Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13

Wenn Beamte ihren Dienst in Deutschland – egal ob beim Bund oder in den Bundesländern oder Gemeinden – quittierten und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaates eintraten, wurden sie dafür bestraft. Nicht im Sinne eines Strafgesetzes, aber bislang finanziell. Denn die allermeisten von Ihnen hatten erhebliche Renten- und Versorgungsnachteile hinzunehmen. (siehe auch Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13)

Das ergab sich aus den völlig miteinander unvereinbaren Systemen von Versorgung der Beamten einerseits und Rente für Angestellte andererseits. Während die Versorgung erdient wird und sich an der Besoldung der letzten zwei Jahre orientiert (bei frühem Eintritt in den Ruhestand aber Abschläge vorsieht), stellt die Rente auf die eingezahlten Rentenbeiträge und Beitragsjahre ab.

Verlässt ein Beamter das bisherige Versorgungssystem wegen Entlassung (auf eigenen Antrag oder auf Betreiben des Dienstherrn) oder wegen Entfernung (nach einem Disziplinarverfahren), wird er automatisch in der Deutschen Rentenversicherung Bund nachversichert.

Der Nachversicherungstarif kann aber erhebliche wirtschaftliche Nachteile bedeuten, die im Einzelfall so gravierend ausfallen, dass es den Beamten faktisch unmöglich gemacht wird, den öffentlichen Dienst in Deutschland zu verlassen und im EU-Ausland von der Arbeitnehmer-Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

Ein nordrhein-westfälischer Lehrer hat nun die Frage zum Schwur gebracht. Und nachdem der Europäische Gerichtshof auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das bisherige System für EU-rechtswidrig erklärt hatte, sprach das Verwaltungsgericht dem Lehrer nun einen erheblich höheren Betrag in der Nachversicherung zu als das deutsche Recht ursprünglich vorsah.

die meisten Gesetzgeber brauchen: höhere Nachversicherung oder Altersgeld oder beides

Ein Quantensprung im Beamtenrecht, obwohl eine scheinbar winzige Frage betroffen war. Und ein Anlass für den NRW-Gesetzgeber wie alle anderen Gesetzgeber in Bund und Land das eigene Nachversicherungsmodell auf Herz und Nieren zu prüfen. Die meisten benötigen nun dringend die Einführung entweder einer höheren Nachversicherung oder eines Altersgeldmodells (als drittem Weg zwischen Versorgung und Rente) oder beides.

Beamtinnen und Beamte, die bereits entlassen wurden, sollten dringend und zeitnah entsprechende Nachversicherungsanträge bei den jeweiligen Versorgungskassen und -ämtern stellen, ggf. auch fristwahrend Klage erheben.

Das aktuelle Urteil aus Düsseldorf ist den Parteien am Freitag zugestellt worden, das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Das Gericht schreibt in einer Pressemitteilung:

Die nordrhein-westfälische Praxis der Nachversicherung von Beamten, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden sind, um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arbeitnehmer tätig zu sein, ist unvereinbar mit dem Europarecht. Sie stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Entsprechend ist der erlittene finanzielle Nachteil vom Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26. Februar 2018, das den Beteiligten heute zugestellt wurde, entschieden.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis zum Erreichen seines Rentenalters ausübte. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Nach seinem Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als Lehrer, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er – neben seinen in Österreich erworbenen Pensionsansprüchen – eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von knapp über 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, fielen diese höher aus.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts sah in der Praxis der Nachversicherung einen mit Europarecht nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legte daher mit Beschluss vom 16. April 2015 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vor (Pressemitteilung vom 20. April 2015).

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15) festgestellt, dass diese nordrhein-westfälische Praxis eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet (http://curia.europa.eu/juris/).

Nunmehr hat die 23. Kammer des Gerichts das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem ehemaligen Lehrer antragsgemäß einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das System der Nachversicherung aufgrund der geringeren Altersversorgung einen Eingriff in Art. 45 AEUV darstelle. Durch die geringere Altersversorgung könnten sich Beamte aus Nordrhein-Westfalen gehindert sehen, eine andere Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen. Das Land müsse dem früheren Beamten einen Ausgleichsbetrag gewähren. Dabei sei er so zu stellen, als wären ihm die bisher im Beamtenverhältnis erdienten Anwartschaften auf ein Ruhegehalt erhalten geblieben. Hinzuzurechnen seien entsprechende Vordienstzeiten aufgrund des Studiums. Die Höhe des Betrages werde das Land festzusetzen haben.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Aktenzeichen: 23 K 6871/13

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