Dadurch, dass der Rat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt habe, sei eine Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln angelaufen, die nicht verlängert werden könne, so der Anwalt. „Auch der Umstand, dass ein erfolgreicher Eilantrag Istruper Eltern der Stadt vorläufig die Schließung der Grundschule untersagt, beeinflusste die Frist nicht.“ Mit der Klage habe die BI auch Akteneinsicht bei der Stadt beantragt.
Anwalt Hotstegs betont allerdings auch, dass die BI nach wie vor an einer konstruktiven Lösung interessiert sei, etwa über den Weg einer richterlichen Mediation. Dieses Verfahren werde am Verwaltungsgericht Minden seit einigen Jahren ohne zusätzliche Kosten für die Beteiligten angeboten. „Erst Ende 2010 wurde zuletzt zur Frage einer Schulschließung erfolgreich eine richterliche Mediation in Minden abgeschlossen“, so Hotstegs abschließend.