Video: „Auf den Punkt“ Folge 8: Urteil Sperrklausel

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Sperrklausel

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute eine bahnbrechende Entscheidung getroffen (Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil v. 21.11.2017, Az. VerfGH 21/16 u.a.). Sie ist kommunalpolitisch und wahlrechtlich interessant. Sie ist aber auch juristisch interessant, für die, die sich mit den Details beschäftigen.

Hintergrund des Verfahrens war die sogenannte Sperrklausel von 2,5 %. Der Landtag, man muss sagen, der alte Landtag hatte im letzten Jahr in die Landesverfassung integriert eine 2,5 %-Sperrklausel für Bezirksvertretungen, Räte, Kreistage und die Verbandsversammlung im Regionalverband Ruhr. Dagegen hatten vor allen Dingen naturgemäß kleine Parteien geklagt. Zehn waren es ursprünglich, Zwei waren unterwegs gescheitert und Acht sind jetzt bis zum Ziel gekommen und haben diese Verfassungsnorm gekippt. Das ist der Kern der heutigen Entscheidung. Keine Sperrklausel mehr für die Räte und Kreistage.

Das liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Er hat in der Vergangenheit schon eine 5 %-Sperrklausel, sowie eine ein-Sitz-Sperrklausel gekippt. Jetzt wollte es der Landtag wasserdicht machen und hat gesagt, wir integrieren die Sperrklausel nicht mehr auf Ebene des Kommunalwahlrechts, sondern auf Ebene der Landesverfassung. Da wurde es jetzt eben juristisch spannend, weil der Verfassungsgerichtshof vor der ganz schwierigen Frage stand: Kann es eigentlich verfassungswidriges Verfassungsrecht geben? Also woran misst man denn noch die Landesverfassung. Der Landtag hatte die ganze Zeit die Vorstellung, er könnte sich im Prinzip von allen Bindungen freischwimmen. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung noch mal deutlich gemacht, dass auch die Landesverfassung an das Grundgesetz gebunden ist und das eben die Grundsätze, wie sie in Artikel 28 des Grundgesetzes niedergelegt sind auch für die Kommunen gelten, das diese Grundsätze auch den Verfassungsgeber binden. Dann kam es darauf an, gab es zwingende Gründe die Sperrklausel einzuführen? Das wäre noch der einzige Ausweg gewesen, diese zwingenden Gründe. Der Landtag hat immer gesagt, es gibt Räte und Kreistage, die sind nahezu unregierbar. Die finden keine Mehrheiten mehr, die können keine Beschlüsse mehr fassen. Und diese Ergebnisse haben den Verfassungsgerichtshof nicht überzeugt. Das sind Momentaufnahmen, das sind Einzelaufnahmen die statistisch schon gar nicht belegt worden sind.

Deswegen fehlte es an jedem zwingenden Grund, deswegen musste die Sperrklausel kippen. Es wird jetzt spannend sein die Entscheidung Zeile für Zeile auszuwerten. Das wird sicherlich heute schon an vielen Stellen in die Wege geleitet. Der Landtag wird sich demnächst wieder mit dem Thema beschäftigen müssen und dann wird er die Frage beantworten müssen, wie will ich es denn mit der Minderheit im Rat handhaben, wie will ich es handhaben mit der Sperrklausel, kippe ich also die letzten Reste dieser Sperrklausel-Gesetzgebung?

Das wird sehr spannend zu sein, um dann zu schauen in welche Richtung fährt der Zug, wie werden Minderheiten bei der nächsten Kommunalwahl die Möglichkeit haben in den Rat oder Kreistag reinzukommen und sich dann auch im Gremium später Gehör zu verschaffen. Also die Geschichte ist heute noch nicht zu Ende, aber sie ist heute um ein Paukenschlag reicher geworden.

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