Nachholung der Entscheidung über Kosten der Beigeladenen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Ergänzungsurteil v. 14.03.2018, Az. 29 K 6775/16

Sind an einem Verfahren nicht nur Kläger und Beklagter beteiligt, sondern auch Beigeladene, dann regelt die Verwaltungsgerichtsordnung, dass diese es selbst in der Hand haben, sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko auszusetzen. Tun sie dies, stellen sie also einen Antrag in der Sache, dann sind sie dem allgemeinen (anteiligen) Prozesskostenrisiko ausgesetzt, können aber natürlich auch darauf hoffen zu obsiegen und dann in den „Genuss“ einer Kostenerstattung zu kommen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in der ersten Instanz verloren, gleichzeitig enthielt das Urteil vom 17.01.2018 aber keine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen, die gerade keinen Antrag gestellt hatte. Dass diese ihre Kosten selbst tragen muss, war im Wege eines Ergänzungsurteils auszusprechen. Gegen das Ergänzungsurteil ist ggf. eine Anschlussberufung zulässig, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das „Haupturteil“ erfolgreich ist.

Das Urteil vom 17. Januar 2018 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung ergänzt.
Nach den Worten „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens“ werden die Worte angefügt „mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.“

Tatbestand:

Mit Urteil vom 17. Januar 2018, zugestellt am 24. Januar 2018, hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung enthält keinen Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Am 2. Februar 2018 hat die Klägerin einen Ergänzungsantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend: Die Beigeladene habe keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie, die Klägerin, habe davon ausgehen können, dass die Kosten der Beigeladenen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht für erstattungsfähig erklärt würden. Sie beantragt,

das Urteil vom 17. Januar 2018 im Kostenpunkt dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über den Ergänzungsantrag durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Ergänzungsantrag war entsprechend seines erkennbaren Ziels auszulegen (§ 88 VwGO). Die Klägerin begehrt eine nachträgliche Entscheidung nur über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils hat Erfolg. Die Kostenentscheidung ist antragsgemäß zu ergänzen.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat das Gericht versehentlich nicht entschieden (§ 120 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung enthält keinen Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Auch den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, wer diese Kosten tragen soll.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu den Kosten, über die das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Urteil zu entscheiden hat. Diese Entscheidung gehört daher zur Kostenfolge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO. Enthält die ergangene Kostenentscheidung eines Urteils keine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO, so bedarf es einer förmlichen Ergänzung des Urteils gemäß § 120 VwGO.

BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1987, – 6 C 55/83 -‚ juris.

Die Ergänzungsentscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt (§ 120 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie hat ihre außergerichtlichen Kosten daher selbst zu tragen.

Einer Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind,

vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 120 Rz.. 8.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG gehört zum Verfahren auch die Ergänzung einer Entscheidung, so dass die Tätigkeit des Anwalts im Ergänzungsverfahren durch die Gebühren abgegolten ist, die er im Verfahren erhält.

Das Ergänzungsurteil ist anfechtbar, obwohl es nur eine Kostenentscheidung enthält. Die Beschränkung nach § 158 Abs. 1 VwGO gilt nur für selbständige Rechtsmittel, die allein gegen den Kostenausspruch gerichtet werden. Sie gilt nicht im Falle eines Anschlussrechtsmittels wie der Anschlussberufung nach § 127 VwGO, denn hier ist das Rechtsmittelgericht bereits durch das Hauptrechtsmittel mit der Sache befasst,

vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1998-12 A 12501/97-, juris, m.w.N..

In den Fällen, in denen den Beteiligten – wie hier – die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO allein nach einer Zulassung zusteht, ist eine Anschlussberufung lediglich im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig.

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