Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16

In einem seltenen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute einem Eilantrag gegen die Umsetzung einer Beamtin stattgegeben. Während in den allermeisten Fällen Beamte eine Umsetzung hinnehmen oder ein Hauptsacheverfahren abwarten müssen (so etwa unser Fall amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09), war hier ausschlaggebend, dass es sich um eine Beamtin des feuerwehrtechnischen Bereichs handelte. Die ehemalige Bereichsleiterin war durch ihren Dienstherrn nicht mehr innerhalb der Feuerwehr, sondern außerhalb eingesetzt worden. Das verstößt aber gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im vollen Wortlaut hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 18. April 2016 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer neuen Entscheidung über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf den bis zum 7. Dezember 2015 ihr zugewiesenen Dienstposten als Leiterin der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache/ Leitung des Fachbereichs 37 rückumzusetzen.


Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 9. März 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,

die Umsetzungsverfügung vom 7. Dezember 2015 in Form der Verfügung über die Verlängerung der Umsetzung vom 3. März 2016 auszusetzen und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig auf ihren alten Dienstposten zurück zu setzen, bis über eine weitere Verwendung der Antragstellerin bei amtsangemessener Beschäftigung dauerhaft entschieden wurde,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Antragstellerin hat in Bezug auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mit der Umsetzungsverfügung vom 7. Dezember 2015 mit der Projektaufgabe „Kommunales Hochwasserrisikomanagement für den Bereich der Stadt D.“ zu betrauen und hierbei direkt dem ersten Beigeordneten der Antragsgegnerin zu unterstellen, verlängert und ergänzt um die zusätzliche Aufgabe „besondere Aufgaben“ durch die weitere Umsetzungsverfügung vom 3. März 2016 den erforderlichen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen.

vergl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 -‚ BVerwGE 60,144, juris, und Beschluss vom 26. November 2004 -2 B 72.04 -‚ juris.

Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z. B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Diensthrrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.

Ständige Rechtsprechung: Vergleiche etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 -2 C 41.89BVerwGE 89,199, sowie Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2006- 1 B 2072/06 m. w. N, juris, vergleiche auch OVG NRW, Beschluss vorn 25. Februar 2013 -6 A 263/12 mit Hinweis auf Beschluss vom 19. April 2007 – 6 B 2649/06 – juris.

Nach Maßgabe der soeben dargestellten Grundsätze hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung zwar nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Wegumsetzung willkürlich ist. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat im Beisein des Ersten Beigeordneten und des Leiters des Personalmanagements gegenüber der Antragstellerin in einem Personalgespräch am 7. Dezember 2015 ausweislich eines auch von der Antragstellerin unterzeichneten Gesprächsvermerks erklärt, dass das eigenständige und unaufgeforderte Statement gegenüber politischen Mandatsträgern im Zusammenhang mit der „Umbenennung der Feuerwehr“ der Antragsgegnerin in eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Anteil intern nicht abgestimmt gewesen sei und die Antragstellerin sich unaufgefordert per E-Mail an verschiedene Ratsmitglieder gewandt und ihre persönliche und rechtliche Einschätzung kundgetan habe, insbesondere den Bürgermeister der Antragsgegnerin als Vorsitzenden des Rates von der E-Mail-Benachrichtigung ausgenommen habe und er missbilligte der Antragstellerin gegenüber dieses Verhalten ausdrücklich. Aufgrund der dargestellten und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten Umstände bestand zwar erkennbar ein sachlicher Grund, die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Feuerwehr und zur Beseitigung eines (Dauer-) Spannungsverhältnisses innerhalb der Feuerwehr und der Dienststelle – wie die Antragsgegnerin in der Verlängerung der Umsetzung vom 3. März 2016 ausführt – von ihrer bisherigen Aufgabe zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass diese zur Behebung des aufgetretenen Spannungsverhältnisses getroffene Maßnahme willkürlich gewesen wäre oder die Beweggründe für ihren Erlass nur vorgeschoben wären, bestehen nach summarischer Prüfung soweit zwar nicht.

Gleichwohl kann die Antragstellerin jedoch mit Erfolg geltend machen, dass die Umsetzung auf die dem Ersten Beigeordneten unmittelbar unterstellte Stelle mit der Projektaufgabe „Kommunales Hochwasserrisikomanagement für den Bereich der Stadt“ rechtsfehlerhaft ist, weil diese von ihr ausgeübte derzeitige Beschäftigung nicht amtsangemessen ist.

Die Antragstellerin ist Beamtin im höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Sie ist städtische Branddirektorin, besoldet nach A15. Seit etwa vier Monaten und gemäß der Verlängerung der Umsetzungsverfügung jedenfalls noch bis zum 6. Juni 2016 wird sie mit der Projektaufgabe des kommunalen Hochwasserrisikomanagements für den Bereich der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit dieser Aufgabenstellung ist sie unmittelbar dem ersten Beigeordneten der Antragsgegnerin unterstellt auf der Projektstelle steht ihr kein weiteres Personal zur Verfügung. Sie nimmt auch keine Leitungsfunktion wahr. Eine vergleichbare Projektstelle bei der Antragsgegnerin ist nicht vorhanden, so dass aus dem veröffentlichten Stellenplan der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, welche Wertigkeit sie der zur Zeit wahrgenommenen Projektstelle zumisst. Der veröffentlichte Haushaltsplan der Antragsgegnerin für das Jahr 2014 weist jedenfalls lediglich fünf mit der Besoldungsstufe A15 ausgewiesene Stellen aus und darüber hinaus lediglich drei höher bewertete Stellen (eine B 7-Stelle, eine B 4-Stelle sowie eine A 16-Stelle). Daher spricht schon einiges dafür, dass eine A15-Stelle bei der Antragsgegnerin mindestens dem Dienstposten einer (größeren) Fachbereichsleitung entspricht, wie ihn die Antragstellerin bisher innehatte. Nach den Einlassungen der Antragsgegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass diese selbst die Wertigkeit des derzeit der Antragstellerin übertragenen Dienstpostens nicht zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zuordnen würde.

Ob eine vorübergehende Umsetzung auf den derzeitigen Dienstposten schon deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, weil die Wertigkeit der übertragenen Aufgabe nicht dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin entspricht, was wegen der Zulässigkeit eines vorübergehenden unterwertigen Einsatzes eines Beamten bei seiner Beschäftigungsbehörde,

siehe hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013. § 4 Rn. 67 mit weiteren Nachweisen,

möglicherweise durch die Antragstellerin hinzunehmen wäre, kann hier aber dahinstehen, weil die derzeitige Beschäftigung der Antragstellerin jedenfalls nicht laufbahngerecht ist.

Das grundsätzlich sehr weite nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen eingeschränkt sein. Danach widerstreitet es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, „einen Beamten, der aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Ausbildung in eine bestimmte Laufbahn, die sich von allen anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe gerade durch diese Vorbildung und Ausbildung unterscheidet, eingetreten ist und nur in dieser Laufbahn den von ihnen gewählten Lebensberuf in praktischer und wissenschaftlicher Hinsicht ausüben kann, aus ihr herauszureißen“.

BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O., juris. Rn. 25f unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1965 – 6 C 43.64 – und BVerwG, Urteil vom 15. August 160 -6 C 959 -.

Darüber hinaus kann der Ermessensspielraum des Dienstherrn auch dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zusicherte, dass zwischen den Dienstherrn dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder dass durch die bei der Aufgabenübertragung beiderseits – ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen – abgegebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begründet wurde und wenn es sich um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikation von den Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist.

Siehe BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a. a. O., juris, Rn. 28 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vorn 7. März 1968 -2 C 11.64-

Die Antragsgegnerin beschäftigt die Antragstellerin zur Zeit nicht laufbahngerecht. Die Antragstellerin ist Beamtin des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie bewarb sich im Jahre 2006 auf die Ausschreibung der Antragsgegnerin, die lautete: „Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist bei der Stadtverwaltung eine Stelle als Leiterin bzw. Leiter der hauptamtlichen Feuer- und Rettungswache (Die Stelle ist nach Bes.-Gr. A 14 BBesG bewertet) im höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu besetzen“ und sie wurde für dieses Amt ausgewählt. Die Laufbahn dieses Dienstes stellt eine gegenüber den Laufbahnen des allgemeinen oder des technischen Verwaltungsdienstes eigenständige, spezielle Laufbahn in einer eng umschriebenen Fachrichtung dar. Der Kern der laufbahntypischen Aufgaben darf ihr nicht entzogen werden, der die Laufbahn prägende Charakter der Dienstaufgaben muss bei der Übertragung des konkreten Dienstpostens gewahrt bleiben.

Die Übertragung der Projektaufgabe „Hochwasserrisikomanagement“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, denn der laufbahntypische Aufgabenkern eines Amts im feuerwehrtechnischen Dienst besteht in den Aufgaben der Brandbekämpfung des Brandschutzes und des Rettungsdienstes. Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr sein Haupttätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz (vergleiche § 1 Abs. 1, § 5 ff. FSHG NW alter Fassung und § 1 BHKG).

Vergl. VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 2. Juli 2014 -1 K 937/13.NW, juris. Rn. 31 ff. m.w.N

Die Antragstellerin hat auf ihrem derzeitigen Dienstposten keinerlei Berührungen mit Tätigkeiten aus dem Fachbereich 37, Feuerwehr und Rettungsdienst, und wurde vollständig aus dem Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin herausgenommen.

Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere steht, soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag Erfolg hat, dem eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen.

Ohne eine Rückumsetzung der Antragstellerin auf den Dienstposten der Leitung der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache/Leitung Fachbereich 37 der Antragsgegnerin würden ihr schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Zum einen würde die Antragstellerin durch den weitgehenden Verlust ihrer praktischen feuerwehrtechnischen und einsatzpraktischen Qualifikation durch eine nicht amtsangemessene Beschäftigung in ihrem beruflichen Weiterkommen etwa auch außerhalb des Bereichs der Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt.

Vergl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999, a. a. O., juris, Rn 14.

Eine solche vorübergehende weder laufbahngerechte noch amtsangemessene Beschäftigung wäre ihr allenfalls für eine Übergangszeit zuzumuten. Eine solche Übergangszeit kann jedoch für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten und unter den besonderen hier zu beachtenden Voraussetzungen für eine laufbahngerechte und amtsangemessene Beschäftigung nicht angenommen werden. Denn der Antragsgegnerin ist es – trotz ihrer offensichtlichen Bemühungen – bisher nicht gelungen, einen entsprechenden Dienstposten für die Antragstellerin zur Verfügung zu stellen und diese dorthin umzusetzen. Zwar liegt seitens der Antragsgegnerin ein „Vorschlag zur künftigen Verwendung“ vom 22. März 2016 an die Antragstellerin vor. Dieser führte jedoch nicht zu einer Umsetzung der Antragstellerin. Ebenso wenig kann zurzeit mit ausreichender Sicherheit rechtlich bewertet werden, ob die dem Personalrat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. April 2016 zur Mitbestimmung vorgelegte beabsichtigte Maßnahme „Zuweisung/Umsetzung der städtischen Branddirektorin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur neugebildeten Stabsstelle Sonderaufgaben Sicherheit“ den Anforderungen an eine amtsangemessene und laufbahngerechte Beschäftigung der Antragstellerin entsprechen würde.

Aufgrund des laufbahntypischen Aufgabenkerns eines Amts im feuerwehrtechnischen Dienst ist derzeit nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vollständig oder teilweise außerhalb des Fachbereichs der Feuerwehr amtsangemessen und laufbahngerecht beschäftigen könnte. Auch im Hinblick auf die nach der Tagesordnung des Rates der Antragsgegnerin für den 19. April 2016 vorgesehenen Bestellung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin erscheint es sachgerecht den Anspruch der Antragstellerin auf eine ihrer speziellen Laufbahn entsprechende, amtsangemessene Beschäftigung durch die vorläufige Rückumsetzung auf die bisher innegehabte Stelle zu sichern. Zwar dürfte ein Anspruch auf Rückübertragung des Amtes der Wehrführung auf die Antragstellerin schon deshalb nicht bestehen, weil nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) und der inzwischen durch Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2015 erfolgten Umbenennung der Feuerwehr der Antragsgegnerin von einer Berufsfeuerwehr mit einer freiwilligen Feuerwehr in eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BHKG die Leiterin oder der Leiter der mit hauptamtlichen Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzten Feuerwache entweder die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr oder die Funktion der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr übernimmt und die AntragsteIlen mithin nicht mehr – wie nach der alten Rechtslage (§ 11 Abs. 25. 1 FSHG gültig bis zum 31. Dezember 2015) – als Leiterin der mit hauptamtlichen Kräften besetzten Feuerwache qua Gesetz Wehrführerin wäre. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach entsprechender Beschlussfassung des Rates der Antragsgegenerin über die Bestellung der Wehrführung dem bisher nur kommissarisch zum Leiter der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache bestellten Brandamtsrat den Dienstposten des Leiters der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache endgültig überträgt, den bis zu ihrer Umsetzung am 7. Dezember 2015 die Antragstellerin innehatte.

Auch unter diesem Gesichtspunkt und für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin in ihrem Geschäftsbereich keinen amtsangemessenen und laufbahngerechten Dienstposten – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – übertragen kann, ist die vorläufige Rückumsetzung erforderlich.

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