Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15

Den meisten Kandidaten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bangt es vor einem bestimmtem Termin: Der amtsärztlichen Untersuchung. Die Sorgen sind meistens unbegründet, weil die Untersuchung in der Regel schnell und unspektakulär über die Bühne geht, aber erstens hört man immer wieder Horrorgeschichten von älteren Kollegen und außerdem weiß man ja nie, was der eigene Körper gegebenenfalls für Überraschungen bereit hält….

Insbesondere eine Gruppe hat – in diesem Fall auch nicht ganz unbegründete – Sorgen, nämlich diejenigen, die nach den Maßstäben des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) als übergewichtig gelten. Zwar dürfte es in den meisten Bundesländern mittlerweile als geklärt anzusehen sein, dass zumindest bei einer geringgradigeren Adipositas die Höhe des BMI alleine nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Ab einem BMI von 35 war jedoch in der Regel dennoch Schluss.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt diese Sichtweise in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15) jedoch überzeugend in Frage und betont hingegen die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung:

„Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.).“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Ausgehend davon reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der bei einer Bewerberin bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen.[…]

Gemessen an diesem Maßstab ist die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin in das Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig. Die auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.2015 gestützte, für die Versagung der Übernahme allein maßgebliche negative Prognoseentscheidung bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der einer amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich zukommende Vorrang gegenüber einer privatärztlichen Bewertung, […] war hier bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil das Gutachten entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts letztlich lediglich die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf des gesundheitlichen Zustands der Klägerin darstellt. Dort heißt es lediglich, dass eine Adipositas – insbesondere diesen Ausmaßes – mit einer Vielzahl von Begleiterkrankungen und Komplikationen einhergehe. Das Risiko für die Entwicklung von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und des Stoffwechsels steige. Bei der Klägerin könne der vorliegende erhöhte Cholesterin-Wert als erster Hinweis in diese Richtung gesehen werden. Weder werden in dem Gutachten die mit einer Adipositas einhergehenden behaupteten Risiken durch wissenschaftlich fundierte Studien belegt, noch wird schlüssig dargelegt, dass möglicherweise auftretende körperliche Einschränkungen bei der Klägerin auch tatsächlich das Risiko des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit bzw. hoher Fehlzeiten bergen. Allein das Auftreten von Beschwerden bzw. die zu erwartende Abweichung der Verfassung der Klägerin vom gesundheitlichen Normalzustand reichen für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin aber gerade nicht aus.

Nach der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht fest, dass die Zweifel gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten durchgreifen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Klägerin gesundheitlich geeignet für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, weil gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufiger Fehlzeiten besteht.

Das Gutachten von Prof. Dr. C. vom 19.08.2016 gelangt in seiner zusammenfassenden Antwort auf die Fragen des Beweisbeschluss vom 10.12.2015 ausdrücklich zu den vorgenannten Feststellungen. Das Gutachten überzeugt durch seine Grundlagen, seine Verfahrensweise und die Herleitung der abschließenden Feststellungen. Es beruht auf einer eingehenden Anamnese und Untersuchung der Klägerin. […]

Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen, der auch die von der Klägerin in der Vergangenheit durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung eher als günstigen Faktor wertete, bestand angesichts der auch vom behandelnden Psychotherapeuten schriftlich abgegebenen positiven Prognose vom 01.02.2015 für die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin.

Ist danach vom Vorliegen der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auszugehen, so erfüllt sie alle weiteren Voraussetzungen für die Berufung ins Probebeamtenverhältnis, namentlich die Laufbahnbefähigung, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie das Unterschreiten der Höchstaltersgrenze. Mangels Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist das Ermessen des beklagten Landes auf Null reduziert, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.“

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln, können wir Folgendes empfehlen:

  1. Ein negative amtsärztliche Prognose ist mitnichten immer belastbar. Nach unseren Erfahrungen sind die Ausführungen in den amtsärztlichen Gutachten eher knapp und genügen selten den Anforderungen, die das Verwaltungsgericht Köln hier in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht fordert. Haben Sie Zweifel an der amtsärztlichen Einschätzung, die Ihnen zuteil geworden ist, können wir das Gutachten gerne gemeinsam mit Ihnen überprüfen.
  2. Die Unterstützung Ihrer eigenen Ärzte ist immer hilfreich. Gerade, wenn das amtsärztliche Gutachten zu knapp ausgefallen ist, ist die Hilfe Ihrer Ärzte Gold wert. Ein aussagekräftiges privatärztliches Gutachten kann trotz des von der Rechtsprechung eigentlich vorgesehen Vorrangs „Amtsarzt vor eigenem Arzt“ beim Verwaltungsgericht die entsprechenden Zweifel streuen und helfen, Ihr Ziel – die Verbeamtung – zu erreichen.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben oder sollten die hier aufgeworfenen Probleme sich bei Ihnen in nächster Zeit stellen, können wir Sie bei einer Erstberatung in unserer Kanzlei hierzu gerne näher beraten.

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