Das landeskirchliche Recht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens kennt in den Kirchgemeinden Pfarrstellen die durch Entsendung der Landeskirche besetzt werden und Pfarrstellen auf die die Kirchengemeinden selbst eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten wählen können. Weil die betroffenen Kirchgemeinden die Entsendung eines Pfarrers/einer Pfarrerin durchaus als Eingriff in die Selbstorganisation empfinden, stellt sich die theoretische wie praktische Frage des Rechtsschutzes. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die Besetzung von Pfarrstellen der gerichtlichen Überprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsgericht entzogen. Wie ein nun aktueller Beschluss zeigt, besteht aber gleichwohl die Möglichkeit für die betroffene Kirchengemeinde Widerspruch im Rahmen eines Entsendungsverfahrens zu erheben. Wird über den Widerspruch nicht entschieden, kann diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Der Anspruch der Kirchgemeinde erstreckt sich dann allerdings allein auf die prozessuale Frage, ob über den Widerspruch entschieden wurde, nicht aber auf die inhaltliche Frage des „wie“. Letztere bleibt weiterhin dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen.
eigene Leitsätze:
- Nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KVwGG findet gegen Einwendungen einer Kirchengemeinde im Rahmen eines Pfarrstellenbesetzungsverfahrens ein Vorverfahren statt, in dem das Landeskirchenamt Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachzuprüfen hat.
- Diese Vorschrift gewährt der Kirchengemeinde ein vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf erneute Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde, soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 26 KVwGG gewahrt hat.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 32 KVwGG.