Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig, Bundesverwaltungsgericht v. 17.09.2015

Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen). Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den – im Ankreuzverfahren erstellten – Einzelbewertungen ergab. In mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen – zum Teil deutlich – korrigiert.

Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden wie wenn dies im Ankreuzverfahren geschieht. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. In einem solchen Fall könnten die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen Ankertexte auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Einzelbewertungen.

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedarf i.d.R einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Entbehrlich ist eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.

Dienstliche Beurteilungen müssen hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden.

Wenn es eine Dienstpostenbewertung gibt, kann der Beurteiler den Schweregrad der wahrgenommen Aufgaben einordnen und braucht hierzu in der am Statusamt auszurichtenden dienstlichen Beurteilung keine Ausführungen zu machen. Das gilt gleichermaßen für gebündelte wie für nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung kommt es hierbei nicht an.

BVerwG 2 C 13.14 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 1646/13 – Beschluss vom 06. Mai 2014
VG Stuttgart 8 K 4349/12 – Urteil vom 23. April 2013

BVerwG 2 C 15.14 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 1095/13 – Urteil vom 06. Mai 2014
VG Sigmaringen 1 K 2693/11 – Urteil vom 20. März 2013

BVerwG 2 C 18.14 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 651/13 – Urteil vom 04. Juni 2014
VG Frankfurt/Main 9 K 3815/11.F – Urteil vom 06. März 2012

BVerwG 2 C 27.14 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 1075/12 – Urteil vom 18. November 2014
VG Darmstadt 1 K 314/11.DA – Urteil vom 16. März 2012

BVerwG 2 C 28.14 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 1071/12 – Urteil vom 18. November 2014
VG Darmstadt 1 K 632/11.DA – Urteil vom 16. Dezember 2012

BVerwG 2 C 5.15 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 2172/13 – Urteil vom 04. Februar 2015
VG Frankfurt/Main 9 K 4853/11.F – Urteil vom 25. Juli 2012

BVerwG 2 C 6.15 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 2178/13 – Urteil vom 04. Februar 2015
VG Frankfurt/Main 9 K 2129/11.F – Urteil vom 25. Juli 2012

BVerwG 2 C 7.15 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 1033/14 – Urteil vom 04. Februar 2015
VG Frankfurt/Main 9 K 2164/12.F – Urteil vom 11. April 2013

BVerwG 2 C 12.15 – Urteil vom 17. September 2015
Vorinstanzen:
VGH Kassel 1 A 1405/13 – Urteil vom 22. April 2015
VG Frankfurt/Main 9 K 4962/11.F – Urteil vom 18. Mai 2012

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