Video: „Auf den Punkt“ Folge 2: Informations- und Auskunftsrechte

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Informations- und Auskunftsrechte

Heute zum Thema Informations- und Auskunftsrechte. Drei Dinge möchte ich Ihnen vorstellen: Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm, insgesamt einen kurzen Überblick über Informations- und Auskunftsrechte von Rats- und Kreistagsmitgliedern und zum Abschluss die Informationssatzung als kommunales Modell.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Dezember eine aufsehenerregende Entscheidung gefällt (OLG Hamm, Urteil v. 16.12.2015, Az. I-11 U 5/14), nämlich zugunsten eines Journalisten, der sehr weitreichende Auskunftsrechte zugesprochen bekam. Das Bemerkenswerte ist, er hat sich an eine Aktiengesellschaft gerichtet, die Auskunft darüber geben sollte, in wieweit sie Wahlkämpfe vielleicht verdeckt mitfinanziert hat.

Die Aktiengesellschaft, war im Bereich der Daseinsvorsorge tätig, Wasser, Strom usw. Also im Prinzip eine typische Stadtwerke-Aufgabe. Das Oberlandesgericht Hamm hat gesagt, der Journalist hat eine sehr umfangreiche sehr detailreiche Auskunftsansprüche, die er durchsetzen kann. Geschäftsgeheimnisse darf die Aktiengesellschaft nicht geltend machen.

Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird deswegen noch für viel Aufsehen sorgen. Sie ist jetzt beim Bundesgerichtshof anhängig und mit einer Entscheidung ist in diesem oder dem nächsten Jahr zurechnen.

*Update: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamm im Wesentlichen inhaltlich bestätigt und nur geringfügig zeitlich begrenzt. (Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2017, Az. I ZR 13/16)

Überblick über Informationsrechte und Auskunftsansprüche

Insgesamt ist das Thema Informationsrechte und Auskunftsansprüche von großer Bedeutung. Denn mitwirken auf kommunaler Ebene setzt ja immer Informationen voraus. Das hat Licht und Schatten. Die Schattenseite für das betroffene kommunale Unternehmen ist natürlich, dass womöglich Geschäftsinformationen und auch Geschäftsgeheimnisse nach Draußen gelangen können. Das Licht befindet sich da, wo einzelne Rats und Kreistagmitglieder ihren Anspruch auch durchsetzen können. Das geht in der Regel darüber, dass Rats- und Kreistagmitglieder einen Anspruch haben vom Bürgermeister bzw. vom Landrat informiert zu werden. Auf Antrag.

Pauschalisiert kann man sagen: Sparkassen im kommunalen Bereich sind sehr immun gegen Informations- und Auskunftsansprüche. Ganz anders dagegen kommunale GmbH’s. Bei kommunalen GmbH’s ist das so, dass ein einzelnes Rats- und Kreistagmitglied im Prinzip Anspruch darauf hat auf alle Informationen zuzugreifen die dem Bürgermeister oder dem Landrat vorliegen.

Die Aktiengesellschaft befindet sich genau in der Mitte zwischen Sparkasse und GmbH. Hier müssen tatsächlich auch Geheimhaltungsinteressen der Aktiengesellschaft abgewogen werden.

Vorschlag für eine kommunale Informationsfreiheitssatzung

Zum Abschluss ein Vorschlag, der von einem Informationsfreiheits-Bündnis stammt, das sich zusammensetzt aus Bund der Steuerzahler, Mehr Demokratie Nordrhein-Westfalen, NABU und Transparency International. Die Initiative hat eine Informationsfreiheitssatzung entworfen und im Dezember allen Kommunen und Kreisen zur Verfügung gestellt. Die ersten Räte und Kreistage haben darüber schon beraten.

Inhalt der Satzung ist, dass zukünftig von sich aus die Verwaltung Informationen frei zugängig macht und dem Bürger anbietet. Das löst das bisherige Antragsmodell ab, wonach der Bürger einen Informationsfreiheitsantrag erst stellen müsste, Akteneinsicht erst beantragen müsste und die Verwaltung jeweils einzeln entscheidet. Die Transparenz dazu würde das genau umkehren.

Wir hoffen, dass das auch zu einer deutlichen Vereinfachung führt. Nicht nur, was den Informationszugang angeht, sondern auch die Vereinfachung der Verwaltung, die sich nicht mit einzelnen Anträgen auseinandersetzen muss. Ein gutes Beispiel, wie solche Informationsfreiheitsrechte wirken können, hat zuletzt die Aktion „Frag den Bundestag“ gezeigt; eine Aktion, die im Internet dazu führte, dass der Bundestag jetzt all seine Gutachten vom wissenschaftlichen Dienst online frei zugänglich macht. Geheimnisse, die also jetzt über 60 Jahre lang schon gehütet wurden. Das könnte auch vor Ort passieren. Zum Beispiel anhand einer solchen Mustersatzung.