30,- Euro-Pauschale für Opt-Out in NRW ist verfassungswidrig (Themenseite)

Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist nach einem Gutachten unserer Kanzlei und einem Gutachten von Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach, HAW Hamburg, in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Es verstößt sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot und den Vorbehalt des Gesetzes als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Daneben setzt die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu NRW) die notwendige europäische Richtlinie nicht vollständig um, sodass § 5 AZVOFeu NRW europarechtswidrig ist.

Bis zu einer etwaigen Neuregelung ist daher – jedenfalls im Wege des Schadensersatzes – auf die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze des Landesbeamtengesetzes NRW in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz NRW in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zurückzugreifen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat über diesen Fragen erstmalig zu entscheiden gehabt und die Klagen abgewiesen. Dies wurde mit einem Verstoß gegen Treu und Glauben begründet, ob Gesetz und Verordnung europarechts- oder verfassungswidrig sind, blieb dabei offen. Gegen zwei Entscheidungen haben die betroffenen Feuerwehrbeamten die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW beantragt. Auch das dritte weitere Urteil ist nicht rechtskräftig.

Diese Themenseite informiert über die anhängigen Klageverfahren und parallele Entwicklungen. Die Präsentation aus den Informationsveranstaltungen der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) in Düsseldorf am 01. und 02.07.2015 finden Sie hier zum Download. Das Gutachten von Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach und weitere Informationen finden Sie hier.

1. Klageverfahren

Unsere Kanzlei führt drei Musterverfahren (Oberverwaltungsgericht NRW: 6 A 2082/15 und 6 A 2083/15, sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf: 26 K 9591/13). Mit ihren Klagen berufen sich die Beamten auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes und verlangen von ihrem Dienstherrn eine höhere Vergütung für die geleistete Mehrarbeit – nämlich auf Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

In den Klageverfahren hat der beklagte Dienstherr das Opting-Out verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat alle Klagen wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben abgewiesen. Hiergegen wurde in zwei Verfahren bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Keine der drei Entscheidungen ist rechtskräftig!

Die komba Gewerkschaft hat mit ihrem „Feuerwehr-Info 13/2013“ vom 22.11.2013 mitgeteilt, dass sie ein Musterverfahren in Dorsten betreibe.

Wir stehen auch in Kontakt mit Rechtsanwälten in anderen Bundesländern, die unser Verfahren beobachten und ähnliche Verfahren in anderen Ländern anstreben.

2. Gesetzgebungsverfahren und Landtag

Die SPD-Landtagsfraktion und die Fraktion der Grünen haben am 12.12.2013 einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in NRW vorgelegt. Hierdurch soll die Pauschale von 20,- € auf 30,- € angehoben werden. Dies ist zu begrüßen, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz bleiben aber unserer Auffassung nach weiter bestehen. Unsere Kanzlei hat daher eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.

Der Gesetzentwurf wurde am 18.12.2013 nach der 1. Lesung einstimmig an den Innenausschuss – federführend -, den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.

Unsere Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Landtages als Zuschrift 16/438 durch die Präsidentin des Landtags zur Verfügung gestellt. Der Innenausschuss hat sich in seiner Sitzung am 13. März 2014 abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst. Er sprach sich einstimmig dafür aus, den Gesetzentwurf – Drucksache 16/4575 – unverändert anzunehmen.

Der Gesetzentwurf – Drucksache 16/4575 – wurde entsprechend der Beschlussempfehlung – Drucksache 16/5244 – einstimmig am 26.03.2014 durch den Landtag in 2. Lesung verabschiedet. Das Gesetz ist am 09.04.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden und am 10.04.2014 in Kraft getreten.

siehe auch: www.landtag.nrw.de

Die Landtagsfraktionen der FDP und der CDU haben im Hinblick auf die Verfahren mitgeteilt, dass sie die opt-out-Pauschale erneut beraten wollen. Die FDP-Fraktion teilt unsere europarechtlichen Bedenken und hält die Norm der AZVOFeu NRW ebenfalls für europarechtswidrig.

3. parallele Verfahren anderer Beamter

Wir empfehlen allen Feuerwehrbeamten direkt gegenüber ihrem Dienstherrn den Anspruch auf Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit auf Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung schriftlich geltend zu machen und den Dienstherrn aufzufordern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Liegt ein solcher Verzicht vor, kann der jeweilige Antrag dann solange „ruhen“ bis die Klageverfahren entschieden sind.

In den hier vertretenen Verfahren konnte bislang stets ein unbefristeter Verjährungsverzicht im Hinblick auf die laufenden Klageverfahren erzielt werden.

4. Verjährung

Wann verjähren welche Ansprüche? Das Verwaltungsgericht Köln hat zum Opt-Out entschieden: „Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den […] vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.“ (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12. August 2013, Az. 19 K 7275/12) Wann eine Klage möglich oder geboten bzw. wann ein (Leistungs-)Widerspruch erforderlich ist, entscheidet sich im Einzelfall.

Monate Jahr Verjährung
Januar bis Dezember 2009 bereits verjährt
Januar bis Dezember 2010 bereits verjährt
Januar bis Dezember 2011 bereits verjährt
Januar bis Dezember 2012 31.12.2015
Januar bis Dezember 2013 31.12.2016
Januar 2014 31.12.2017

Stand: 23.09.2015

2 Antworten auf „30,- Euro-Pauschale für Opt-Out in NRW ist verfassungswidrig (Themenseite)“

Kommentare sind geschlossen.