Eignung eines Richters, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017

Anders als im allgemeinen Beamtenrecht dürfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverhältnisses „auf Probe“ spätestens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten überprüft werden.

Der Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen (Beschluss v. 02.06.2017, Az. 1 DGH 2/17).

Eigene Leitsätze:

  1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG können Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit.
  2. Finden Gespräche mit dem Richter über dessen Defizite in vier Beurteilungen keinen Eingang, hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die Gespräche und Vorwürfe in der Gesamtschau nicht für erheblich gehalten hat. Es erscheint im Eilverfahren widersprüchlich, will sich der Dienstherr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.
  3. Die (bloße) Zahl gestellter Befangenheitsanträge ist als solche in der Regel kein geeignetes Indiz für die Eignung eines Richters.
  4. Ob eine relevante dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, kann im dienstgerichtlichen Verfahren offen bleiben, wenn der Rechtsfehler auch unmittelbar der Entlassungsverfügung anhaftet. Die Prüfung bleibt somit den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Januar 2017 gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts A. vom 11. Januar 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. […]

Gründe:
I.
Der Antragsteller trat […] 2014 in den Richterdienst zum Antragsgegner ein. Ihm wurde ein Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht A. erteilt.

Auf das Dienstverhältnis findet die Allgemeine Verfügung des Justizministeriums, „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“, vom 2. Mai 2005 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (im Folgenden: BRL).

Der Antragsteller wurde viermal dienstlich beurteilt.

1. Personal- und Befähigungsnachweisung vom 08. Oktober 2014

Ausweislich der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 08. Oktober 2014 (Präsident des Amtsgerichts A., Überbeurteilung vom 06. November 2014) wurde der Antragsteller im Ergebnis als „durchschnittlich“ beurteilt, seine Eignung konnte „derzeit noch nicht“ beurteilt werden.

Die Nachweisung führt im Einzelnen aus:

  • „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden.“
  • „Die Verfahrensbeteiligten behandelt er betont freundlich. Seine gelegentlich pointiert geäußerte Rechtsmeinung führte in Einzelfällen zu Irritationen bei den Beteiligten.“
  • „In Einzelfällen gelingt es ihm noch nicht, seine Rolle als Richter und die daraus resultierende Wirkung seines Verhaltens auf die Verfahrensbeteiligten zutreffend einzuschätzen.“
  • „Er bedenkt im fachlichen Austausch die Argumente anderer, diskutiert sachlich und bezieht klare Positionen. Er beachtet – auch bei der Terminierung – die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten.“
  • „Ich erwarte, dass der Richter sich mehr und mehr in den Kreis der Kolleginnen und Kollegen eingliedert, sich zunehmend öffnet und sich dies zugleich auf seine Kommunikation – auch mit den Verfahrensbeteiligten – positiv auswirkt.“

Zum 01. April 2015 wurde dem Antragsteller ein Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht A. erteilt.

2. Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. April 2015

Ausweislich der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. April 2015 (Präsident des Amtsgerichts A., Überbeurteilung vom 19. Mai 2015) wurde der Antragsteller im Ergebnis erneut als „durchschnittlich“ beurteilt. Die zusammenfassende Würdigung enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zur Eignung.

Die Nachweisung führt im Einzelnen aus:

  • „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden.“
  • „Die Verfahrensbeteiligten behandelt er betont höflich und freundlich und zeigt sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher.“
  • „Er tritt förmlich, freundlich und verbindlich, zugleich aber auch sehr zurückhaltend und kontrolliert auf. […] Anregungen, auch in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt er offen entgegen. Er ist bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern; im Bereich der Verfahrensführung und der Kommunikation innerhalb der Abteilung sind Fortschritte deutlich erkennbar.“
  • „Die ihm aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen hat Herr C. als Chance für sich begriffen und stetig an ihrer Umsetzung gearbeitet.“

3. Personal- und Befähigungsnachweisung vom 17. September 2015

Ausweislich der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 17. September 2015 (Präsident des Landgerichts A., Überbeurteilung vom 30. Oktober 2015) wurde der Antragsteller im Ergebnis erneut als „durchschnittlich“ beurteilt. Die zusammenfassende Würdigung enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zur Eignung.

Die Nachweisung führt im Einzelnen aus:

  • „Das Amtsverständnis des Richters ist nicht zu beanstanden. Herr C. übt im Allgemeinen die gebotene Zurückhaltung.“
  • „Den Verfahrensbeteiligten begegnet er betont höflich und freundlich. Nachdem er sich beim Amtsgericht zuletzt sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher gezeigt hat, gelingt es dem Richter auch bei seiner landgerichtlichen Tätigkeit zunehmend, seine rechtliche Einschätzung des zu beurteilenden Sachverhalts den Verfahrensbeteiligten mit der gebotenen Zurückhaltung zu vermitteln.“
  • „Im Vortrag und in der Beratung versteht es Herr C., seine Auffassung mit prägnanter Argumentation klar zu vertreten, ohne sich Gegenargumenten zu verschließen.“
  • „Er tritt förmlich und freundlich, zugleich aber auch zurückhaltend und kontrolliert auf. […] Anregungen, auch in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt er offen entgegen und ist bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern.“
  • „Herr C. ist ein juristisch befähigter, fleißiger, einsatzbereiter und effektiv arbeitender Richter, der den unmittelbaren Beginn beim Amtsgericht in fachlicher Hinsicht gut gemeistert und der die ihm dort aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen als Chance für sich verstanden hat.“

Vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 erhielt der Antragsteller einen Dienstleistungsauftrag beim Amtsgericht B.. Ab dem 01. Juni 2016 war der Antragsteller erneut im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags dem Landgericht A. zugeteilt.

4. dienstliche Beurteilung vom 21. November 2016

Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2016 (Präsident des Landgerichts A., Überbeurteilung vom 19. Dezember 2016) wurde der Antragsteller im Ergebnis als „unterdurchschnittlich“ beurteilt. Die zusammenfassende Würdigung enthält die Feststellung er sei „für das Richteramt nicht geeignet“.

Die Beurteilung führt im Einzelnen insbesondere aus:

  • „Allerdings zeigt Herr C. im Sitzungsbetrieb – auch in Kammersitzungen – mehrfach und in jeder seiner ersten drei Verwendungen ein unbeherrschtes und unangemessenes Verhalten, das Anlass zu Beanstandungen und Gesprächen mit dem Richter gab, so zuletzt erneut auch bei dem Amtsgericht B..“
  • „Gravierend beeinträchtigt wird das Bild der persönlichen Kompetenz von Herrn C. jedoch durch situativ zutage tretende Defizite. In Situationen als zu hoch empfundenen Drucks vermag der Richter sein Verhalten nicht immer in gebotenem Maße zu kontrollieren. Dabei ist er nicht in der Lage, eigenes unangemessenes Verhalten selbstständig als solches zu erkennen. Auf abweichende Auffassungen und auf Tätigkeit, die ihm nicht zusagen, reagierte er im Laufe der Probezeit mehrfach mit einer ablehnenden Haltung, die bis an die Grenze zur Leistungsverweigerung heranreicht. Anregungen, auch und gerade in Bezug auf sein persönliches Verhalten, nimmt der Richter entgegen und gibt sich bestrebt, Schwächen zu verbessern. Zwischenzeitliche, als Reaktion auf in jeder seiner ersten drei Verwendungen notwendige Personalgespräche zu beobachtende Besserungen seines Verhaltens waren indes nicht nachhaltig.“
  • „Allerdings gelang es Herrn C. im Laufe seiner richterlichen Tätigkeit mehrfach nicht, sich gegenüber Verfahrensbeteiligten – auch der Polizei und der Staatsanwaltschaft – in gebotener Weise zu mäßigen. Unmut und Missfallen trägt er bisweilen in einer von anderen als schroff, unwirsch, unfreundlich und arrogant empfundenen Art und Weise offen zur Schau und schädigt so das Ansehen der Justiz.“
  • „Es ist ihm jedoch nicht gelungen, die ihm mehrfach aufgezeigten Möglichkeiten zur Steigerung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen nachhaltig zu verwirklichen. Seit der letzten Beurteilung haben sich vielmehr erneut gravierende Defizite in diesen wichtigen Kernkompetenzbereichen gezeigt, die mit den an einen Richter zu stellenden hohen Anforderungen unvereinbar sind.“

5. Entlassungsverfügung vom 11.01.2017

Der Antragsteller wurde unter dem 15. November 2016 zur beabsichtigten Entlassung angehört, er hat im Rahmen der Anhörung eine anwaltliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 abgegeben.

Gleichstellungsbeauftragte und Bezirksrichterrat wurden am behördlichen Verfahren beteiligt.

II.
Der nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 37 Nr. 4 c), § 89 Satz 1 Hs. 2 LRiStAG NRW, § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag,

die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts A. vom 11. Januar 2017 wiederherzustellen

hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO jedoch dann, wenn u.a. die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts A. in dem angefochtenen Bescheid getan. Auf die Richtigkeit der Begründung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an.

Ebenso ist eine konkrete und substantiierte Darlegung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Maßnahme überwiegt.

Die sonach erforderliche und vom Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der strittigen Entlassungsverfügung fällt zugunsten des Antragstellers aus:

Nach dem gegenwärtigen Stand des dienstgerichtlichen Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der strittigen Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Klärung des Streits im Hauptsacheverfahren überwiegt.

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG können Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie für das Richteramt nicht geeignet sind.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Richter auf Probe geeignet ist, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dieser gewährt einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

BGH, Urteil vom 22. September 1998 RiZ (R) 1/98, Urteil vom 29. September 1975 – RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; Urteil vom 25. August 1992 – RiZ (R) 2/92, Urt. Umdr. S. 8 m.w.N..

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit.

zum Bezugszeitraum der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit für die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 B 6/16 –, juris

Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Richter nicht geeignet ist, kann er entlassen werden.

Diesen Anforderungen wird die Entlassungsentscheidung bei vorläufiger summarischer Bewertung nicht gerecht. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts A. hat ihr negatives Eignungsurteil jedenfalls auf die unvollständige Auswertung der Personal- und Befähigungsnachweisungen (a), wohl auch auf einen unvollständigen Sachverhalt (b) gestützt.

a) Die ersten drei dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers schließen mit dem Gesamturteil (zusammenfassende Würdigung) „durchschnittlich“. Hierbei handelt es sich um die zweitschlechteste Bewertung auf der fünfstufigen Notenskala gem. Ziff. V. 2. BRL. Zur Kennzeichnung ist (außer bei der Spitzennote) jeweils der Zusatz „oberer Bereich“ bzw. „unterer Bereich“ zugelassen. Hiernach lässt sich die Notenskala auf insgesamt 13 Stufen ausdifferenzieren. Die in der Entlassungsverfügung behauptete charakterliche Nichteignung hätte ggf. durch die Wahl derartiger Zwischenstufen verdeutlicht werden können. Der Antragsgegner hat davon keinen Gebrauch gemacht. In keiner der drei ersten Beurteilungen hat die Überbeurteilung das Ergebnis abgeändert. Der Antragsgegner muss dies gegen sich gelten lassen.

Das gilt unabhängig vom Gesamtergebnis auch soweit die Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 21. April und 17. September 2015 ausdrücklich verschiedene Veränderungen des Verhaltens des Antragstellers beschreiben („zeigt sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zugänglicher“, „Fortschritte deutlich erkennbar“, „bestrebt, erkannte Schwächen zu verbessern“).

Zwar wäre das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie im dienstlichen Umgang mit Polizeibeamten und Dritten – die Richtigkeit der genannten Vorfälle unterstellt – auch aus Sicht des Dienstgerichts kritisch zu betrachten und in die Bewertung der Eignung einzustellen. Es stellt sich aber in der Gesamtschau derzeit als episodenhaft dar. Die Beurteilungen des Jahres 2015 erwecken deutlich den Eindruck, dass hier anfängliche Schwierigkeiten in der richterlichen Rollenfindung überwunden wurden.

Die vom Antragsgegner geltend gemachten fortlaufend durch Dienstvorgesetzte, Personaldezernentinnen und –dezernenten sowie Kolleginnen und Kollegen mit dem Antragsteller geführten Gespräche über dessen Defizite haben in die Beurteilungen keinen Eingang gefunden. Damit hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die – ihm bekannten – Gespräche und Vorwürfe in der Gesamtschau nicht für erheblich gehalten hat. Es erscheint im Rahmen der kursorischen Prüfung widersprüchlich, will sich der Dienstherr nunmehr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.

Nicht zuletzt erscheint auch die Würdigung der gegen den Antragsteller gestellten Befangenheitsanträge nicht plausibel. Im Rahmen der Anhörung hat der Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um vier Anträge von drei Parteien handeln soll. Nur zwei Befangenheitsanträge seien im Sinne der dortigen Prozesspartei erfolgreich gewesen. Dass darüber hinaus die Zahl der nicht erfolgreichen Befangenheitsanträge Zweifel an der Eignung des Richters wecken soll, ist aus Sicht des Dienstgerichts kritisch zu hinterfragen, weil es der Antragsgegner hierdurch womöglich auch in die Hände von Prozessparteien legen würde, durch die bloße Stellung von Befangenheitsanträgen einschneidende Personalmaßnahmen auszulösen.

b) Dass es jedenfalls auch Anlass gab, die Leistungen des Antragstellers anders zu bewerten als in der letzten dienstlichen Beurteilung und in der angefochtenen Entlassungsverfügung geschehen, spiegelt sich auch in der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. vom 20. Oktober 2016 wider. Er beschreibt die Leistungen des Antragstellers ab dem 01. Juli 2016, mithin also einen aktuellen Zeitraum von knapp vier Monaten. Der Bericht lässt Zweifel an fachlicher oder charakterlicher Nichteignung des Antragstellers nicht erahnen. Gleichwohl ist eine Berücksichtigung des Beitrags weder in der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2016, noch in der Entlassungsverfügung oder der Erwiderungsschrift des Antragsgegners zu finden.

Ob hierdurch die dienstliche Beurteilung bereits rechtswidrig ist, kann offen bleiben, da der Rechtsfehler jedenfalls auch unmittelbar der Entlassungsverfügung anhaftet.

Es ist auch nicht erkennbar, dass Erkenntnisse aus dem Zeitraum zwischen dem 21. November 2016 (letzte Personal- und Befähigungsnachweisung) und dem 11. Januar 2017 (Entlassungsverfügung) erhoben und in die Entlassungsentscheidung einbezogen worden wären.

Hierdurch entsteht im Rahmen der vorläufigen kursorischen Prüfung der Eindruck, als ob gerade für den Zeitraum ab Juli 2016 nicht alle Erkenntnisquellen genutzt und gewichtet wurden.

Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass neuere Eindrücke tendenziell höher zu gewichten sein dürften als etwa ältere Erfahrungen mit dem Antragsteller.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht für den Dienstherrn die Pflicht, bei der Einschätzung, ob der Antragsteller für das Richteramt geeignet ist, das in der gesamten Dienstzeit gezeigte Leistungsbild, einschließlich etwaiger Leistungsschwankungen und jüngerer Entwicklungen zu berücksichtigen. Nur auf diese Weise ist eine tragfähige Eignungsfeststellung möglich.

Hierzu sind die vollständigen Bewertungen der Personal- und Befähigungsnachweisungen auszuwerten und vorhandene Beurteilungsbeiträge heranzuziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass eine funktionierende Rechtpflege bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Ausweislich der zuletzt vorgenommenen Geschäftsverteilung war der Antragsteller maßgeblich entlastend als Berichterstatter, nicht aber als Einzelrichter eingesetzt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts A. offenbar keine (gewichtigen) Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und der Einbindung des Antragstellers erkennen konnte, erscheint es hinnehmbar, dass der Antragsteller vorübergehend bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Richterdienst weiterbeschäftigt wird.

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