Finanzministerium stellt Beurteilungsverfahren „auf den Kopf“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2016, Az. 13 K 2787/15

Beamtinnen und Beamte sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu beurteilen. Denn schon nach Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG sind genau diese Kriterien maßgeblich, wenn es um die Vergabe eines „öffentlichen Amtes“ geht. Dienstliche Beurteilungen dienen daher maßgeblich dazu, Personalentscheidungen und etwa Beförderungen vorzubereiten.

Umso wichtiger ist es, dass die Beurteilungen rechtmäßig sind und vor allem zwischen den Kriterien sauber differenzieren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun anhand einer Beurteilung des Finanzministeriums NRW ausgeführt, dass insbesondere die dienstliche Beurteilung sich nicht an einem zukünftigen Beförderungsposten orientieren darf, sondern im ersten Schritt den Ist-Zustand erfassen soll, und dass andererseits ein Beurteilungsergebnis auch nicht danach festgelegt werden darf, ob man den betroffenen Beamten befördern möchte oder nicht. Würde man nämlich die sogenannte Beförderungseignung schon in die Beurteilungsnote einfließen lassen und anhand der Note noch einmal separat eine Beförderungseignung aussprechen, würde das Verfahren sprichwörtlich „auf den Kopf gestellt“ und es spräche einiges dafür, dass die Beurteilung „passend gemacht“ werde.

Im Volltext führt die Entscheidung aus:

 

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung der der Klägerin zum Stichtag 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

[…]

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Klägerin zum 30. Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung.

Die Klägerin steht im Dienst des Beklagten und ist im Finanzministerium als Referentin in der Besoldungsgruppe A 15 tätig.

Unter dem 16. Juni 2014 unterzeichnete der Gruppenleiter – auch in Vertretung für den Abteilungsleiter – die dienstliche Beurteilung. Diese gliedert sich gemäß dem verwendeten Formular (u.a.) in eine Leistungsbeurteilung, eine Befähigungsbeurteilung, eine zusammenfassende Würdigung und das Ergebnis der Beurteilung. Zur Beurteilung der Leistung gibt es vier jeweils durch Unterpunkte näher spezifizierte Leistungsmerkmale („Arbeitsweise“, „Arbeitsgüte“, „Sozialverhalten“ und „Führungsverhalten/Strategisches Denken und Handeln“), die durch Ankreuzen auf einer Skala von 1 bis 5 (von 1 = „entspricht nicht den Anforderungen“ bis 5 = “übertrifft erheblich die Anforderungen“) zu bewerten sind. Die Befähigungsbeurteilung gliedert sich in sieben ebenfalls jeweils durch Unterpunkte konkretisierte Befähigungsmerkmale („Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft“, „Auffassungsgabe und Analysefähigkeit“, „Entscheidungsfähigkeit“, „Verantwortungsbereitschaft und Kritikfähigkeit“, „Zuverlässigkeit“, “Verhandlungs- und Durchsetzungsfähigkeit“ sowie „Kommunikationsfähigkeit“); diese sind auf einer vierstufigen Skala (von 1 = „weniger ausgeprägt“ bis 4 = „sehr stark ausgeprägt“) durch Ankreuzen jeweils einem Ausprägungsgrad zuzuordnen. Das Ergebnis der Beurteilung besteht aus der Erteilung einer Note als Gesamturteil (wobei sieben Notenstufen – von „nicht bewährt“ bis „hervorragend“ – zur Verfügung stehen) sowie dem Ausspruch zur Beförderungseignung.

In der zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beurteilung wird unter anderem ausgeführt:

[…] Die in der Vorbeurteilung geäußerten Erwartungen an die fachliche Entwicklung haben sich nicht in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere die Arbeitsgüte entspricht häufig nicht den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen. Die Beurteilung wurde deshalb in Abschnitt III.3 um einen Bewertungspunkt zurückgeführt. Damit ist die Zuerkennung der Beförderungseignung nicht
mehr möglich. […]

Die Klägerin erhielt das Gesamturteil “befriedigend“. Nach der (im Beurteilungsvordruck wiedergegebenen) Definition dieser Notenstufe handelt es sich um eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte, die nach Eignung, Befähigung und Leistung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe entsprechen. Die Beförderungseignung wurde der Klägerin nicht zuerkannt.

Die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung durch den Staatssekretär und den Abteilungsleiter II erfolgte am 16. Juli 2014.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Klägerin die Abänderung ihrer dienstlichen Beurteilung. Zur Begründung führte sie aus, dass grundsätzliche Bedenken gegen das Beurteilungssystem des Finanzministeriums bestünden, das mit dem – in der Rechtsprechung teilweise kritisierten – Beurteilungssystem der Landesfinanzverwaltung vergleichbar sei. Darüber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, da die Gesamtbewertung nicht aus den Einzelmerkmalen ermittelt worden und die Beurteilung in sich widersprüchlich sei. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass sich die in der zusammenfassenden Würdigung getroffenen Einschränkungen nicht in der Bewertung der Einzelmerkmale wiederfinden ließen. Darüber hinaus sei das System der “Ankreuzbeurteilung“ rechtswidrig. Die Beurteilung erfasse zudem nicht den gesamten Beurteilungszeitraum, da die “Zeichnung„ der Beurteilung bereits am 16. Juni 2014 und damit vor Ablauf des Beurteilungszeitraums vorgenommen worden sei. Die dienstliche Beurteilung setze sich überdies in Widerspruch zu der Vorbeurteilung, wenn in ihr ausgeführt werde, dass die in der Vorbeurteilung geäußerten Erwartungen an die fachliche Entwicklung sich nicht in vollem Umfang erfüllt hätten. Die Vorbeurteilung habe keine Erwartungen an die fachliche Entwicklung der Klägerin formuliert, sodass nicht plausibel sei, welche geäußerten Erwartungen die Klägerin nicht erfüllt haben solle. Überdies sei es nicht rechtmäßig, die Bewertung der Leistung und der Befähigung durch unterschiedliche Punkteskalen vorzunehmen, da es hierdurch zu einer willkürlichen Höherstufung der Leistungsbeurteilung komme. Überdies befürchte sie im Hinblick auf ein sachfremdes Merkmal – ihr Geschlecht – schlechter beurteilt worden zu sein.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte der Beklagte den Abänderungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Beurteilungsverfahren im Wege der Ankreuzbeurteilung aufgrund der im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Einzelmerkmale und deren Erläuterung durch weitere Unterpunkte sowie aufgrund der klaren Definition der einzelnen Punktwerte hinreichend differenziert und rechtmäßig sei. Die wesentlichen Gründe für das gebildete Gesamtergebnis der Beurteilung, das sich aus Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe ergebe, seien in der zusammenfassenden Würdigung dargelegt.

Überdies werde bei der Beurteilung der Besoldungsgruppe A15 auch über die Vergabe der Funktionseignung Referatsleitung auf Grundlage des Anforderungsprofils (Anlage IV B zu den Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR-FM)) entschieden. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin hätte mit Blick auf die Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes und dem damit einhergehenden Funktionswechsel im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen. Die angefochtene Beurteilung treffe Aussagen zu Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der Klägerin. Während die Leistungs- und Befähigungsbewertung retrospektiv durch Vergabe bestimmter Punktwerte erfolge, beinhalte die Bewertung der fachlichen Eignung eine Prognose, die durch einen frei formulierten Text abgegeben werde. Im Verhältnis zur Vorbeurteilung habe sich die Klägerin allein in dem Einzelmerkmal der “Arbeitsgüte“ um einen Punkt verschlechtert, da sich diese negativ entwickelt habe. Mit dieser Bewertung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Güte der von der Beamtin im Beurteilungszeitraum erledigten Arbeiten nicht auf dem Niveau befunden habe, das eine Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Referats hätte rechtfertigen können.

Zudem ergebe sich kein Widerspruch im Verhältnis zur Vorbeurteilung. Es habe keiner ausdrücklich zu formulierenden Erwartung der Leistungsentwicklung bedurft, da die damals getroffene Zuerkennung der Beförderungseignung die Erwartung beinhaltet habe, dass die Klägerin in dem nachfolgenden Zeitraum das Leistungsniveau zumindest konstant beibehalte. Zu Unrecht rüge die Klägerin überdies die nicht vollständige Berücksichtigung des Beurteilungszeitraums. Die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung sei erst am 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgt. Bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums habe die Möglichkeit bestanden, etwaige Ergänzungen in die Beurteilung aufzunehmen, die ggf. noch Einfluss auf die Bewertung gehabt haben könnten. Auch nach erneuter Prüfung ergebe sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 17. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 kein anderes Beurteilungsergebnis.

Die Einführung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung sei erfolgt, um einen angemessenen Ausgleich zwischen der unterschiedlichen Bedeutung der Befähigungs- und Leistungsbeurteilung für die weitere Entwicklung der Beamten herzustellen. Diese gängige Praxis sei nunmehr mit Erlass vom 19. Januar 2015 klarstellend in den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien in der Finanzverwaltung (BuBR 2011) aufgenommen worden und werde demnächst auch in die BuBR-FM schriftlich aufgenommen.

Die Klägerin hat am 9. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Antrag vom 12. November 2014. Ergänzend trägt sie vor, dass es bis zu der vom Beklagten vorgetragenen Anpassung der BuBR 2011 keine sachliche Begründung für differenzierte Beurteilungsskalen im Leistungs- und Befähigungsbereich gegeben habe. Es habe daher hinsichtlich der Gewichtung von Befähigungs- und Leistungsbeurteilung keine einheitliche Verwaltungspraxis bestanden. Darüber hinaus habe der Beklagte einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab angelegt, indem er sie an den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen gemessen habe. Die Begründung des Gesamturteils entspreche nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in Bezug auf Ankreuzbeurteilungen. Überdies sei das Gesamturteil nicht aus den Einzelmerkmalen entwickelt worden. Zuletzt wäre nur dann der gesamte Beurteilungszeitraum berücksichtigt worden, wenn erst nach dessen Ablauf gemäß Nr. 4.4 BubR-FM ein Beurteilungsplan erstellt und dieser einer abschließenden Abteilungsleiterbesprechung zugeführt worden wäre.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der ihr zum Stichtag 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der gesamte Beurteilungszeitraum berücksichtigt worden. In der Zeit vom 16. Juni bis 16. Juli 2014 hätten sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin ergeben. Zudem habe die Arbeitsweise und die Arbeitsgüte der Klägerin jeweils im unteren Bereich der Bewertungsstufe „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“ bzw. der Bewertungsstufe „entspricht nur teilweise den Anforderungen“ gelegen. Auch eine deutliche Leistungssteigerung hätte nicht zu einer besseren Bewertung dieser beiden Kriterien führen können. Eine Anhebung des Gesamturteils aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse in diesem Zeitraum sei ebenfalls auszuschließen, da der Gesamteindruck zu negativ gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Beklagte diesbezüglich, dass die Beurteilungen bzw. der Beurteilungsentwurf bereits vor dem Stichtag erstellt worden seien, um eine schnellstmögliche Beförderungsrunde im Juli 2014 anschließen zu können. Den die Beurteilung erstellenden Abteilungsleitern sei mitgeteilt worden, dass sie Änderungen des Leistungs-. Befähigungs- oder Eignungsbildes bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch einbringen sollten.

Überdies werde die Befähigungsbeurteilung im Verhältnis zu der Leistungsbeurteilung nicht minderwertig berücksichtigt. Vielmehr werde der Befähigungsbeurteilung, da mit ihr 28 anstelle wie bei der Leistungsbeurteilung 20 Punkte erreicht werden können, eine größere Bedeutung beigemessen. Zudem seien die Leistungen der Klägerin ausschließlich am Maßstab der Anforderungen ihres statusrechtlichen Amts der Besoldungsgruppe A15 bewertet worden. Aus der zusammenfassenden Würdigung sei überdies plausibel das Gesamturteil begründet worden. Den Rügen der Klägerin, dass sie als Frau benachteiligt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin erwähnten Rechtsgutachten bezögen sich auf die fortbestehende Diskriminierung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen, nicht jedoch auf die zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Beklagte, dass die in der Bewertung der fachlichen Eignung vorzunehmende Prognose unter anderem die Einschätzung der Eignung für das nächsthöhere Statusamt umfasse. Die Entscheidung über die Beförderungseignung werde damit bereits im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Beurteilung getroffen und fließe in die Note des Gesamturteils ein.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichtern zu Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die zum 30. Juni 2014 erstellte dienstliche Beurteilung aufhebt und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Demgemäß war der Bescheid vom 27. Januar 2015, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abänderung der Beurteilung abgelehnt hat, vom Gericht aufzuheben.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 -‚ juris. Rz 8, OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 -‚ juris, Rz 9, VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 -‚ juris, Rz 45.

I. Ausgehend von diesen Maßstäben leidet die dienstliche Beurteilung zum 30. Juni 2014 an mehreren Rechtsfehlern.

1. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, da über das Gesamturteil und die Beförderungseignung der Klägerin nicht entsprechend den Vorgaben der BuBR-FM entschieden worden ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das Gesamturteil vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Beförderungseignung zuzuerkennen und mithin hiervon unabhängig abgegeben werden soll. Bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin wurde hingegen im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung unter anderem über die Beförderungs- und Funktionseignung der Klägerin entschieden und als Konsequenz dieser Entscheidung und der Bewertung von Leistung und Befähigung sowie der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin das Gesamturteil „befriedigend“ festgesetzt. Diese Entscheidung über das Gesamturteil und über die Zuerkennung der Beförderungseignung lässt sich nicht mit der von den BuBR-FM vorausgesetzten gedanklichen Reihenfolge der Entscheidungsfindung in Einklang bringen.

Ebenso für die BuBR 2000 der Finanzverwaltung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05-, juris.

Den Ausführungen des Beklagten, dass nach den BuBR-FM bereits im Rahmen des Gesamturteils über die Beförderungseignung bzw. die Eignung für die Funktion der Referatsleitung zu entscheiden war, kann nicht gefolgt werden. Für die Auslegung des Beklagten spricht im Ergebnis auch nicht der Wortlaut von Nr. 7.3 BuBR-FM. Danach setzt sich das Gesamturteil zusammen aus der Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der/des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe. Der Begriff der Eignung ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass er auch die Bewertung der Eignung für das nächsthöhere Statusamt umfasst. Bei dem Begriff der Eignung handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach dem vorliegend nicht unmittelbar anzuwendenden § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) erfasst die Eignung insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. In Rechtsprechung und Literatur werden unter anderem auch die „(besondere) charakterliche Eignung“, die „(allgemeine) charakterliche Eignung“ und die „gesundheitliche (körperliche) Eignung“ (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen [Laufbahnverordnung – LVO]) als Spezifika unter den Begriff der Eignung gefasst.

Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 31. Aktualisierung, März 2010, B Rn 85.

Dem Wortsinn nach kann unter dem verwendeten Begriff der Eignung – wie es der Beklagte versteht – ebenfalls die prognostische Feststellung subsumiert werden, ob der jeweilige Beamte für das nächsthöhere bzw. bei der Einstellung angestrebte Statusamt in Frage kommt, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO. Diese Auslegung kommt jedoch vorliegend aufgrund der folgenden systematischen Erwägungen der BuBR-FM nicht in Betracht.

Die BuBR-FM sehen in Nr. 8 vor, dass die Beförderungseignung in Abhängigkeit vom Gesamturteil festgestellt wird, indem sie deren Zuerkennung an bestimmte im Gesamturteil vergebene Notenstufen anbinden. Nr. 8 Satz 1 BuBR-FM geht im Grundsatz von einer selbständigen Prüfung der für die Beförderungseignung maßgeblichen Prognose aus, dass der Beamte den Anforderungen der nächst höheren Besoldungsgruppe uneingeschränkt entspricht. Nach Nr. 8 Abs. 2 BuBR-FM ist allerdings nur den Beamten der Besoldungsgruppen A11-A16 die Beförderungseignung zuzuerkennen, die mit dem Gesamturteil hervorragend, sehr gut, gut oder vollbefriedigend bewertet wurden. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die denknotwendig voraussetzt, dass zunächst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen Grundlage über die Zuerkennung der Beförderungseignung entschieden wird. Die Beurteilung der in Bezug auf das aktuelle Statusamt bewerteten Eignung, Leistung und Befähigung bildet die Basis für die Prognose, die nach Nr. 8 BuBR-FM mit der Beförderungseignungsbeurteilung anzustellen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 – juris

Darüber hinaus sehen die BuBR-FM in Nr. 10 eine eigene Entscheidung über die Vergabe einer Funktionseignung vor. Danach trifft die Funktionseignung als Potentialeinschätzung eine Aussage darüber, ob die Beamtin/der Beamte für eine bestimmte höherwertige Position geeignet erscheint. Nr. 10 Satz 4 BuBR-FM regelt, dass die für diese Entscheidung zu Grunde zu legenden Anforderungsprofile der Anlage IV zu entnehmen sind. Nach Satz 5 ist in den Beurteilungen im Abschnitt “Personalentwicklung“ (Nr. VIII. des Beurteilungsvordrucks) stets ausführlich zu begründen, aufgrund welcher Leistungen, Fähigkeiten und Befähigungen die Beamtin/der Beamte für einen der Funktionseignung entsprechenden späteren Einsatz geeignet erscheint. Die BuBR-FM sehen damit ein eigenes Anforderungsprofil sowie einen eigenen Prüfungsstandort für die Vergabe der Funktionseignung vor. Daraus lässt sich schließen, dass diese nicht bereits in der zusammenfassenden Würdigung unter Nr. V – also noch vor dem vorgesehenen Prüfungspunkt Nr. VIII – abschließend beurteilt werden soll. Ebenso wird explizit ein eigenes Begründungserfordernis für die Vergabe der Funktionseignung angeführt sowie ein eigens dafür vorgesehene Standort. Dies spricht ebenfalls dafür, dass diese Entscheidung nicht bereits im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung zu treffen und zu begründen ist. Diese Trennung von Gesamturteil und Verwendungsvorschlag entspricht zudem der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW).

Für die zuvor vorgenommene Auslegung lässt sich auch das in Nr. 1 der BuBR-FM festgelegte Ziel der dienstlichen Beurteilung heranziehen. Danach stellt die Beurteilung die Qualifikation, d.h. die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten – im Vergleich aller Angehörigen einer Besoldungsgruppe untereinander – fest und bildet die Grundlage für das berufliche Fortkommen und für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten. Wenn die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedoch die Grundlage für das berufliche Fortkommen und für Beförderungen sein soll, kann in der Eignung nicht zugleich das Ergebnis der Beförderungseignung formuliert sein.

Darüber hinaus führt die Vorgehensweise des Beklagten, nach der bereits vor der Vergabe des Gesamturteils geklärt wird, ob der Beamte für das nächsthöhere Statusamt geeignet ist und mit Blick darauf über das Gesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diesem aus dem Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz trägt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, deren Gesamturteil entscheidend von Überlegungen beeinflusst wird, die sich nicht an dem innegehabten Amt, sondern vorrangig an dem Anforderungsprofil eines höheren Amtes orientieren.

Vgl OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 -, m.w.N,, juris, zu der Pflicht zunächst ein Leistungsgesamturteil zu erstellen, das dann in ein Eignungsgesamturteil münden kann VG Gießen, Beschluss vom 16. März 2001 – 5 G 3923/00 -‚ juris: zur generellen Zulässigkeit eines Gesamturteils, das nicht nur die bisherigen Leistungen des Beamten enthält sondern darüber hinaus die Entscheidung umfasst, inwieweit er die Eignung für das nächste Beförderungsamt besitzt, wenn die Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1981 – 2 A 26/81 -‚ juris (Kurztext)

Gegen die Vorgabe aus der BuBR-FM, zunächst ein Gesamturteil zu bilden und auf dessen Grundlage über die Zuerkennung der Beförderungseignung zu entscheiden, ist im vorliegenden Fall verstoßen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten unter anderem in der mündlichen Verhandlung. Danach war für die Klägerin das Gesamturteil der Beurteilung bereits unter Einbeziehung ihrer Eignung für das nächsthöhere Statusamt bzw. für die Funktion der Referatsleitung und damit unter Beantwortung der Frage der Beförderungseignung zu bilden. Der unter Nr. 6 BuBR-FM zu treffenden Entscheidung über die Beförderungseignung kam nach den Angaben des Beklagten keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Zwar wurde das Gesamturteil nicht ausschließlich unter Berücksichtigung der Beförderungseignung gebildet, da es sich außerdem aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zusammensetzen sollte. Jedoch ist aufgrund der Bindung der Zuerkennung der Beförderungseignung unter Nr. 8 BuBR-FM an bestimmte Gesamturteile davon auszugehen, dass der Klägerin bei negativer Prognose über ihre Eignung für das nächsthöhere Statusamt keine bessere Note als “befriedigend“ zugeteilt worden wäre. Der Einfluss der Eignung für das nächsthöhere Statusamt bzw. für die Funktion einer Referatsleitung zeigt sich ebenfalls daran, dass die Klägerin im Verhältnis zur Vorbeurteilung um eine Notenstufe herabgesetzt wurde, weil sie die Anforderungen für die Funktion der Referatsleitung bzw. für das nächsthöhere Statusamt nicht mehr erfüllte.

Dass eine von den Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis begründet wurde, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. So lag der 13. Kammer dieses Verwaltungsgerichts ein paralleles Beurteilungsverfahren vor, bei dem der Beklagte zwar ebenfalls ausführte, dass die Bewertung der Eignung eine Prognose für die Erfüllung der Anforderungen an das nächste Statusamt enthalte. Darüber hinaus wurde jedoch festgehalten, dass Ausführungen zur Beförderungseignung in der zusammenfassenden Würdigung nur gemacht würden, wenn diese zuzuerkennen sei. Dies entspricht jedoch nicht der vorliegend vorgetragenen Vorgehensweise, in der Form der Fließtextbeurteilung die Eignung für das nächsthöhere Statusamt bereits – positiv oder negativ – in der zusammenfassenden Würdigung zu beurteilen, dies zu begründen und dann in das Gesamturteil einfließen zu lassen.

Ob die im vorliegenden Verfahren erläuterte Beurteilungspraxis des Beklagten – über die Beförderungseignung bereits in der zusammenfassenden Würdigung und der Vergabe des Gesamturteils zu entscheiden, ohne ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbewertung in Bezug auf das aktuelle Statusamt vorzunehmen – mit den Vorgaben von § 92 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW und den Anforderungen an eine nachvollziehbare Beurteilung des Beamten zu vereinbaren ist, kann vorliegend aufgrund der zuvor aufgezeigten Abweichung von den BuBR-FM dahinstehen.

Für die grundsätzliche Zulässigkeit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1981 – 2 A 26/81 – juris (Kurztext), für die Pflicht, zunächst ein Leistungsgesamturteil zu erstellen, das dann in ein Eignungsgesamturteil münden kann VG Gießen, Beschluss vom 16. März 2001 – 5 G 3923/00 -. juris

Das jeweilige Beurteilungssystem muss jedenfalls gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden – an der Beförderungseignung orientierten – Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer nachträglichen Plausibilisierung“.

OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14-, juris.

2. Ferner genügt die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren gefertigt wurde, in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen, die inhaltlich an eine solche Beurteilung zu stellen sind.

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Dies kann auch noch im Klageverfahren geschehen. Ferner bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung – im Unterschied zu den Einzelbewertungen – in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – u.a., juris, Rz. 11, 30, 36 f.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben weist die streitgegenständliche Beurteilung mehrere Plausibilisierungs- bzw. Begründungsdefizite auf:

a) Dem Beklagten ist es zunächst nicht gelungen, die vorgenommene Bewertung des Merkmals “Arbeitsgüte“ abschließend nachvollziehbar darzulegen. So ist für das Gericht nicht eindeutig feststellbar, an welchem Maßstab die Klägerin im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gemessen wurde. Die Erläuterungen des Beklagten beziehen sich hierbei teilweise auf die an eine Referentin – dem Amt der Klägerin entsprechend -‚ teilweise auf die an eine Referatsleitung – der nächsthöheren Funktion – zu stellenden Anforderungen. In der zusammenfassenden Würdigung der streitgegenständlichen Beurteilung führte der Beurteiler aus:

Die in der Vorbeurteilung geäußerten Erwartungen an die fachliche Entwicklung haben sich nicht in vollem Umfang erfüllt. Insbesondere die Arbeitsgüte entspricht häufig nicht den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen Die Beurteilung wurde deshalb in Abschnitt III.3 um einen Bewertungspunkt zurückgeführt. Damit ist die Zuerkennung der Beförderungseignung nicht mehr möglich.

Diese Formulierung legt nahe, dass nicht erst im Rahmen der Eignung – wie es der Beklagte beabsichtigte (s.o.) – sondern darüber hinaus bereits im Rahmen der Beurteilung der Leistung der Klägerin die Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes angelegt wurden. Dafür dass die Bewertung der “Arbeitsgüte“ der Klägerin maßgeblich durch die Beurteilung der Beförderungseignung der Klägerin bestimmt wurde, sprechen überdies die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 27. Januar 2015. So führt er auf Seite 3 aus, dass mit der Bewertung der Position “Arbeitsgüte“ zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich die Güte der von der Beamtin im Beurteilungszeitraum erledigten Arbeiten nicht auf dem Niveau befunden hätte, das eine Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Referats hätte rechtfertigen können.

Auch die weiteren Ausführungen unter dem Punkt „3. Inhaltliche Widersprüchlichkeit“ im Bescheid vom 27. Januar 2015 sprechen dafür, dass keine strikte Trennung der vergangenheitsbezogenen Leistungs- und zukunftsbezogenen Beförderungseignungsbewertung vorgenommen wurde, sondern diese Ebenen vielmehr vermischt wurden. So wird im selben Absatz ausgeführt, was von einer Referatsleiterin zu erwarten gewesen wäre und was von einer Referentin zu erwarten ist. Hieraus lässt sich nicht eindeutig ablesen, dass diese beiden Maßstäbe differenziert angewandt wurden. Richtigerweise hätte jedoch eine vom Beklagten vorgetragene Verschlechterung der “Arbeitsgüte“ der Klägerin zu einer schlechteren Bewertung dieses Merkmals führen müssen, die dann wiederum in einem zweiten, hiervon zu trennenden Schritt auf die Beförderungseignung hätte schließen lassen können. Das Beurteilungsverfahren wird auf den Kopf gestellt, wenn die Punkte der Leistungs- und Befähigungsmerkmale aufgrund der bereits getroffenen prognostischen Entscheidung über die Beförderungseignung vergeben oder passend gemacht werden bzw. hierin das bereits gefundene Ergebnis über die Beförderungseignung – wie der Beklagte ausführt – zum Ausdruck kommen soll.

Zwar sprechen andere Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 27. Januar 2015 sowie in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung dafür, dass das Merkmal der “Arbeitsgüte“ in Bezug auf die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A15 bewertet wurde. Jedoch verbleibt es bei einer zumindest widersprüchlichen Formulierung der dienstlichen Beurteilung, die die Beurteilung nicht aus sich heraus plausibel erscheinen lässt. Maßgeblich ist hierbei auf die in der streitgegenständlichen Beurteilung verwendeten Formulierungen abzustellen, die – wie bereits dargelegt – für die Anlegung eines falschen Beurteilungsmaßstabes sprechen.

Die vorliegend praktizierte Zusammenfassung der wertenden Zusammenschau der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und der Beförderungseignungsprognose birgt zumindest die Gefahr, dass beide Ebenen vermischt werden und Leistungsmerkmale im Hinblick auf die Entscheidung über die Beförderungseignung eine Abwertung erfahren.

b) Hinzu kommt, dass die zusammenfassende Würdigung (Abschnitt V. der dienstlichen Beurteilung) keine ausreichende Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen enthält und daher nicht erkennen lässt, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelwertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2007 – 2 C 2/06-, juris, Rz. 14 und vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – u.a., juris, Rz. 33.

In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch solche Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -‚ juris, Rz. 38 f. und vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 -, juris, Rz. 95.

Bei einer, wie hier, im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig erforderlich, dass die dargestellten Überlegungen in der Begründung des Gesamturteils zum Ausdruck kommen, weil sonst nicht erkennbar ist, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wurde. Ferner ist zu erläutern, wie sich unterschiedliche Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil übersetzt wurden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C27/14 – u.a., juris, Rz 30, 36; zu letzterem Gesichtspunkt siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016- 1 B 1459/15-, juris.

An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung des Gesamturteils fehlt es hier. Auf welche Weise der Beurteiler die in den einzelnen Teilbereichen vorgenommenen Bewertungen und Zuordnungen zu dem Gesamtergebnis der Beurteilung zusammengeführt hat, ergibt sich aus der Begründung nicht. Zunächst setzt sich an dieser Stelle bereits die zuvor angeführte fehlende Trennung von Gesamturteil und der Prognose über die Beförderungseignung fort. Eine über die Versagung der Beförderungseignung hinausgehende Würdigung, Gewichtung und Abwägung von Einzelmerkmalen lässt sich dem Text nicht entnehmen. Einer besonderen Begründung des Gesamturteils bedurfte es jedoch, und zwar allein schon wegen der Inkongruenz der drei zur Anwendung gebrachten Bewertungsskalen (fünfstufige Skala bei der Leistungsbeurteilung, vierstufige Skala bei der Befähigungsbeurteilung und siebenstufige Skala beim Gesamturteil). Das Leistungs- und Befähigungsbild der Klägerin stellt sich auch nicht als einheitlich dar, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils „befriedigend“ vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängen würde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass bei einer – bis auf das Merkmal „Arbeitsgüte“ – überwiegend überdurchschnittlichen Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale, wie sie hier erfolgt ist, das einer nur durchschnittlichen Leistung entsprechende Gesamturteil befriedigend allein das Ergebnis einer konkreten Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale im Wege einer Gesamtbetrachtung sein kann. Diese Wertungen des Beurteilers hätten offengelegt werden müssen. Dies gilt vorliegend insbesondere, da die Klägerin im Verhältnis zur Vorbeurteilung in nur einem von elf bewerteten Einzelmerkmalen um einen Punkt niedriger bewertet wurde, das Gesamturteil jedoch um eine ganze Notenstufe herabgesetzt wurde. Überdies kann der zweite Absatz der zusammenfassenden Würdigung nicht als Begründung des Gesamturteils herangezogen werden, da sich dieser in unzulässiger Weise (s.o.) auf die Anforderungen an eine Referatsleitung und nicht das aktuell innegehabte Statusamt der Klägerin bezieht. Im Rahmen der Klageerwiderung vorgebrachte Begründungen des Gesamturteils sind insofern nicht zu berücksichtigen, da sich diese aus der Beurteilung selbst ergeben müssen.

3. Ob die Beurteilung darüber hinaus verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, da sie vor Ablauf des Beurteilungszeitraums am 30. Juni 2014, nämlich bereits am 16. Juni 2014 erstellt wurde, so dass sie sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn dieser Umstand kann sich im Rahmen der Neubeurteilung aufgrund des nunmehr bereits abgelaufenen Zeitraums nicht mehr wiederholen. Anzumerken ist jedoch, dass sich eine Regelbeurteilung grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern hat Stichtagsregelungen dienen daneben der Vermeidung von in der Regel unzulässigen Beurteilungslücken, weil sie im Grundsatz eine kontinuierliche Folge von Regelbeurteilungen vorsehen. Zeiträume, in denen die Leistungen des Beamten keiner Beurteilung unterzogen werden, werden auf diese Weise vermieden oder zumindest auf zulässige Einzelfälle begrenzt. Diesem Anliegen tragen Stichtagsregelungen aber nur dann in effizienter Weise Rechnung, wenn sichergestellt ist, dass die das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen den gesamten Zeitraum abdecken, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht. Das ist indessen nicht der Fall, wenn wesentliche Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens in einem erheblichen zeitlichen Abstand vor Ende des Beurteilungszeitraums vorgenommen werden und eine Berücksichtigung der im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen infolgedessen nicht gewährleistet ist.

OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2016 – 13K 2279/15-, jeweils juris.

Der Umstand, dass die Schlusszeichnung durch den Staatssekretär erst am 16. Juli 2014, also nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgt ist, vermag an der aufgezeigten Problematik zunächst nichts zu ändern. Gemäß Ziffer 4.1 der hier einschlägigen BuBR-FM werden die dienstlichen Beurteilungen von der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt und nach Zeichnung durch die Abteilungsleitung II von der Staatssekretärin/dem Staatssekretär abschließend gezeichnet. Mithin sehen die BuBR-FM 2011 kein zweistufiges Verfahren mit Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung, sondern ein einheitliches Beurteilungsverfahren vor, in dem die Funktion des Beurteilers von der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter wahrgenommen wird (vgl. Ziffer 4.1 BuBR-FM: „Die Beurteilungen werden von der Abteilungsleiterin/vom Abteilungsleiter … erstellt …“).

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2016 – 13 K 2279/15 -. juris.

Ob es vor diesem Hintergrund ausreicht, wenn dem die Beurteilung erstellenden Abteilungsleiter die – nicht ausdrücklich in der BuBR-FM vorgesehene – Möglichkeit offengehalten wird, nachträglich auftretende Änderungen einzubringen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Für den Fall, dass solche Änderungen nicht vorgenommen werden, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der gesamte Zeitraum in der bereits vor dessen Ablauf erstellten Beurteilung tatsächlich Berücksichtigung gefunden hat. Vielmehr könnte lediglich festgestellt werden, ob der Beurteiler davon ausging, dass die Beurteilung einer Anpassung bedurfte. Vorliegend verbleibt aufgrund der Erstellung der Beurteilung vor Ablauf des Beurteilungszeitraums jedenfalls der Eindruck, dass der Beurteilungszeitraum bei der Erstellung nicht vollständig erfasst wurde.

Vor dem gleichen Hintergrund ist vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, ob der Fehler im Beurteilungsverfahren – sofern dieser anzunehmen ist – deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, weil ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat.

OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -juris.

II. Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führen, bestehen nicht.

Sofern die Klägerin vorträgt, die angegriffene Beurteilung sei in sich nicht plausibel, da der Text der zusammenfassenden Würdigung Mängel bezüglich ihrer Leistung und Befähigung feststelle, die sich in der Bewertung der Einzelmerkmale nicht wiederfinden ließen, ist dem nicht zu folgen. Ob der Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin, das der von ihr konkret gerügten Formulierung “Die Mängel sind der Beamtin kontinuierlich durch korrigierte Rückgabe der von ihr gefertigten Entwürfe und durch mündliche Erläuterungen vor Augen geführt worden“ zugrunde liegt, schließen muss, dass sie außer in dem Einzelmerkmal der „Arbeitsgüte“ auch in den Merkmalen “Arbeitsweise“, “Führungsverhalten“ etc. niedriger hätte bewertet werden müssen, steht im Beurteilungsspielraum des Beklagten. Allein hieraus ergibt sich jedoch keine Widersprüchlichkeit der Beurteilung, die diese rechtswidrig erscheinen ließe.

Es erscheint vorliegend auch – abgesehen von dem unter I. 1. Gesagten – nicht widersprüchlich, wenn der Beklagte in der streitgegenständlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Klägerin die noch in der Vorbeurteilung geäußerten Erwartungen nicht erfüllt hat. Auch wenn diese Erwartungen dort nicht explizit aufgeführt wurden, enthält die dortige – im Rahmen der Beförderungseignung – getroffene Prognose, die Klägerin eigne sich für eine Beförderung, Erwartungen an die Aufrechterhaltung bzw. Fortentwicklung des bisher gezeigten Leistungsvermögens.

Eine willkürliche Höherstufung der Leistungs- gegenüber der Befähigungsbeurteilung ist überdies nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, bei der Leistungsbeurteilung bis zu fünf Punkte, bei der Befähigungsbeurteilung jedoch nur vier Punkte zu vergeben, wird dadurch ausgeglichen, dass in der Befähigungsbeurteilung eine höhere Anzahl von Einzelmerkmalen bewertet werden. Überdies erscheint es nicht zwingend, dass der Beklagte der Leistung und Befähigung die gleiche Bedeutung beimisst. Die Klägerin dringt auch nicht durch mit der Rüge, dass keine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewichtung von Befähigungs- und Leistungsbeurteilung bestanden habe. Die nachträglich eingefügten Ausführungen in der BuBR 2011 betreffen schon nicht den Vorgang der Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, sondern erläutern vielmehr den Hintergrund für den bereits zuvor festgelegten Einsatz verschiedener Notenskalen und einer unterschiedlichen Anzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen in der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung. Ob diese sachlichen Gründe bereits zuvor einer Verschriftlichung bedurft haben, kann vorliegend dahinstehen, da diese nunmehr zumindest vorgenommen wird.

Ebenfalls nicht beanstandet durch das OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14-, juris,

Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Die angeführten Gutachten und der Entschluss des Beklagten, § 19 Abs. 6 LBG NRW zu ändern, beziehen sich zum einen auf die Beförderungs- und nicht die Beurteilungspraxis des Beklagten. Die Zielvorstellung des zitierten Gutachtens ist, dass eine geänderte Beförderungspraxis – wie sie § 19 Abs. 6 LBG NRW nunmehr vorsieht – zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Beförderungsposten zwischen Männern und Frauen führt. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist jedoch gleichzeitig, dass es tatsächlich ‚im Wesentlichen gleich‘ beurteilte Männer und Frauen gibt, die um den jeweiligen Beförderungsposten konkurrieren. Eine Benachteiligung von Frauen auf der Ebene der Beurteilung lässt sich hieraus gerade nicht entnehmen. Zum anderen lassen sich hieraus keine hinreichend konkreten – auf den Fall der Klägerin bezogenen – Indizien im Sinne des § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ableiten, um von einer Beweislastumkehr ausgehen zu können.

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