Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, der sich gegen seine Umsetzung wendete und im Kern eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geltend machen wollte. Die Klage sei bereits im Verfahren unzulässig geworden, weil der Beamte dienstunfähig erkrankt sei und auch seine Versetzung in den Ruhestand anstehe. Die inhaltlichen Fragen seien daher allein theoretischer Natur und für ihre Klärung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechend kurz fiel die Urteilsbegründung aus:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Stadtverwaltungsrat (3. Einstiegsamt) im Dienst der Beklagten. Er wurde nach einer vorangegangenen zweimonatigen Abordnung mit Wirkung vom 1. Juni … aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz zu der Beklagten versetzt. […]

Mit Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin der Beklagen vom … wurden alle bisher dem Amt X zugeordneten Aufgaben mit sofortiger Wirkung dem Amt Y übertragen, das die neue Bezeichnung „Amt Z“ erhielt. Das Amt X ist nach dieser Organisationsverfügung in seiner bisherigen Form nicht mehr existent. Mit Schreiben vom … setzte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung zum Amt 10 zur Übernahme besonderer Aufgaben um; der Büroleiter sei sein Vorgesetzter. Mit weiterem Schreiben vom … teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin vom … seien die dem Amt X zugeordneten Aufgaben mit sofortiger Wirkung an das Amt Y übertragen worden. Ein Amt X sei nicht mehr existent. Eine Amtsleitung für das Amt X bestehe nicht mehr. Damit sei auch die Bestellung des Klägers zum Amtsleiter des X beendet. Dies beziehe sich sowohl auf seine Funktion als Amtsleitung als auch auf die damit verbundene Aufgabenübertragung.

Mit am 16. November 2015 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen die Umsetzung sowie den Widerruf der Amtsleitung Widerspruch und beantragte, die Umsetzung aufzuheben, ihn wieder als Amtsleiter des X einzusetzen sowie ihn amtsangemessen als Stadtverwaltungsrat zu beschäftigen. Abgesehen von personalvertretungsrechtlichen Bedenken sei die Umsetzung rechtlich fehlerhaft. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er sich gerade wegen einer Leitungsaufgabe im X zu ihr habe versetzen lassen. Die neue Tätigkeit im Amt 10 sei nicht amtsangemessen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2016 zurück. Die Umsetzungen seien rechtmäßig. Auf eine Vorgesetztenfunktion bestehe kein Anspruch. Man habe bei der Umsetzung alle Rahmenbedingungen mit einbezogen und diese bewertet.

Mit der am 17. März 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die vorgeblich ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zumindest im Widerspruchsbescheid darlege. Wegen der Situation in der Dienststelle sei er schwer erkrankt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2016 zu verurteilen, ihn auf seinen früheren Dienstposten als Amtsleiter des X rückumzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2016 zu verurteilen, ihn in Folge der Organisationsverfügung über die Ämterstruktur vom 5. November 2015 als stellvertretenden Amtsleiter des Amts Z rückumzusetzen bzw. einzusetzen

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine amtsangemessene Beschäftigung bei der Beklagten zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger sei im Beförderungsamt bei ihr eingetreten und werde seitdem amtsangemessen beschäftigt. Weitere Ansprüche könne er aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten.

Der Kläger ist […] durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Vor diesem Hintergrund hat er sich am … bei dem Gesundheitsamt des Landkreises … einer Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit unterzogen. Nach dem Gesundheitszeugnis der Amtsärztin vom … ist der Kläger dauernd dienstunfähig. Es wird für aussichtslos gehalten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate seine volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. [wird ausgeführt] Für den Fall der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wird eine Nachuntersuchung in zwei Jahren für zweckmäßig gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Personalakten) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Für sie fehlt es zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am sogenannten allgemeinen Rechtschutzinteresse. Den allesamt auf ein Leistungsbegehren gerichteten Anträgen des Klägers kommt derzeit lediglich theoretische Bedeutung zu; praktische Auswirkungen könnte selbst ein stattgebendes Urteil des Gerichts für den Kläger nicht haben. Der Kläger darf nämlich keinen Dienst – gleich auf welchem Dienstposten – verrichten, weil von seiner Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Der Beklagten ist es deshalb aus Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -) jedenfalls rechtlich nicht gestattet, den Kläger zu beschäftigen. Diese rechtliche Unmöglichkeit der Verwendung des Klägers schließt eine Verurteilung der Beklagten hierzu von vornherein aus. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, sie beabsichtige den Kläger gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) zum nächstmöglichen Zeitpunkt -wegen Dienstunfähigkeit – in den Ruhestand zu versetzen. Sie darf nach der gegenwärtigen Befundlage von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers, der im Übrigen seit dem … ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist, ausgehen. Insofern hat die nach § 47 Abs. 1 2. Halbsatz LBG für die ärztliche Untersuchung der mittelbaren Landesbeamten zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung … in ihrem Gesundheitszeugnis vom … festgestellt, dass sie den Kläger für dauernd unfähig hält, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen. [wird ausgeführt] Aufgrund der Chronifizierung des Leidens sei der Beamte derzeit auch für anderweitige Verwendungen gesundheitlich nicht in der Lage.

Gegen diese Feststellungen der Amtsärztin lassen sich nach derzeitiger Bewertung keine durchgreifenden Einwendungen anführen. Die Amtsärztin hat in ihrem Gesundheitszeugnis insbesondere auch eine Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes … berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 selbst vorträgt, er sei schwer erkrankt und befinde sich in fachärztlicher Behandlung … […]

Fehlt es danach bereits an dem allgemeinen Rechtschutzinteresse für die Klage des Klägers, stellen sich die von ihm angesprochenen inhaltlichen Fragen nicht.

Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO (als unzulässig) abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß § 167 VwGO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

Nachtrag vom 09.01.2017: Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

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