Sonderschulkonrektor (A14z) sticht Sonderschulrektor (A14), Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 19.04.2017, Az. 3 L 296/17

Das Verwaltungsgericht Köln stellt noch einmal klar: Die Wertigkeit des Statusamts lässt sich nicht aus der Amtsbezeichnung herauslesen

Eigentlich hatte das Bundesverwaltungsgericht jeglicher Verwirrung in der dem hier betroffenen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsfrage bereits im Jahr 2007 ein Ende gemacht, indem es unmissverständlich feststellte:

„Bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handelt es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter.“

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2007, Az. 2 B 25/07.

Diese Erkenntnis scheint jedoch noch nicht an alle Behörden durchgesickert zu sein. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Besetzung der Stelle einer/s Sonderschulrektor/in zu Gunsten der Beigeladenen getroffen. Diese hatte in der dienstlichen Beurteilung das gleiche Ergebnis wie der Antragsteller erlangt und außerdem nach Auffassung der Behörde als Sonderschulrektorin mit Besoldungsgruppe A14 ein höheres Statusamt inne als der Antragsteller als Sonderschulkonrektor mit Besoldungsgruppe A14 mit Amtszulage. Diese fehlerhafte Erkenntnis leitete die Antragsgegnerin aus den Amtsbezeichnungen „Sonderschulrektorin“ bzw. „Sonderschulkonrektor“ ab.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 19.04.2017 die bereits vorhandene Rechtsprechung zu dem Thema noch einmal genau erläutert und sich ihr angeschlossen:

„Da eine Amtszulage – wie sie der Antragsteller gem. Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 14 LBesO erhält – gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW als Bestandteil des Grundgehalts gilt, führt die Amtszulage zu einem höheren Statusamt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. […]

Die aus Sicht der Bezirksregierung ‚höhere Funktion‘ der Beigeladenen und entsprechende Amtsbezeichnung als Sonderschulrektorin ändert daran nichts. Dass ein Amt gleicher Besoldungsgruppe mit Amtszulage ein höheres statusrechtliches Amt darstellt, setzt auch nicht voraus, dass die jeweiligen Amtsbezeichnungen gleich sind. Das beklagte Land als Dienstherr hat durch die besoldungsrechtliche Bewertung der verschiedenen Ämter ihre besoldungsrechtliche Wertigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Amtsbezeichnung ist demgegenüber nachrangig.

Dies wird auch dadurch deutlich, dass […] gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 uns 2 LBG NRW prägendes Merkmal einer Beförderung die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ist. Ob sich dadurch die Amtsbezeichnung ändert, ist hingegen für das Vorliegen einer Beförderung irrelevant. Würde die Beigeladene in das aktuelle Amt des Antragstellers ernannt, so stellte dies für sie eine Beförderung dar. Umgekehrt gilt dies nicht.“

So hat dieser Fall letztendlich zwar keine neuen rechtlichen Erkenntnisse zu Tage befördert. Gleichermaßen wichtig dürfte jedoch die Einsicht sein, dass auch abschließend geklärte Rechtsfragen immer wieder der Erläuterung durch die Gerichte bedürfen. Sollte Sie also das Gefühl beschleichen, Ihr Dienstherr könnte einem Irrtum unterliegen, kann es sich durchaus lohnen, dies rechtlich überprüfen zu lassen – und dies völlig unabhängig davon, mit welcher Inbrunst und Überzeugung Ihnen die irrige Rechtsansicht vorgetragen wird.

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