unvollständige Personalakte bei Dienstherrenwechsel ist zulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2016, Az. 26 K 1742/15

Auch Beamte wechseln manchmal den Dienstherrn. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa durch Versetzung oder aber auch durch eine sogenannte „feindliche Übernahme“. Letzteres war der Fall bei einem Dienstherrnwechsel zwischen der „Kreishauptstadt“ und dem Kreis. Der betroffene Feuerwehrbeamte ging dabei davon aus, dass seine Personalakte vollständig übergeben worden sei und insbesondere ein Antrag auf finanziellen Ausgleich seiner Mehrarbeit auch enthalten sei. Genau diese eine Seite kam beim neuen Dienstherrn allerdings nicht an, was erst auffiel, als die begehrten Auszahlungen beim Kreis anstanden. Zu diesem Zeitpunkt lag der Dienstherrenwechsel bereits 10 Jahre (!) zurück.

Da der neue Dienstherr den finanziellen Ausgleich im Hinblick auf den fehlenden Antrag ablehnte, wandte sich der Beamte schließlich an den alten Dienstherrn und verlangte dort Schadensersatz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Klage mit dem unten im Volltext abgedruckten Urteil ab:

 

Tatbestand:

Der Kläger stand vom 1. Juli 1981 bis zum 31. August 2003 als Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 beantragte er dieser gegenüber, den von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm, auch rückwirkend, eine entsprechende Besoldung zu gewähren. Die Beklagte bestätigte den Eingang dieses Antrags mit Schreiben vom 24. April 2001 und setzte die Entscheidung darüber bis zum rechtskräftigen Abschluss bereits anhängiger gerichtlicher Verfahren aus.

Mit Wirkung vom 1. September 2003 trat der Kläger in ein Beamtenverhältnis zum Kreis ein. Zuvor hatte die Beklagte seiner beantragten Versetzung nicht zugestimmt, jedoch erklärt, sie habe keine Bedenken gegen die Begründung eines solchen neuen Beamtenverhältnisses. Die Beklagte übersandte dem Kreis Anfang September 2003 die Personalakte des Klägers. Der die beantragte Abgeltung des vom Kläger bei der Beklagten geleisteten Bereitschaftsdienstes betreffende Vorgang war in dieser nicht enthalten, er wurde bei der Beklagten wie zuvor als gesonderter Verwaltungsvorgang weitergeführt. Auch beim Kreis leistete der Kläger regelmäßig Bereitschaftsdienst und damit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden.

Mit Bescheid vom 6. März 2013 erkannte die Beklagte den vom Kläger bei ihr geleisteten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit an und vergütete ihm diese für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2003 entsprechend mit 11.049,30 Euro brutto. Der in der Zeit ab dem 1. September 2003 beim Kreis abgeleistete Bereitschaftsdienst wurde dem Kläger bislang nicht finanziell abgegolten. Der Kreis verweigerte eine diesbezügliche Abgeltung unter Verweis auf die zwischenzeitliche Verjährung des Anspruchs; der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 ist bestandskräftig.

Unter dem 24. Juni 2014 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten im Wege des Leistungswiderspruchs, den von ihm im Zeitraum ab dem 1. September 2003 geleisteten über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst im Wege des Schadensersatzes finanziell abzugelten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit dem Kläger am 6. Februar 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2015 mit der Begründung zurück, dass keine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vorliege. Nach einem Arbeitgeberwechsel seien die Modalitäten der Bezahlung für die beim neuen Arbeitgeber geleisteten Dienste stets allein zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber zu regeln.

Am 4. März 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, sein Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz erwachse aus einer schuldhaften Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht der Beklagten. Diese hätte ihn umfassend und wahrheitsgemäß über die Konsequenzen, die sein Wechsel zum Kreis mit sich bringen, würde, informieren müssen. Eine Belehrungspflicht aus der Fürsorgepflicht habe vorliegend zum einen wegen seines erkennbaren Irrtums bestanden. Zum Wechselzeitpunkt sei das Verfahren über zwei Jahre ausgesetzt gewesen und habe danach nochmals zehn Jahre angedauert. Von ihm habe nicht erwartet werden können, Musterverfahren über mehrere Instanzen zu verfolgen und inhaltlich nachzuvollziehen. Erst recht habe er nicht überblicken können, ob ein Dienstherrenwechsel während der Aussetzung Konsequenzen für ihn haben würde oder nicht. Die Beklagte sei zu einer umfassenden Aufklärung darüber verpflichtet gewesen, dass ihre Entscheidung über den Antrag vom 21. Februar 2001 nur für und gegen sie selbst wirkte und lediglich den Zeitraum, in dem er in deren Diensten gestanden habe, umfasste. Des Weiteren ergäbe sich aufgrund der verweigerten Versetzung eine besondere Fürsorgepflicht der Beklagten. Bei einer Versetzung hätte es gerade keines erneuten eigenen Tätigwerdens seinerseits bedurft; der neue Dienstherr wäre von Gesetzes wegen in alle Rechten und Pflichten der Beklagten eingetreten und für die Regelung der von ihm beantragten Abgeltung seiner Bereitschaftszeit zuständig gewesen. Schließlich habe die Beklagte auch durch die Nichtübersendung des den Abgeltungsantrag betreffenden Verwaltungsvorganges an den ihre Fürsorgepflicht verletzt. Zur Personalakte gehörten alle den Beamten betreffenden Unterlagen. Die Beklagte habe das Gebot der Aktenvollständigkeit und -wahrheit nicht beachtet. Er und der hätten davon ausgehen dürfen, mit der Personalakte sei eine vollumfängliche Information erfolgt; hierdurch sei ein bedeutsamer Irrtum erzeugt worden. Die vollständige Übersendung, hätte es dem ermöglicht, seiner aus der Fürsorgepflicht resultierenden Aufklärungs- und Informationspflicht bzgl. des von ihm gestellten Antrags nachzukommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt vom 25. Januar 2015 zu verurteilen, an ihn für in der Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2006 geleisteten über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst beim Kreis als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 15.518,03 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe den Kläger nicht gesondert darüber aufklären müssen, dass er seinen Antrag dem neuen Dienstherrn gegenüber wiederholen müsse, denn einen Irrtum des Klägers habe sie weder erkannt noch sei ein solcher für sie erkennbar gewesen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 12. August 2003 ausdrücklich darüber informiert worden, dass er nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung gegen die Beklagte mehr habe. Dies hätte für ihn Grund genug sein müssen sich zu erkundigen, wie es um seinen im Jahr 2001 gestellten Antrag bestellt sei dies habe der Kläger unterlassen. Die Nichterteflung der Zustimmung zur beantragten Versetzung des Klägers sei vor dem Hintergrund der damaligen Entwicklung im Verhältnis zwischen ihr und dem und dem damals bei ihr herrschenden Personalmangel zu sehen. Von einem langjährigen Feuerwehrbeamten könne erwartet werden, dass er die Konsequenzen eines Dienstherrenwechsels überblicke und sich gegebenenfalls Rat hole; hier liege eine Holschuld des Beamten und keine Bringschuld ihrerseits vor. Schließlich habe sie keine Veranlassung gehabt, dem neuen Dienstherrn den Antrag des Klägers zu übersenden, zumal er diesen offensichtlich nicht betroffen habe. Er sei für den neuen Dienstherrn irrelevant gewesen. Selbst bei unterstellter Kenntnis des hätte der Kläger bei diesem einen neuen Antrag stellen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit beim Kläger ein für seinen Anspruch relevanter Irrtum durch die Nichtübersendung des Antrags vom 21. Februar 2001 bewirkt worden sein solle.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der Leiter des Personalamtes der Beklagten habe sich vor dem Dienstherrenwechsel der Feuerwehrbeamten im Jahre 2003 diesen gegenüber dahingehend geäußert, sie hätten bei einem Wechsel keinerlei Nachteile zu befürchten. Sie würden lediglich ihre Besoldung von einem anderen Dienstherrn erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bürgermeisters der Stadt sowie des Landrats des Kreises ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz für den ab dem 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2006 beim Kreis geleisteten über eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst. Ihm steht insoweit kein – allein geltend gemachter – Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst-und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ungeachtet der Frage, ob die genannte Vorschrift Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung sein kann, oder ob dieser Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis herzuleiten ist,

vgl. im letzteren Sinne: BVerwG, Urteil vom 24 August 1961 – 11 C165/59 -,  juris, Rn. 34,

setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht jedenfalls voraus, dass der Dienstherr bzw. die für ihn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Fürsorge- oder Schutzpflicht verletzt hat und dem Beamten hierdurch adäquat kausal ein Schaden erwachsen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 – 6 A 131/05 -‚ juris, Rn 32; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2013, § 10 Rn. 58 f. m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG – wortgleich § 45 BeamtStG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997-2 C 10/96 -, juris Rn. 16.

Es wäre dem Kläger hier ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich Kenntnis über die Folgen des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis mit der Beklagten und der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem Kreis für die von ihm im Jahre 2001 gegenüber der Beklagten beantragte Abgeltung seines Bereitschaftsdienstes zu verschaffen.

Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002- 2 B 3/02 – juris, Rn. 5 m.w.N.

Eine ausdrückliche Bitte des Klägers um Auskunft oder eine bestehende allgemeine Belehrungspraxis der Beklagten hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese sonst erkennbar.

Das Gericht sieht auch den Ausnahmefall eines erkannten oder für die Beklagte erkennbaren Irrtums des Klägers in einem bedeutsamen Punkt nicht als gegeben an. Für die Beklagte gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger davon ausgegangen wäre, sein Antrag aus dem Jahre 2001 oder die Entscheidung über diesen würde auch für seinen neuen Dienstherrn gelten und er müsse diesem gegenüber keinen neuen Antrag stellen. Denn der mit diesem geltend gemachte Anspruch richtete sich nur gegen die Beklagte selbst.

Dies gilt auch dann, wenn die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte Äußerung des Leiters des Personalamtes der Beklagten, die Feuerwehrbeamten hätten bei einem Wechsel keinerlei Nachteile zu befürchten, wie vorgetragen tatsächlich getroffen worden ist. Zwar wäre der Beklagten diese Aussage des Leiters ihres Personalamtes als ihres Bediensteten wie eigenes Tun zurechenbar, und entsprechend müsste sie sich das daraus resultierende Wissen  des Leiters ihres Personalamtes zurechnen lassen. Allein aus dieser Äußerung ergäbe sich jedoch kein besonderer Umstand in Form eines für die Beklagte erkennbaren Irrtums des Klägers, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet wäre, eine vom Regelfall abweichende Belehrungspflicht auszulösen.

Für die Beklagte wäre auch unter diesen Umständen nicht erkennbar gewesen, dass sich der Kläger in einem Irrtum befunden hätte. Dafür hätte es nach der Überzeugung des Gerichts bereits am Vorliegen eines Irrtums des Klägers gefehlt. Die bloße, allgemeine Aussage des Leiters des Personalamtes, es würden sich durch den Wechsel keine Nachteile ergeben, hätte beim Empfänger – hier dem Kläger – nicht zwingend in einer positiven Vorstellung über einen Sachverhalt resultiert, hier bezüglich der Frage, ob der im Jahre 2001 gestellte Antrag auch gegenüber dem neuen Dienstherrn Wirkung entfalten würde oder ob er einen neuen Antrag würde stellen müssen. Ebenso möglich wäre, dass sich der Adressat dieser Äußerung über diese konkrete Frage gar keine Gedanken gemacht hätte. Für die Annahme eines Irrtums beim Kläger ist jedoch erforderlich, dass er sich über den konkreten Sachverhalt überhaupt eine Vorstellung gemacht hat. Denn nur wenn überhaupt eine Vorstellung bestand, konnte diese von der Wirklichkeit abweichen, sodass ein Irrtum anzunehmen wäre. Da der ursprüngliche Antrag ausschließlich gegen die Beklagte gerichtet war, wäre hier für die Annahme eines Irrtums des Klägers eine positive Vorstellung des Klägers dahingehend erforderlich gewesen, dass der Antrag zukünftig auch gegen den neuen Dienstherrn gelten wurde bzw. er diesem gegenüber keinen neuen Antrag stellen müsste. Andernfalls lag lediglich eine fehlende Vorstellung bezüglich eines bestimmten Sachverhalts vor, nicht jedoch ein Irrtum.

Das Gericht ist überzeugt, dass eine solche Vorstellung bezüglich seines Abgeltungsantrags beim Kläger nicht vorhanden war, sondern dass er sich stattdessen zum Zeitpunkt seines Dienstherrenwechsels bezüglich der Thematik der Abgeltung des Bereitschaftsdienstes und seines entsprechenden Antrages aus dem Jahre 2001 schlicht keine Gedanken (mehr) gemacht hat. Dafür spricht die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zum Wechselzeitpunkt hätten er und seine Kollegen sich über alles Mögliche Gedanken gemacht – etwa, ob sie nach einem Wechsel auch weiterhin die bisherigen Aufgaben wahrnehmen würden -‚ jedoch nicht darüber, ob die im Jahre 2001 gestellten Anträge fortgelten würden. Hätte sich der Kläger konkrete Vorstellungen von der Weitergeltung seines Antrags gemacht, so hätte sich angesichts der sehr weit und allgemein formulierten Aussage des Leiters des Personalamtes der Beklagten, der zudem die zukünftigen Arbeitszeiten bei dem neuen Dienstherrn nicht kennen konnte, eine konkrete Nachfrage bei diesem oder einem anderen Vertreter der Beklagten bezüglich des Antrags aus dem Jahre 2001 aufgedrängt; eine solche ist jedoch unterblieben.

Dies gilt umso mehr, als diese Aussage des Leiters des Personalamtes im Zusammenhang mit der Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung durch die Beklagte und dem Schreiben der Beklagten vorn 12. August 2003, dem zufolge der Kläger mit Ablauf des 31. August 2003 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis zur Beklagten entlassen sei und nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung gegen die Beklagte mehr habe, gestanden hätte. Danach ließe sich kein schutzwürdiges Bedürfnis für eine zusätzliche Klarstellung der Rechtsfolgen des Dienstherrenwechsels erkennen: Für den Kläger hätte jene Mitteilung in der Kombination mit einer Aussage, dass durch den Wechsel keine Nachteile zu befürchten seien, vielmehr Anlass sein müssen, sich zu erkundigen, wie es angesichts dessen um seinen im Jahre 2001 bei dieser gestellten und noch nicht abschließend bearbeiteten Antrag gestellt ist.

Selbst wenn, entgegen der Annahme des Gerichts, beim Kläger jedoch ein Irrtum entstanden wäre, so hätte die Beklagte diesen jedenfalls nicht aufgrund der Aussage des Leiters ihres Personalamtes zum Ausbleiben von Nachteilen erkennenkönnen: Da der ursprüngliche Antrag nur gegen die Beklagte gerichtet war, wäre eine Wirksamkeit gegenüber dem neuen Dienstherrn aus der Sicht der Beklagten eine Erweiterung der Rechtsposition des Klägers und damit ein Vorteil gewesen. Das Ausbleiben eines solchen Vorteils wäre aus Sicht der Beklagten aber gerade kein entstandener Nachteil des Klägers – bezüglich dessen Eintritts ein Irrtum des Klägers aufgrund der einen solchen ausschließenden Aussage des Leiters ihres Personalamtes für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Einen möglichen Irrtum bezüglich eines ausgebliebenen Vorteils hätte die Beklagte aber nicht erkennen können, da sich die mögliche Aussage ihres Personalamtsleiters darauf nicht bezogen hat.

Des Weiteren hat die Beklagte keine Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Verweigerung der Versetzung des Klägers verletzt. Die Verweigerung der Versetzung stellt als solche keine Fürsorgepflichtverletzung dar. Die Beklagte hat mit dem damals bei ihr bestehenden Personalmangel und den damaligen Vorgängen im Zusammenhang mit dem nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung der Versetzung dargelegt. Zudem hätte sich die Situation für den Kläger im Falle einer Versetzung bezüglich der hier geltend gemachten Ansprüche nicht günstiger dargestellt als bei der statt dessen erfolgten Neubegründung des Beamtenverhältnisses mit dem.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es bei einer Versetzung gerade keines erneuten eigenen Tätigwerdens bedurft hätte, sondern der neue Dienstherr von Gesetzes wegen für die Regelung der vom Kläger beantragten Abgeltung seiner Bereitschaftszeit zuständig gewesen wäre, so trifft dies nicht zu. Das insoweitvom Kläger angeführte Urteil des VG Münster vom 12. Dezember 2013 – 4 K 3024/12 – betrifft die Abgeltung von beim alten Dienstherrn geleisteter Bereitschaftszeit durch den neuen Dienstherrn, vorliegend geht es um beim neuen Dienstherrn geleisteten Dienst. Züdem . wurde diese Entscheidung zwischenzeitlich durch das Urteil des OVG NRW vom 16. März 2016 – 6 A 190/14 – aufgehoben. Dort ist ausgeführt, dass sich, eine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge (selbst) bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dinstherrn entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen weder im LBG NRW noch im BeamtStG finde. Soweit § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW vorsehe, dass „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird“, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besage dies nichts im Sinne eines Übergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn.

OVG NRW, Urteil vom 16. Marz 2016 – 6 A 190114 -‚ juris, Rn. 36.

Zudem wäre das Vertrauen in den Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch im Falle einer Versetzung (nur) bis zur Versetzung des Klägers zum hin schutzwürdig gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der vom OVG NRW abgelehnten Zurechnungsregel des VG Münster hätte der Kläger entsprechend der Rechtsprechung des VG Münster weder aufgrund dieser noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die obige Zusage seitens der Beklagten auch nach seiner Versetzung noch gegenüber dem neuen Dienstherrn Gültigkeit haben könnte. Dem steht schon entgegen, dass der neue Dienstherr bis zu dem Erhalt des Schreibens des Klägers vom 18. März 2013 keine Kenntnis von einer entsprechenden Zusage hafte. Demnach hätte der Kläger auch bei einer Versetzung bzgl. der neuen, ab dem 1. September 2003 geleisteten Bereitschaftszeiten gegenüber dem neuen Dienstherrn rechtzeitig erneut tätig werden müssen.

vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4K 3024112-, juris, Rn. 34.

Im Zusammenhang mit der verweigerten Versetzung hat die Beklagte auch keine dem Kläger gegenüber bestehende Beratungspflicht verletzt. Zwar kann bei der Beendigung eines Beamtenverhältnisses aus der Fürsorgepflicht;des bisherigen Dienstherrn eine umfassende Beratungspflicht über die Folgen, die sich im Falle einer Entlassung ergeben, bestehen. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass nicht die Beklagte das Beamtenverhältnis durch die Entlassung des Klägers beendet hat, sondern dass die Entlassung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz a.F. i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW a.F. (heute § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz) kraft Gesetzes geschah, weil mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den zum 1. September 2003 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wurde. Der Kläger befand sich somit, wie die Beklagte wusste, ohne jegliche Unterbrechung in einem Beamtenverhältnis und zu keiner Zeit in einer durch die Entlassung bewirkten besonders schützenswerten Situation, der mit einer umfassenden Beratungspflicht hätte begegnet werden müssen.

Die Nichtübersendung des die beantragte Abgeltung des vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienstes betreffenden Verwaltungsvorgangs an den Kreis stellt ebenfalls keine einen Schadensersatzanspruch des Klägers auslösende Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten dar.

Dabei kann offen bleiben, ob die Nichtübersendung eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Gebot der Aktenvollständigkeit und -wahrheit darstellt. Selbst wenn hier mit Blick auf den Grundsatz der Aktenvollständigkeit eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden würde, und die Beklagte den die Abgeltung betreffenden Vorgang zumindest auch in der Personalakte hätte führen und ihn mit dieser an den neuen Dienstherrn hätte übersenden müssen, so fehlte es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Der Abgeltungsvorgang betraf nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter; er hätte, auch wenn er mit übersandt worden wäre, auf die Verjährung von gegen den gerichteten Abgeltungsansprüchen des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss gehabt. Auch hätte im Falle der Übersendung eine Fürsorgepflicht des neuen Dienstherrn im Sinne einer Aufklärungs- und Informationsverpflichtung bzgl. des vom Kläger gestellten Antrags bzw. eines bei ihm neu zu stellenden Antrags nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht.

vgl BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002-2 B 3/02.-, juris, Rn. 5 m.w.N

Eine Belehrungspflicht des (neuen) Dienstherrn besteht lediglich in den in Bezug auf die Beklagte bereits genannten besonderen Faugestaltungen. Auch im Falle der Übersendung des die Abgeltung betreffenden Verwaltungsvorgangs wäre bezüglich des neuen Dienstherrn keiner dieser Ausnahmefälle gegeben. Weder ist erkennbar, dass der Kläger im Falle der Mitübersendung eine entsprechende Nachfrage gestellt hätte – der Kläger hat erst im Jahre 2013 von der Nichtübersendung erfahren, es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Falle der Mitübersendung früher Kenntnis von dieser erlangt und aus diesem Grunde (rechtzeitig vor der Verjährung seiner Ansprüche) Nachfragen bei seinem neuen Dienstherrn gestellt hätte – noch ist ersichtlich, dass die Übersendung zu einem für den neuen Dienstherrn zumindest erkennbaren Irrtum des Klägers geführt hätte: Da sich der mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch ausschließlich gegen die Beklagte richtete und den neuen Dienstherm nicht betraf, wäre selbst ein Irrtum des Klägers dahingehend, dass der Antrag gegen den neuen Dienstherrn weiter gelten würde, für den Dienstherrn nicht erkennbar gewesen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass im Falle der Mitübersendung eine allgemeine Belehrungspraxis des neuen Dienstherrn bestanden hätte.

Jedenfalls wäre der Eintritt des Schadens im Falle der Übersendung auch des die Abgeltung betreffenden Vorgangs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, sondern allenfalls möglicherweise. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt jedoch nicht dafür, dass ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten für die geltend gemachten Schäden haftungsbegründend ursächlich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 juris, Rn. 72.

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