ein Disziplinarverfahren darf man nicht „liegen lassen“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 31 K 4167/15.O

Wir berichteten bereits im Frühjahr über den Polizeipräsidenten, der ein Disziplinarverfahren verzögert. Er tat es nicht nur einmal.

Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut die Notbremse gezogen und eine Frist für die Behörde gesetzt.

Solche Beschlüsse haben Seltenheitswert. Entsprechende Anträge im geeigneten Moment zu stellen gehört aber gerade deswegen zu unserer anwaltlichen Arbeit dazu.

Das gilt erst recht, wenn wir der Behörde vorwerfen

  • zu langsam zu ermitteln,
  • keinen Ermittlungsführer zu bestellen bzw. die Neubestellung nicht mitzuteilen,
  • planlos Vorwürfe zu erheben oder
  • Stellungnahmen des Rechtsanwalts unberücksichtigt zu lassen.

Das ist kein Ruhmesblatt für einen Polizeipräsidenten, der ja eigentlich von Hause aus eine Ermittlungsbehörde führt.

Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Beschluss:

Dem Antragsgegner wird eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, innerhalb derer das behördliche Disziplinarverfahren durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abzuschließen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der am 7. Juni 2015 gestellte Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 LDG NRW ist zulässig und begründet.

Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW).

Die Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ist erfüllt, weil das behördliche Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2013 eingeleitet, aber nicht innerhalb von sechs Monaten – also bis Mitte Januar 2014 – abgeschlossen worden ist. Vielmehr dauerte das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags seit fast zwei Jahren an, wobei die Frist lediglich für die Zeit vom 19. Mai 2014 bis zum 23. Juli 2014 wegen Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt war (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Auch jetzt – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – ist das behördliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen.

Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten liegt spätestens seit Dezember 2014 nicht (mehr) vor.

Die Sechsmonatsfrist ist keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 LDG NRW steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 LDG NRW) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 31 LDG NRW). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 LDG NRW genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen. Bereits zu der vergleichbaren Vorschrift des § 66 BDO hatte das Bundesverwaltungsgericht deshalb verlangt, dass ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein musste.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 -2 AV 3.09-, juris, m.w.Nachw. (zu § 62 BDG).

Unangemessen ist eine über sechs Monate hinausgehende Verzögerung, wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind. Dabei hat das Gericht einerseits die Unabhängigkeit des mit den Ermittlungen betrauten Beamten (Ermittlungsführer) und dessen Beurteilungsspielraum zu den einzelnen Aufklärungspunkten und Aufklärungsmitteln sowie die notwendige Bearbeitungs- und Prüfungszeit, andererseits das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Bearbeitung zu berücksichtigen. Ob unangemessen verzögert wurde, lässt sich nicht durch bloßen Vergleich einer pauschalen Prognose der notwendigen Gesamtbearbeitungszeit mit dem Sechsmonatszeitraum beantworten, sondern nur durch konkrete Nachprüfung des bisherigen realen Bearbeitungszeitaufwandes feststellen. Unangemessene Verzögerung ist gleichbedeutend mit sachlich nicht gerechtfertigter Untätigkeit der jeweils befassten Disziplinarorgane. Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerung für Schriftsätze, in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten. Ergibt aber die genaue Nachprüfung, dass das jeweils zuständige Organ auf der Basis seiner Aufklärungsbeurteilung längere Zeiten ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, so liegt darin eine unangemessene Verzögerung. Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Organe nicht für die ihnen mögliche Beschleunigung des Verfahrens sorgten.

Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5 Aufl. 2012, § 62, Rn. 10 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. März 2012 – 8 A 2/12 -‚ juris; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 62, Rn. 8-10.

Ausgehend von diesen Kriterien liegt – abgesehen davon, dass der Ermittlungsführer auch schon nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Juli 2013 zunächst ohne erkennbaren Grund drei Monate lang untätig geblieben ist – spätestens seit Dezember 2014 eine unangemessene Verzögerung des Disziplinarverfahrens vor. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hatten mit Schriftsatz vom 20. November 2014 zu der zweiten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 7. Oktober 2014 Stellung genommen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hätte im Dezember 2014 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vorgelegt und der Antragstellerin Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach § 31 LDG NRW gegeben werden können und müssen. Der Ermittlungsbericht ist jedoch erst unter dem 27. August 2015 erstellt und der Antragstellerin Anfang September 2015 übersandt worden. Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 insoweit vorgebrachten Gründe vermögen diese Verzögerung nicht zu rechtfertigen.

Die Ablösung des bisherigen und Bestellung eines neuen Ermittlungsführers am 20. November 2014, die der Antragstellerin erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bekannt geworden ist, berechtigt den Antragsgegner nicht dazu, monatelang untätig zu bleiben, weil von dem neuen Ermittlungsführer erwartet werden kann, dass er sich zügig in den Verfahrensstoff einarbeitet. Die Beiziehung verschiedener Strafakten der Staatsanwaltschaft Duisburg (Aktenanforderung vom 29. Dezember 2014) kann die Verzögerung des Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn die gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren 385 Js 939/14 und 313 Js 1274/14 waren bereits im August bzw. September 2014 eingestellt worden, so dass die Akten spätestens im Oktober 2014 hätten beigezogen und ausgewertet werden können. Das gegen einen Dritten wegen des Verdachts einer zum Nachteil der Antragstellerin begangenen Straftat geführte Ermittlungsverfahren 165 Js 597/14 dauerte zwar im Dezember 2014 noch an und ist erst durch Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 30. März 2015 abgeschlossen worden. Wenn der Antragsgegner den Ausgang dieses Strafverfahrens abwarten wollte, hätte er jedoch das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin nach § 22 Abs. 2 LDG NRW – bei Vorliegen der Voraussetzungen – aussetzen müssen und es nicht einfach „liegen lassen“ dürfen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin bei der 2. Kammer des beschließenden Gerichts geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 4744/13 und 2 K 6977/13, die durch Urteile vom 27. Januar 2015 entschieden worden sind. Auch insoweit wäre gegebenenfalls eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 2 LDG NRW in Betracht gekommen; ein schlichtes Abwarten dieser Entscheidungen war unzulässig. Schließlich kann auch der Umstand, dass der Antragstellerin in der Einleitungsverfügung vom 11. Juli 2013 unter anderem vorgeworfen wird, sie habe die Vereinbarung eines Termins für ein Beurteilungsgespräch pflichtwidrig unterlassen, und dass dieses Beurteilungsgespräch erst am 7. April 2015 stattgefunden hat, die Verzögerung des Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin im Juni 2013 einer dienstlichen Anordnung zur Terminabsprache nachgekommen ist, ist es unerheblich, ob dieser Termin fast zwei Jahre später abgesprochen und durchgeführt worden ist; das Disziplinarverfahren darf nicht so lange hinausgezögert werden, bis die Anordnung befolgt worden ist.

Liegt danach ein zureichender Grund dafür, dass der Antragsgegner das behördliche Disziplinarverfahren nicht spätestens im Dezember 2014 abgeschlossen hat, nicht vor, so hat die Disziplinarkammer nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass der Ermittlungsbericht der Antragstellerin am 9. September 2015 zugegangen ist und die einmonatige Äußerungsfrist (§ 31 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW) demnach am 9. Oktober 2015 abläuft, erscheint eine Frist von sechs Wochen ausreichend, weil dem Antragsgegner nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin dann noch etwa ein Monat verbleibt, um die Stellungnahme zu würdigen und zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen. Für den Fall, dass der Antragsgegner diese Frist wider Erwarten nicht einhalten kann, wird auf die Vorschriften des §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 und 3 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW).

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