kein Konkurrentenschutz gegen Stellenbesetzungsverfahren nur für Angestellte, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 24.10.2017, Az. 3 L 3355/17

In einem hier ausnahmsweise auf Behördenseite vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Beamtin abgelehnt. Diese hatte sich dagegen gewandt, dass eine ausgeschriebene Stelle mit einem externen Bewerber besetzt worden war. Das Gericht führt aus, dass die Antragstellerin bereits nicht zum Kreis der potentiellen Bewerber/innen gehörte. Die Stellenausschreibung verweise eindeutig auf die tarifrechtliche Eingruppierung, nicht aber auf die beamtenrechtliche Besoldung. Insofern sei die Stelle allein für Angestellte ausgeschrieben worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalls (hier: Einladung zum Vorstellungsgespräch, Konkurrentenmitteilung ohne Hinweis auf das Kriterium „Beamtenstatus“).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.

 

1.* Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.* Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, der bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzbegehrens gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass sie beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zwischenzeitlich erfolgte Besetzung der Stelle der Sachgebietsleiterin/ des Sachgebietsleiters B. der Antragsgegnerin rückgängig zu machen und die Stelle nicht erneut zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

ist unzulässig.

Der Antragstellerin, die als Beamtin im Dienste der Antragsgegnerin steht, fehlt für den Antrag bereits die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Eine Antragsbefugnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zumindest als möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber kann die Rechtsposition der Antragstellerin, insbesondere ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch, bereits deswegen nicht berühren, weil die Antragstellerin nicht zu dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber gehört, für die die streitgegenständliche Stelle in Betracht kommt.

Die Stelle der Sachgebietsleiterin/ des Sachgebietsleiters B. der Antragsgegnerin war seitens der Antragsgegnerin nur für Angestellte ausgeschrieben worden, nicht jedoch für Beamtinnen und Beamte. In der Stellenausschreibung heißt es wörtlich: „Im B. ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachgebietsleiterin/ Sachgebietsleiter B. in Vollzeit zu besetzen. Die Stelle ist unbefristet. Sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, richtet sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L“. Dem lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Stelle mit einer/einem Angestellten und nicht mit einer Beamtin/einem Beamten besetzt werden sollte.

So in einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2015 – 4 S 43.14 -‚ juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16.10.2014 – 2 L381/14.

Hätte die Antragsgegnerin auch eine Besetzung der Stelle mit einer Beamtin/einem Beamten in Betracht gezogen, hätte sie dies in den Ausschreibungstext aufgenommen. So heißt es in anderweitigen Stellenausschreibungen der Antragsgegnerin, die sowohl mit Angestellten als auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden können: „Sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, richtet sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe (…). Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Übernahme ins Beamtenverhältnis bis zur Besoldungsgruppe (…) Landesbesoldungsordnung A Nordrhein-Westfalen möglich.“

Die Antragsgegnerin war auch nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG oder gemäß Art. 33 Abs. 4 GG gehalten, die streitgegenständliche Stelle auch für Beamtinnen und Beamte auszuschreiben.

Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit ordnungsgemäße Erledigung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch befugt und verpflichtet, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Umsetzung der getroffenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen erforderlich sind. Dies schließt naturgemäß Festlegungen darüber ein, ob eine öffentliche Aufgabe einer Beamtin/einem Beamten oder einer/einem Angestellten übertragen werden soll. Da der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens darüber entscheiden darf, inwieweit vor dem Hintergrund des Zuschnitts der Aufgaben des Dienstpostens die Besetzung der vorgesehenen Stelle dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt, ist er weder verfassungs- noch einfachrechtlich gehindert, haushalts- und organisationsrechtlich auf die Schaffung einer Beamtenplanstelle zu verzichten und die wahrzunehmenden Aufgaben durch eine Angestellte/einen Angestellten verrichten zu lassen. Maßstab aller dieser im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Anordnungen ist allein das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Diese Maßnahmen erfolgen nicht auch in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, etwa unter dem Blickwinkel des beruflichen Fortkommens.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2015 – OVG 4 S 43.14 -, juris, Rn. 6 m.w.N.

Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich entschieden hat, die streitgegenständliche Stelle nur für Angestellte auszuschreiben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr innegehabte Beamtenstelle könne für die erforderliche Planstelle in Frage kommen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Antragstellerin setzt damit, ohne dazu berufen zu sein, ihre organisations- bzw. haushaltsrechtlichen Überlegungen an die Stelle derjenigen der Antragsgegnerin, die sich gerade gegen eine derartige „Verschiebung“ der Stelle der Antragstellerin entschieden hat,

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2015 – OVG 4 S 43.14 -‚ juris, Rn. 7.

Es bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das Stellenprofil der Sachgebietsleiterstelle B. erst nachträglich, d.h. erst im Laufe des Bewerbungsverfahrens auf die Gruppe der Angestellten beschränkt hat. Im Gegenteil geht bereits aus dem Ausschreibungstext, der das Bewerbungsverfahren einleitete, klar hervor, dass die Stelle von vorne herein mit einer/einem Angestellten besetzt werden sollte (s. oben).

Schließlich lässt die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in das Bewerbungsverfahren einbezogen, insbesondere sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, nicht den Schluss zu, dass sie ihre Entscheidung, die streitgegenständliche Stelle nur mit einer/einem Angestellten besetzen zu wollen, nachträglich hat revidieren wollen.

So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2015 – OVG 4 S 43.14 -, juris, Rn. 10.

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Einladung der Antragstellerin zum Vorstellungsgespräch nachvollziehbar erläutert, es bestehe eine Absprache mit dem Personalrat dahingehend, dass interne Bewerberinnen und Bewerber möglichst zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden sollten, selbst dann, wenn diese nicht das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle erfüllten. Auch war es aus Sicht der Antragsgegnerin nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, die sich immerhin auf eine Stellenausschreibung beworben hatte, die ihrem Wortlaut nach nur an Angestellte gerichtet war, im Falle einer Auswahl als beste Bewerberin die Stelle unter Aufgabe ihres Beamtenstatus gegebenenfalls auch als Angestellte angetreten hätte. In diesem Lichte ist auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.07.2017 zu sehen, mit welchem sie der Antragstellerin mitteilte, dass ein anderer Bewerber ausgewählt worden sei, anstatt ihr mitzuteilen, dass sie bereits wegen ihres Beamtenstatus für die Stelle nicht in Betracht komme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

* Die Nummerierung des Tenors wurde durch einen nachfolgenden Beschluss der Kammer von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ergänzt.

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