Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass sich Gerichte in Verfahren, an denen sie selbst beteiligt sind, gerne durch Richter der eigenen Gerichtsverwaltung vertreten lassen. Das ist unzulässig, beschloss zunächst der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW. Nun liegt ein aktueller Beschluss des 13. Senats vor, der ebenfalls keine Zweifel lässt: das geht nicht!

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf, Az.: 233/13,

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, – Beklagten –

wegen Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 GVG

hier: Zurückweisung von Prozessvertretern

hat der 13. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 25. März 2015 beschlossen:

Der Richter am Oberverwaltungsgericht A. wird als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die Zurückweisung von Richter am Oberverwaltungsgericht A., der gegenwärtig als Prozessvertreter für die vertretungsberechtigte Behörde des beklagten Landes auftritt, ist § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO, der diese Entscheidung bei fehlender Vertretungsbefugnis eines Bevollmächtigten vorschreibt. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Vertretungsverbot gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht. Nach dieser Vorschrift dürfen Richter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Diese Voraussetzungen sind in der Person des zurückgewiesenen Richters erfüllt. Denn er tritt als Bevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf, dem er selbst angehört.

Seiner Eigenschaft als „Bevollmächtigter“ i. S. d. § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass er nicht auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Prozessvollmacht, sondern als Angehöriger der Gerichtsverwaltung kraft geschäftsplanmäßiger Aufgabenzuweisung tätig wird. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Beklagten liegt ein materiellrechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs des Bevollmächtigten zugrunde, das der Senat nicht teilt. Es findet schon keine hinreichende Stütze im Wortlaut des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn anders als andere prozessuale Vorschriften (vgl. etwa § 62 Abs. 3 VwGO, § 51 ZPO), bei denen der Prozessgesetzgeber eine materiellrechtliche Interpretation einzelner Begriffe durch Verwendung klarstellender Zusätze vorgegeben hat, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 B 253.92 -‚ juris, Rn. 11, enthält § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO hierauf keinen Hinweis.

Gleichzeitig sprechen systematische und teleologische Überlegungen dagegen, den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Vertreter zu verengen. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden und umfassenden Ausführungen des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 in dem Verfahren 8 A 1943/13 (juris). Dabei ist Folgendes hervorzuheben: Die Unvereinbarkeitsregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 1 S. 2840) mit identischem Wortlaut in alle Verfahrensordnungen aufgenommenen worden. Ihr Gegenstand ist die Unvereinbarkeit der Prozessvertretung mit einer richterlichen Tätigkeit an demselben Gericht. Durch deren Trennung sollten ein etwa damit einhergehender Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts vermieden und Interessenkollisionen von vornherein ausgeschlossen werden (BT-Drs. 16/3655, S. 89 f., 94, 98). Von daher steht der Gesetzeszweck einer einschränkenden Auslegung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Prozessvertreter entgegen. Denn die mögliche Entstehung des Anscheins der Voreingenommenheit* des Gerichts und von Interessenkollisionen wurzelt in den kollegialen Beziehungen zwischen den entscheidenden Richtern und dem Prozessvertreter. Sie beruht auf dessen Auftreten vor dem erkennenden Gericht, wird also durch die faktische Wahrnehmung der Prozessvertretung vermittelt. Demgegenüber kann die – davon unabhängige – rechtliche Ausgestaltung des internen Rechtsverhältnisses zwischen Vertretenem und Prozessvertreter hierfür keinen Anknüpfungspunkt bilden.

Dass die nach Auffassung des Beklagten mit dieser Auslegung einhergehende Einschränkung des Behördenprivilegs (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) in der Gesetzesbegründung keinen Ausdruck gefunden hat, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Sie folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO selbst. Einer deswegen bloß deklaratorischen Erwähnung in der Gesetzesbegründung bedurfte es daher nicht.

Auch der Sinn und Zweck des Behördenprivilegs (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) stehen der hier vertretenen Auslegung der Unvereinbarkeitsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Gemessen an der Praxisrelevanz des Behördenprivilegs betrifft die Überlagerung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften zumindest in quantitativer Hinsicht einen Teilbereich mit vergleichsweise geringfügiger Bedeutung. Es steht auch nicht im Widerspruch zu der hinter dem Behördenprivileg stehenden Intention des Gesetzgebers, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Prozessvertreter aus übergeordneten Gesichtspunkten eingeschränkt wird, zumal wenn dadurch weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit entfällt, sich durch andere Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen. Soweit sich hieraus im Einzelfall das Erfordernis der Beauftragung eines externen Prozessbevollmächtigten ergeben sollte, nimmt das Gesetz dies in Kauf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 -8A 1943/13 -, juris, Rn. 11.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, § 152 Abs. 1 VwGO).

* Ein Tippfehler an dieser Stelle ist durch Berichtigungsbeschluss vom 26.03.2015 korrigiert worden.