Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14

Disziplinarverfahren stellen eine große Belastung für die Behörde, insbesondere aber für den betroffenen Beamten dar. Deshalb haben der Bundesgesetzgeber im Bundesdisziplinargesetz und alle Landesgesetzgeber in den Landesdisziplinargesetzen (die Ev. Kirche im DG.EKD) den Beschleunigungsgrundsatz vorgeschrieben. Wird ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt und abgeschlossen, kann der betroffene Beamte einen Antrag auf Fristsetzung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (hierzu ausführlich Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O). Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt das Gericht im nächsten Schritt das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen ein. Hiervor muss die Behörde nicht „gewarnt“ werden, da sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt.

Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bereits im vergangenen Jahr in einem Beschluss deutlich gemacht. Im Volltext heißt es:

Nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 4 DG LSA (identisch mit § 62 Abs. 3 und 4 BDG) ist ein innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtlich gesetzten Frist nicht abgeschlossenes behördliches Disziplinarverfahren einzustellen. Wird es nicht zuvor durch den Dienstherrn eingestellt erlässt das Disziplinargericht den Einstellungsbeschluss. Dem Disziplinargericht steht dazu kein Ermessen bereit. Die betroffenen Vorwürfe sind damit verbraucht und können nicht Gegenstand eines erneuten Disziplinarverfahrens sein. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss steht einem Urteil gleich (vgl. zum Ganzen nur: Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 5. Auflage 2012, § 62 Rz. 19).

Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 30.04.2014 vertretene Rechtsansicht, dass Disziplinargericht hätte in seinem Fristsetzungsbeschluss vom 30.01.2014 auf diese gesetzliche Rechtsfolge hinweisen müssen, geht fehl. Denn generell gilt, dass auf spätere gesetzliche Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der vom Gericht gesetzten Frist ergeben, nicht hingewiesen werden muss. Soweit für bestimmte Prozesssituationen eine Belehrungs- und Hinweispflicht auf die Folgen einer gerichtlichen Handlung als notwendig angesehen wird, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt, wie z. B. in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 87 b Abs. 3 Nr. 3; § 92 Abs. 1 Satz 3 letzter HS; § 92 Abs. 2 Satz 3. Im Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt ist dies z. B. in § 51 oder § 52 Abs. 2 geregelt. Dies berücksichtigt Gansen (Disziplinarrecht in Bund und Ländern; Kommentar; § 62 Rz. 10), auf dessen Kommentierung sich der Beklagte stützt, nicht und verfolgt erkennbar eine im sonstigen Schrifttum und in der Rechtsprechung nicht vertretene Mindermeinung.

Das Disziplinargericht hat in dem Fristenbeschluss vom 30.01.2014 wie auch in dem Beschluss vom 14.04.2014 über die Ablehnung der Fristverlängerung klar und unmissverständlich auf die Notwendigkeit der beschleunigten Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens hingewiesen. Die nunmehr von dem Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass der gerichtliche Fristenbeschluss mangels gerichtlicher Belehrung über die gesetzlichen Folgen der Fristversäumnis an einem Fehler leide und die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht auf die Nichteinhaltung gestützt werden dürfe, lässt – erneut – erkennen, dass der Beklagte mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des beschleunigt durchzuführenden – behördlichen – Disziplinarverfahrens überfordert scheint.

Die weiteren Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 30.04.2014 zur Vertretungsvollmacht der Bearbeiterin Frau …, berücksichtigen nicht die vom Disziplinargericht herausgearbeiteten disziplinarrechtlichen Besonderheiten bei der Stellung des Fristverlängerungsantrages. Das Disziplinargericht hat dem Beklagten entgegen seinen Ausführungen nicht das Nichtstun am Wochenende vorgehalten, sondern darauf hingewiesen, dass die Chronologie der Ereignisse zeige, dass die Zeitverzögerungen zwar nur weniger Tage im Zusammenspiel gerade den vorzuhaltenden, nicht gewissenhaften Umgang mit dem Verfahren bescheinige und die zügige Bearbeitung bereits durch die E-Mail-Versendung hätte erfolgen können. Auf die Notwendigkeit der hinreichenden früheren wie jetzigen Freistellung der Ermittlungsführerin von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen hat das Disziplinargericht in den Beschlüssen deutlich hingewiesen.

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