erneute Wiedereinführung einer Sperrklausel verstößt gegen Recht auf Chancengleichheit und auf Gleichheit der Wahl, FBI/Freie Wähler, Pressemitteilung v. 09.01.2017

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 06.07.1999 in einem Urteil entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte fünfprozentige-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war (VerfGH 14/98, 15/98).

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10.06.2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und entsprechende wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Es sieht eine Änderung der Landesverfassung vor, in der für die Wahlen der Kommunalparlamente wieder eine Sperrklausel (2,5%) eingeführt wird. Zudem wird das Kommunalwahlgesetz entsprechend geändert. Das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz ist am 30.06.2016 verkündet worden und am folgenden Tag in Kraft getreten.

Am 30. Dezember hat deshalb auch die Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler (FBI/ Freie Wähler), durch ihren Vorsitzenden Hans Josef Tegethof, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs Düsseldorf, Klage eingereicht (Aktenzeichen: VerfGH 21/16).

Organstreitverfahren gegen die 2,5 %-Sperrklausel wurden auch von weiteren 10 Parteien, darunter u.a. Piratenpartei, ÖDP, Partei Die Linke eingereicht.

Der Wegfall der Sperrklausel (5%) hat sich bewährt. Eine erneute Wiedereinführung einer Sperrklausel verstößt nach Auffassung der FBI/ Freie Wähler gegen das Recht auf Chancengleichheit und auf Gleichheit der Wahl, die im Artikel 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetztes und Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 der Landesverfassung garantiert sind.

Die Ungleichbehandlung von Wählerstimmen, die durch die Einführung einer Sperrklausel entsteht, stärkt die Parteien, die nicht unter die Sperrklausel fallen. Dies verfälscht den Wählerwillen und ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die als Begründung zur Einführung der Sperrklausel angeführte „Parteizersplitterung“, wurde in keinem Fall durch den Gesetzgeber begründet.

Eventuelle Schwierigkeiten in einzelnen Kommunalparlamenten lassen sich durch Bestimmungen in den Geschäftsordnungen regeln.

Durch die Einführung wird die Pluralität in den Kommunalparlamenten eingeschränkt und die Politikverdrossenheit gefördert.

Hartmut Hüttemann
Pressesprecher

Schreibe einen Kommentar