Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 A 8/13

Die Frage des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs beschäftigt seit einem insoweit wegweisenden und für die nationalen Gerichte verbindlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 immer wieder auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Jüngst hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass auch Beamte, die selber ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und so aktiv auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinwirken, einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben, den sie krankheitsbedingt vor ihrer Entlassung nicht in Anspruch nehmen konnten.

Für den Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der einschlägigen Richtlinie (Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG) komme es nämlich nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund falle. Entscheidend sei allein, dass es den Beamten durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich sei, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung noch einmal betont, dass der finanzielle Abgeltungsanspruch auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen begrenzt ist und weitergehende Abgeltungsansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn das deutsche Recht entsprechende Grundlagen bietet.

Beamte, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt (teilweise) nicht in Anspruch nehmen konnten und nunmehr auf eigenen Antrag aus dem aktiven Beamtenverhältnis entlassen wurden, sollten sich über Art und Umfang ihres finanziellen Abgeltungsanspruchs beraten lassen und ihren Anspruch ggf. auch gerichtlich einfordern.