Luft raus für opt-out bei NRW-Feuerwehrbeamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.12.2019, Az. 2 B 12.19

Mit zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang Dezember, die nun Anfang Januar 2020 den Parteien zugestellt worden sind, sind die Musterklagen Düsseldorfer Feuerwehrbeamter zu Ende gegangen, die seit sechs Jahren finanziellen Ausgleich für geleistete Arbeit über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus suchten.

Zum Hintergrund:

wie andere Kommunen auch hatte die Landeshauptstadt Düsseldorf seinerzeit vom sogenannten „opt-out“ Gebrauch gemacht. Danach wurden die Feuerwehrbeamten aufgefordert freiwillig ihre Zustimmung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit zu erklären. In Aussicht gestellt wurde eine pauschale Abgeltung, die ein spezielles Zulagengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelte.

Die Kritik entzündete sich sowohl an der Tatsache, dass die Feuerwehrbeamte teilweise darlegen konnten unter erheblichen Druck gesetzt worden zu sein, die „freiwilligen“ Erklärungen abgeben zu müssen. Darüber hinaus orientierte sich die juristische Auseinandersetzung daran, dass die NRW-Regelung gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie und das Beamtenrecht verstoßen sollte. (vgl. zum Recht der Bundeswehrfeuerwehr: Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16)

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Richterbeurteilung und obligatorisches Vorverfahren nach § 89 S. 2 LRiStaG NRW, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2019, Az. DG-6/2019

(C) Landgericht Düsseldorf

Dienstliche Beurteilungen von Richterinnen und Richtern sind gleichsam doppelt ein „Fall für sich“. Denn einerseits können sie verwaltungsrechtlich (quasi beamtenrechtlich) mit einem Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Hier unterliegen sie den nahezu gleichen Regelungen wie auch die Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten. Daneben können sie aber auch vor den Dienstgerichten für Richter angegriffen werden. Diese überprüfen die Beurteilungen aber ausschließlich daraufhin, ob in ihnen eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt. Diese Maßnahmen sind in der Regel einzelne konkrete Formulierungen, die sodann für unzulässig erklärt werden können.

Besteht also schon ein doppelter Rechtsweg zu parallel tätigen Gerichtsbarkeiten, unterscheidet sich der Rechtsschutz außergerichtlich erheblich. Vor der Klage an das Verwaltungsgericht ist kein Widerspruch erforderlich (§ 110 JustG NRW), anders vor dem Antrag an das Dienstgericht für Richter. Dort ist spezialgesetzlich nach § 89 S. 2 LRiStaG NRW zwingend ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Im konkreten Fall hat das Dienstgericht für Richter die Klage dennoch auch ohne Vorverfahren für zulässig erachtet und hat sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Der Antrag vor dem Dienstgericht hatte in zwei von vier monierten Punkten Erfolg.

eigene Leitsätze:

  1. Gem. § 89 S. 2 LRiStaG NRW ist in den Fällen des § 67 Nummer 4 LRiStaG NRW zwingend ein Vorverfahren durchzuführen. Dies betrifft auch den Fall, dass Äußerungen in einer dienstlichen Beurteilung als unzulässig gerügt werden sollen. Ein Widerspruch ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich die Behörde im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass sie die Maßnahme weiterhin für rechtmäßig hält. (Anschluss an BVerwG, Urteil v. 19.02.2009, Az. 2 C 56/07)
  2. Auch der Entwurf einer dienstlichen Beurteilung kann eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellen. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit ist aber der Antragsteller im Prüfungsverfahren darlegungspflichtig. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen auf Einwendungen des Antragstellers hin die dienstliche Beurteilung (positiv) vom Entwurf abweicht.
  3. Eine über den Entwurf einer dienstlichen Beurteilung hinausgehende, fortbestehende potenziell verhaltenslenkende Wirkung ist denkbar. (hier: abgelehnt)
  4. Die bloße Benennung von Befangenheitsanträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden in einer dienstlichen Beurteilung ist unzulässig, weil sie jedenfalls indirekt Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit nimmt. (Fortführung von Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017)
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Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Maßnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine Kürzung der Bezüge angemessen?

In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Maßnahmebemessung auf.

Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorwürfen für nicht maßnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.

Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.

Schließlich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner mündlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

„Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O“ weiterlesen

Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
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teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)

Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht geschehen war, hob das Verwaltungsgericht nunmehr den angefochtenen Bescheid im Hauptsacheverfahren teilweise auf.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

„teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)“ weiterlesen

Rätselraten um Nachzeichnung für Gleichstellungsbeauftragte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.10.2019, Az. 10 K 12452/16

Selten hat ein Urteil so deutlich gemacht, dass das Gericht ein klägerisches Anliegen und womöglich sogar den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erfasst hat. Überdies zeigt die Entscheidung aber auch, dass nach einem sehr positiven richterlichen Hinweis vorab durchaus jederzeit mit Kehrtwenden des Gerichts gerechnet werden muss.

Der Sachverhalt ist überschaubar: eine Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesagentur für Arbeit machte gegenüber dem Dienstherrn ihren Anspruch aus § 28 BGleiG auf fiktive Nachzeichnung und Umsetzung der fiktiven Nachzeichnung geltend. Zunächst außergerichtlich, dann im Widerspruchs- und im vorliegenden Klageverfahren. Der Anspruch wurde zunächst von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt, nun auch gerichtlich bestätigt.

Während die Agentur schon davon ausging, dass kein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung als solcher bestehe, lehnt das Gericht nun die Klage ab, weil eine Beförderung in der Zukunft wegen des Erreichens des Endamtes nicht mehr stattfinden könne, für einen Schadensersatzanspruch fehle es an einem außergerichtlichen Vorverfahren.

Nach unserer Bewertung ist (unverändert) sowohl die Rechtsauffassung der Behörde, vor allem nun aber auch die erstinstanzliche Entscheidung grundlegend falsch.Wir sind nämlich der Auffassung:

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Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018

Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge.

Daneben machte er auch die Besorgnis der Befangenheit gegen die weiteren Mitglieder der Disziplinarkammer geltend, weil sich diese mit dem „überbesetzten“ Beschluss Entscheidungsbefugnisse angemaßt hatten, die ausdrücklich dem Wortlaut des kirchlichen Disziplinargesetzes widersprachen.

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Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 26.09.2019

::: Pressemitteilung 6/2019 :::

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW

Samstag, 07.12.2019, ab 9.00 Uhr, 4 Zeitstunden Fachanwalt Verwaltungsrecht, Meliá Düsseldorf

Düsseldorf. Anfang 2019 trat die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zunächst einfachgesetzlich geregelt, dann in der Landesverfassung abgesichert. Erstmalig besteht nun die Möglichkeit Landesgrundrechte und grundrechtsgleiche Rechte vor dem neuen „Bürgergericht“ geltend zu machen. Die Entscheidungen aus 2019 geben Auskunft über Fallstricke und Hürden, Prozessrisiken und Kosten.

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Flyer informiert ab Ende September

Um hauptamtlich Mitarbeitende und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr besser über die Kontaktmöglichkeiten und das Angebot der Ombudsstelle Feuerwehr zu informieren, wird in den nächsten Tagen ein aktueller Flyer erscheinen. Er stellt in aller Kürze das Verfahren der Ombudsstelle dar und informiert auch über die Mitglieder der Lenkungsgruppe, die in der Verwaltung der Stadt Plettenberg die (ggf. anonymisierten) Hinweise der Ombudsstelle weiterbearbeiten.

Flyer 2019

Wenn Sie Fragen zu dem Flyer haben oder einzelne Exemplare per Email oder Post erhalten möchten, kontaktieren Sie uns gerne hier.

Ombudsstelle für Freiwillige Feuerwehr Plettenberg nimmt Tätigkeit auf, Tach! v. 08.08.2019

Erste Einrichtung dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr – Disziplinarverfahren gegen sieben Feuerwehrleute davon unberührt

Von Bernhard Schlütter

Plettenberg. Infolge der Auseinandersetzung innerhalb der Feuerwehr hatte der Stadtrat am 2. Juli die Einrichtung einer Ombudsstelle für die Freiwillige Feuerwehr beschlossen. Diese Ombudsstelle nimmt nun am 15. August ihre zunächst auf ein Jahr befristete Tätigkeit auf.

Unabhängig davon wurden von Bürgermeister Ulrich Schulte Disziplinarverfahren gegen sieben Mitglieder der Löschgruppe Holthausen eingeleitet. Begründet werden diese mit „deren öffentlichkeitswirksamer Vorgehensweise gegen den Wehrleiter“.

In einer Pressemitteilung informieren Robert Hotstegs als externer Vertrauensanwalt und Hans-Peter Kapitain als zuständiger Fachbereichsleiter der Stadt Plettenberg über Aufgaben und Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Ombudsstelle. Hier ist die Pressemitteilung im Wortlaut:

Die Stadtverwaltung Plettenberg hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet, um Beschwerden und Anregungen, aber auch positive Erfahrungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Mitgliedern der Feuerwehr Plettenberg entgegenzunehmen. Der in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Konflikt innerhalb der Feuerwehr soll so nach dem ausdrücklichen Willen des Rates versachlicht, bearbeitet und möglichst auch gelöst werden.

Es handelt sich um die erste Ombudsstelle dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr. Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, die das Angebot ab Mitte August insbesondere telefonisch, per E-Mail und über eine spezielle Homepage online bereitstellt.

Vertraulich und transparent

“Wir übernehmen als Ombudsstelle die Aufgabe eines sogenannten Vertrauensanwalts.”, fasst Fachanwalt Robert Hotstegs (40) das Angebot zusammen. Die Ombudsstelle sei so organisiert, dass Hinweisgeber zunächst anhand einer Personalliste als Mitglied der Feuerwehr identifiziert werden. Sodann werden ihre Beschwerden, Anregungen und Hinweise erfasst. “Wir sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, sodass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auch Beschwerden einzureichen, die von uns auf Wunsch ausschließlich anonymisiert bearbeitet werden. Die Entscheidung, welche Informationen nämlich an die Feuerwehr der Stadt Plettenberg weitergeleitet werden, liegt immer beim Informanten.” Alle Emails, Anrufe und Gespräche unterliegen daher der anwaltlichen Schweigepflicht. Lediglich voll-anonyme Hinweise, deren Hinweisgeber nicht von der Ombudsstelle identifiziert werden konnten, verbleiben bei den Anwälten.

Will ein Beschwerdeführer, dass “seine” Information an die Stadt weitergegeben wird, ist ein 14-tägiger Austausch geplant. Halbjährlich wird die Ombudsstelle darüber hinaus über ihre Arbeit an den Rat der Stadt berichten. Teil der Berichte wird es auch sein, den jeweiligen Bearbeitungsstand der Beschwerden abzubilden. “Jeder Mitarbeiter soll wissen, was aus seinem konkreten Anliegen geworden ist”, so Hotstegs.

Ab 15. August rund um die Uhr erreichbar

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Ombudsstelle sind Rechtsanwalt Robert Hotstegs und Rechtsanwältin Sarah Nußbaum.