Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers.

Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende Urteil zeigt, dass beide Verfügungen des Landeskirchenamtes voll gerichtlich überprüfbar sind. Vorliegend ist der gesamte Bescheid aufgehoben worden. Weder die Feststellung der nachhaltigen Störung, noch die Versetzung in den Wartestand hatten Erfolg.

Das Urteil macht darüber hinaus deutlich, dass die kirchenrechtliche Untätigkeitsklage gewollt ist und vor allem Rechtsschutz gewähren soll, wenn die beklagte Behörde Rechtsschutz außergerichtlich verweigert. Darüber hinaus dürften Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung nunmehr absolut exotischen Charakter erhalten, da zuvor auch Versetzungen gegen den Willen eines Pfarrers zu erwägen und vorzunehmen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 6/2020) zurückgewiesen hat. (Stand: 18.08.2021)

Der Bescheid vom 3. November 2016* wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Wartestand.

Die Klägerin ist seit … Pfarrerin im Dienst der Beklagten. Ihr ist seit … die mit der Pfarramtsleitung verbundene 2. Pfarrstelle der … Kirchgemeinde … übertragen. Die Stelle war seit der Versetzung des vorherigen Stelleninhabers in den Wartestand zum 1. Juli 2007 vakant.

Spätestens seit 2012 kam es zu Spannungen zwischen der Klägerin und dem Kirchenvorstand, in denen es um die Verwaltung des gemeindlichen Kindergartens und den Umgang miteinander ging. Mit Schreiben vom … teilten die Kirchenvorstände der … Kirchgemeinde … dem Landeskirchenamt mit, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr fortgesetzt werden könne, und baten, ein Verfahren wegen nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit einzuleiten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 schildert die Klägerin gegenüber dem Landeskirchenamt die weitere Entwicklung, insbesondere Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem damaligen Kirchenvorstandsvorsitzenden …, der sie bewusst beschädige. In Bezug auf das andauernde rechtsmissbräuchliche Handeln des Kirchenvorstands bat sie um kirchenamtliche Intervention, damit ihr ein geordneter Dienst in ihrem Amt wieder möglich werde. Unter dem 12. Oktober 2014 teilte der Kirchenvorstand der … Kirchgemeinde … dem Landeskirchenamt mit, dass die Situation in der Gemeinde mittlerweile eskaliert sei, von einer normalen Gemeindearbeit und einem funktionierenden Gemeindeleben könne keine Rede mehr sein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 ordnete die Beklagte zur Feststellung, ob eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin in der ihr übertragenen Pfarrstelle besteht, die Durchführung der erforderlichen Erhebungen an. Der mit den Erhebungen beauftragte OKR A. gelangte zu dem Ergebnis, dass objektiv eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin vorliege, weil das Verhältnis zwischen ihr und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet sei. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie wahrnahm. Die angehörte Pfarrervertretung bat, das Verfahren ruhen zu lassen, weitere Gespräche zu führen und nach anderen Perspektiven für die Klägerin zu suchen. In einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Landeskirchenamt am 30. September 2015 wurden der Klägerin fünf freie Pfarrstellen benannt, von denen zwei durch Entsendung zu besetzen waren. In einer nachgehenden Stellungnahme bestand die Klägerin darauf, ihr wieder den aktiven Dienst in der Gemeinde zu ermöglichen, sodann werde sie sich auf eine andere angemessene Stelle bewerben. Nur so sei ihre berufliche und persönliche Rehabilitation möglich. Aufgrund dieser Weigerung der Klägerin sah die Beklagte davon ab, die Klägerin für eine dieser beiden Entsendestellen oder für andere Entsendestellen, die ausgeschrieben waren, zu präsentieren.

Mit Bescheid vom 3. November 2015 stellte das Landeskirchenamt fest, dass in der der Klägerin übertragenen Pfarrstelle eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) bestehe (Ziffer 1), und versetzte sie gem. § 79 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in den Wartestand (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13. November 2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 begründete. Der Widerspruch ist bis heute nicht beschieden. Auf den Antrag der Klägerin ordnete das Kirchliche Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (KVwG 4/2015). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 17. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil über den Widerspruch mehr als sechs Monate lang nicht entschieden wurde. Die Versetzung in den Wartestand sei rechtswidrig, weil das Landeskirchenamt versäumt habe zu prüfen, sie ohne ihr Einverständnis zu versetzen. Es liege auch die behauptete nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes nicht vor. Der angefochtene Bescheid beschreibe einen Konflikt zwischen Kirchenvorstand, Teilen der Gemeinde und der Klägerin, der weit vor ihrer Dienstzeit verwurzelt sei und auch unter vorangegangenen Stelleninhabern bestanden habe. § 80 Abs. 1 PfDG.EKD setze aber voraus, dass es um neu eingetretene Ereignisse und Zustände gehe. Der Sachverhalt sei nicht systematisch ermittelt worden. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kirchenvorstand als Antragsteller des Abberufungsverfahrens nicht mehr existiere. Es sei nun ein neuer Kirchenvorstand gewählt. Zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Klägerin seien keinerlei Ermittlungen vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides auszusetzen.

Die Klage sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht abgewartet wurde. Eine Untätigkeitsklage sei nicht bereits zulässig, wenn über den Widerspruch nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde. Nur, wenn aufgrund der Untätigkeit der Behörde für die Beteiligten ein weiteres Zuwarten unzumutbar wird, gelte die Frist von sechs Monaten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägern habe wiederholt Bewerbungen um andere Pfarrstellen bei der Beklagten eingereicht. Eine vorschnelle Entscheidung über den Widerspruch hätte erhebliche Irritationen im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren erzeugt, insbesondere wäre diese Vorgehensweise von der Klägerin und der jeweiligen Kirchgemeinde als widersprüchlich und unnötig gewertet worden. Eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch hätte sich überdies im Falle eines gelungenen Stellenwechsels erübrigt. Die Bewerbungsverfahren abzuwarten, sei für die Klägerin auch zumutbar gewesen, weil das Kirchliche Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet habe. Außerdem verfolge die Klägerin angesichts ihrer Bemühungen um einen Stellenwechsel nunmehr allenfalls noch ein Feststellungsinteresse. Schließlich sei die Beklagte nicht untätig gewesen, sondern habe den Widerspruch geprüft. Die Klage sei auch unbegründet. Grundlage der Entscheidung der Beklagten, die Ermittlungen einzuleiten, sei nicht der „Antrag“ des Kirchenvorstandes gewesen, sondern die eigenständige Wertung des Landeskirchenamtes. Vor der Entscheidung hätten auch zahlreiche Gespräche und Beratungen stattgefunden, die jedoch nicht zur Befriedung der Situation geführt hätten. Die Klägerin sei hinreichend angehört worden, insbesondere sei die Frage eines Stellenwechsels erörtert worden. Aus der Beschlussvorlage für die Kirchenleitung gehe auch hervor, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation der Klägerin gewürdigt worden sei. Dass die im Erhebungsbericht aufgezeigte Konfliktlage in der Gemeinde auf Gemeindeströmungen beruht, die bereits vor dem Dienstantritt der Klägerin bestanden haben, ändere nichts daran, dass eine nachhaltige Störung vorliegt, weil es auf ein Verschulden der Klägerin, die jedenfalls inmitten dieser Konfliktlage stehe, nicht ankomme. Dass der Beklagten bei Dienstantritt der Klägerin der Grad der Polarisierung, wie er im Erhebungsbericht geschildert ist, bekannt gewesen sei, werde bestritten. Im Übrigen seien Pfarrer verpflichtet, den Zusammenhalt der Gemeinde zu stärken und zu erhalten. Die Beklagte habe Alternativen zur Versetzung in den Ruhestand geprüft. Landeskirchliche Pfarrstellen hatten zur Wiederbesetzung nicht zur Verfügung gestanden. Soweit diese zur Verfügung gestanden haben, habe sich die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen und der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Stelle ohne Erfolg beworben. Für die Landeskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge am Städtischen Klinikum B. habe es auch einen Bewerber gegeben, dessen persönliche Situation ebenfalls sehr schwierig gewesen sei. Eine Entsendung in eine andere Gemeindepfarrstelle habe die Klägerin kategorisch abgelehnt. Diese Ablehnung habe die Beklagte nicht ignorieren dürfen. Denn eine Versetzung gegen ihren Willen wäre nicht das gegenüber der Versetzung in den Wartestand mildere Mittel gewesen. „Nicht durchführbar“ im Sinne von § 83 Abs. 2 PfDG.EKD meine nicht „nicht vollziehbar“ und sei auch dann erfüllt, wenn der Pfarrer eine zumutbare Stehe nicht antreten will. Hinzukomme, dass das Landeskirchenamt an der Besetzung von Pfarrstellen nur mitwirke und nicht allein über die Besetzung verfüge. Die Übertragung einer Pfarrstelle gelinge auch im Falle von Entsendungsstehen nur, wenn die Kirchgemeinde zustimmt. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers, der gegen seinen Willen versetzt werde, sei nicht zu erwarten. Eine Entsendung eines Pfarrers, der sich auf eine Stelle beworben habe, gehe immer der Entsendung eines Pfarrers gegen dessen Willen vor.

Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (KVwG 4/2015) sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, obwohl die Klägerin den Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet hat. Abweichend von dieser Regel ist nach § 30 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes (KVwGG) die Klage zulässig, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist und sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs verstrichen sind. Vor der Klageerhebung waren sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs verstrichen. Ein zureichender Grund für de Nichtbescheidung, der das Gericht veranlassen könnte, das Gerichtsverfahren auszusetzen, liegt nicht vor. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht danach, ob die Beklagte subjektiv der Auffassung ist, der Widerspruch sollte noch nicht beschieden werden. Andernfalls hätte es die Beklagte in der Hand, wann dem Widerspruchsführer Rechtsschutz durch das Gericht gewährt ist, was § 30 KVwGG jedoch gerade verhindern will. Objektive Gründe für die Nichtbescheidung hat die Beklagte indes nicht angeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Frist nach § 31 KVwGG ist eingehalten.

Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 KVwGG. Ihre Bewerbungen um andere Pfarrstellen lässt auch ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, von der Versetzung in den Wartestand verschont zu bleiben.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 58 Ab. 1 Satz 1 KVwGG). Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, die Klägerin in den Wartestand zu versetzen, lagen nicht vor.

Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD wird ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD nicht durchführbar ist. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD kann ein Pfarrer ohne seine Zustimmung oder Bewerbung versetzt werden, wenn in der bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird. Nach diesen gesetzlichen Regelungen geht mithin die – ggf. auch gegen den Willen des Pfarrers erfolgende – Versetzung in eine andere Stelle der Versetzung in den Wartestand vor, es sei denn, die Versetzung ist „nicht durchführbar“. Die Nichtdurchführbarkeit ist damit tatbestandliche Voraussetzung für die Befugnis der Beklagten, den Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Nicht etwa liegt es im Ermessen der Beklagten zwischen einer Versetzung in eine andere Stelle oder der Versetzung in den Wartestand zu wählen. „Nicht durchführbar“ ist die Versetzung in eine andere Stelle nicht schon dann, wenn ihr (sachliche) Gründe von mehr oder weniger starkem Gewicht entgegenstehen. „Nicht durchführbar“ ist eine Maßnahme nur dann, wenn ihr zwingende Gründe entgegenstehen, ihre Umsetzung also unmöglich ist. Die Gründe hierfür können in rechtlichen oder tatsächlichen Umständen liegen.

Nach diesen Maßstäben war die Beklagte nicht berechtigt, die Klägerin in den Wartestand zu versetzen. Dabei kann dahin stehen, ob von einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Klägerin in ihrer derzeitigen Stelle auszugehen ist. Denn es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle nicht durchführbar im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD ist. Freie Stellen, in die die Klägerin hätte versetzt werden können, standen zur Verfügung. Denn es gab jedenfalls freie sogenannte Entsendungsstellen, in die die Klägerin hatte versetzt werden können. Einer Zustimmung der betroffenen Gemeinde bedurfte es dazu nicht (§ 14 Pfarrstellenübertragungsgesetz). Dass die Klägerin ihrer Versetzung nicht zustimmte, war – eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung ihres Dienstes unterstellt – nach § 79 Abs. 2 PfDG.EKD irrelevant. Andere Gründe, die die Versetzung der Klägerin in eine andere Stelle hätten unmöglich machen können, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob es für jede der freien Stellen neben der Klägerin Bewerber gegeben hat, die diese Stellen freiwillig antreten wollten. Insofern mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Beklagten sprechen, dass ein freiwillig angetretener Dienst mutmaßlich zu einem gedeihlicheren Wirken führt, als ein zwangsweise angetretener. Zwingend ist diese Vermutung allerdings nicht. Sie widerspricht im Übrigen auch der Wertung des kirchlichen Gesetzgebers, der andernfalls eine Versetzung gegen den Willen des Pfarrers nicht hätte vorsehen dürfen. Konkrete Umstände, die im vorliegenden Fall die Annahme begründen, die Klägerin könne auf keiner der Stellen erfolgreich, insbesondere ohne erneute nachhaltige Störung in der Wahrnehmung ihres Dienstes wirken, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1, 75 KVwGG i.V.m. § 154 Abs. 75 KVwGG i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 63 Abs. 2 KVwGG nicht vorliegen.

* Das Urteil wird an dieser Stelle voraussichtlich von Amts wegen geändert werden, da hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Es ist das Jahr 2015 gemeint.

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