online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

Rich­terin wirft nach drei­zehn Ver­hand­lungs­tagen hin, lto.de v. 24.09.2020

„Bandidos“-Prozess am LG Hagen muss neu aufgerollt werden

von Annelie Kaufmann

Am LG Hagen ist ein umfangreicher Rockerprozess geplatzt. Nach 13 Verhandlungstagen und rund 50 Zeugen musste die Kammer den Prozess aussetzen. Grund: Eine Richterin auf Probe will kurzfristig aus dem Justizdienst ausscheiden. 

Am 10. August hatte vor dem ersten Schwurgericht des Landgerichts (LG) Hagen die Hauptverhandlung begonnen – mit den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und mit dem entsprechenden Medieninteresse. Angeklagt sind sechs Männer aus Hagen, Altena und Iserlohn in Nordrhein-Westfalen, von denen fünf Mitglieder der Gruppe „Bandidos MC“ sein sollen, einer soll dem Unterstützerclub „Iron Bloods 58“ angehören. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und andere Straftaten vor, darunter versuchter Mord. Es geht um Auseinandersetzungen mit anderen Motorradclubs, insbesondere mit dem in Hagen ansässigen „Freeway Riders MC“. 

Dass das ein aufwendiger Prozess werden wird, war absehbar. Angesetzt waren zunächst 32 Verhandlungstage, von August bis Ende November sollte verhandelt werden. Klar war aber auch, dass das womöglich nicht reichen würde. Überraschend kam dagegen, dass die Kammer am Montag dieser Woche erklärte, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werde und der Prozess neu begonnen werden muss. Zuerst hatte darüber die WAZ berichtet. 

Der Grund: Eine der Richterinnen scheidet kurzfristig aus dem Justizdienst aus, aus „persönlichen Gründen“ und mit „sofortiger Wirkung“, wie das Gericht gegenüber LTO bestätigte. Die „Bild“-Zeitung hatte über eine Bedrohung aus dem Rockermilieu spekuliert, dafür gebe es jedoch „überhaupt keine Anhaltspunkte“, betonte ein Sprecher des Gerichts. Die Hauptverhandlung soll nun am 14. Januar kommenden Jahres neu beginnen. 

Eine „Kündigungsfrist“ gibt es für Richter nicht

Die Richterin war noch in der Probezeit – hatte also ihre Justizlaufbahn gerade erst begonnen. Sie hatte zunächst bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet. Nach Angaben des Gerichts war sie für zunächst ein Jahr an die Kammer abgeordnet. Solche Abordnungen sind in Nordrhein-Westfalen üblich und dienen dazu, in der Probezeit neben der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft auch das Richteramt kennen zu lernen. 

Nun hat sich die junge Richterin jedoch entschieden, insgesamt aus dem Justizdienst auszuscheiden. Und das kann sie jederzeit tun: Eine „Kündigung“ oder eine „Kündigungsfrist“ ist nicht vorgesehen. Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz ist ein Richter zu entlassen, wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt. 

„Der Gesetzgeber meint das genauso, wie es da steht“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs dazu. „Er verlangt keine Begründung, keine Frist, nur ein schriftliches Gesuch“. Hotstegs berät unter anderem zum Beamtenrecht und ist ständiger Beisitzer im Dienstgericht für Richter beimLandgericht Düsseldorf. „Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Beamter zu mir in die Beratung gekommen ist und am nächsten Morgen um acht Uhr ein Fax losschicken wollte, um noch am selben Tag entlassen zu werden – möglich ist das, wenn auch in den meisten Fällen nicht ratsam.“ 

Immerhin verlieren Richter und Beamte dann von einem Tag auf den anderen alle Ansprüche und sind auf ALG II angewiesen – wenn sie nicht direkt eine Anschlussbeschäftigung haben. Offenbar verlässt sich der Gesetzgeber darauf, dass sich die meisten Richter gut überlegen, ob sie den sicheren Justizdienst kurzfristig quittieren wollen. 

Auch das nordrhein-westfälische Justizministerium erklärt gegenüber LTO: „Der Richter kann einen Entlassungstag festlegen mit der Folge, dass die Entlassung für diesen Tag auszusprechen ist.“ Weiter heißt es seitens des Ministeriums: „Mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung einerseits und die richterliche Unabhängigkeit andererseits enthält sich das Ministerium der Justiz einer Bewertung.“ Über den hier angesprochenen Fall hinaus sei „nicht bekannt, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung Gerichtsverfahren nicht haben durchgeführt werden können.“

Wenn kein Ersatzrichter dabei war, muss die Verhandlung von vorne beginnen

Dass ein umfangreiches Strafverfahren platzt, weil ein Richter krank wird, ausfällt oder eben ausscheidet, lässt sich nur vermeiden, wenn von vorneherein ein Ergänzungsrichter an dem Prozess teilnimmt. Ob ein Ergänzungsrichter zugezogen wird, entscheidet der Vorsitzende Richter. 

In diesem Prozess war das nicht vorgesehen. Ob die Vorsitzende Richterin im weiteren Verfahren einen Ergänzungsrichter bestellt, um sicherzugehen, dass der Prozess nicht erneut platzt, sei noch nicht klar, hieß es seitens des LG Hagen. Es ist aber nicht unüblich, dass solche Verfahren ohne Ergänzungsrichter geführt werden, auch in einem weiteren Bandidos-Prozess vor dem LG Hagen, der im Oktober beginnt, ist ein Ergänzungsrichter bisher nicht vorgesehen.

Für die Justiz bedeutet der plötzliche Abgang also vor allem Kosten für die bisherigen Verhandlungstage und erneuten Aufwand. Immerhin fanden bereits 13 Verhandlungstage statt, ein großer Teil der Beweisaufnahme war bereits erfolgt und nach Angaben des Gerichts wurden bereits 50 Zeugen vernommen. Nun muss die Beweisaufnahme wiederholt werden, Eingang in das Urteil darf nur finden, was in der neuen Hauptverhandlung vorgetragen wird. 

Möglicherweise könne man das aber doch ein wenig abkürzen, heißt es seitens des Gerichts und – in Absprache mit den übrigen Prozessbeteiligten – auf diejenigen Zeugen verzichten, von denen man jetzt schon wisse, dass ihre Einlassungen eher unergiebig seien. 

Nach einem Jahr fällt Bilanz der Plettenberger Ombudsstelle gemischt aus, Süderländer Tageblatt v. 17.08.2020

Ombudsverfahren im Feuerwehrstreit bleibt für Beteiligte hinter Erwartungen zurück

Sebastian Schulz / Johannes Opfermann

Plettenberg – Um im Konflikt zwischen den Mitgliedern der Löschgruppe Holthausen und der Plettenbeger Wehrleitung zu vermitteln, wurde vor einem Jahr eine externe Ombudsstelle eingerichtet, deren Arbeit am vergangenen Freitag endete. Das Fazit der Beteiligten fällt unterschiedlich aus.

„Nach einem Jahr fällt Bilanz der Plettenberger Ombudsstelle gemischt aus, Süderländer Tageblatt v. 17.08.2020“ weiterlesen

Ombudsstelle Feuerwehr läuft aus | Pressemitteilung 2020-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 03.08.2020

::: Pressemitteilung 05/2020 :::

Ombudsstelle Feuerwehr läuft aus
ein besonderes Angebot für die Freiwillige Feuerwehr Plettenberg

Düsseldorf/Plettenberg. Die im letzten Jahr durch den Rat und die Stadtverwaltung Plettenberg eingerichtete externe „Ombudsstelle Feuerwehr“ beendet ihre Tätigkeit Mitte August. Die Ombudsstelle war im Sommer 2019 eingerichtet worden, um Beschwerden, Anregungen und Informationen von Mitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehr entgegenzunehmen. Die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, hatte das Angebot seinerzeit kurzfristig telefonisch, per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt. Die Rahmenvereinbarung war auf ein Jahr befristet und läuft regulär im August aus.

ein Jahr als vertrauliche Anlaufstelle

„Das erste halbe Jahr der Ombudsstelle hatte schnell gezeigt, dass der Bedarf bestand neben dem Dienstweg, den internen Beschwerdemöglichkeiten und der Personalvertretung auch unmittelbar Externe im Vertrauen anzusprechen“, fasst Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, den Auftakt der Arbeit zusammen. „Sowohl technische Angelegenheiten wie auch einzelne Personalprobleme bis zu grundlegenden Fragen des Rettungsdienstes sind in den letzten Monaten an uns herangetragen worden. Auf Wunsch der Hinweisgeber wurden die Beschwerden entweder offen oder auch anonymisiert weitergegeben.“

Gerade in der Vertraulichkeit lag der Unterschied zu herkömmlichen Beschwerdewegen innerhalb einer Stadtverwaltung, hier habe sich die Stadt Plettenberg für ein Modell entschieden, das bundesweit erstmalig für eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet wurde. Die Stadt Köln hatte zuvor ein ähnliches Modell für ihre Berufsfeuerwehr genutzt.

Da der Impuls zur Einrichtung der Ombudsstelle aus dem Rat kam, erhielt dieser im Februar und Juli jeweils einen Bericht über die Tätigkeit der Ombudsstelle. An ihn wird im August auch der Abschlussbericht erstattet.

Parallel zu der Ombudsstelle hat Bürgermeister Ulrich Schulte auch Veränderungsprozesse im Fachgebiet Sicherheit, Ordnung, Brandschutz, Rettungswesen angestoßen. Die parallel zur Ombudsstelle eingesetzte Lenkungsgruppe hatte sich für eine ergänzende Mediation ausgesprochen, der Kreisbrandmeister will der Feuerwehr eine unabhängige Mediatorin bzw. einen unabhängigen Mediator vorschlagen. Die Stadt Plettenberg will die aus der Ombudsstelle entstandenen Anregungen, Problembeschreibungen und Hinweise nun stärker bündeln und verstärkt interne Kanäle nutzen.

„Die Idee der Ombudsstelle beinhaltet stets auch das Auslaufen des Projektes, zugleich aber auch den Dauerauftrag, dass die Stadt Plettenberg nachhaltige neue Kommunikationswege und Strukturen aufbaut, sich reorganisiert und dauerhaft die Freiwilligen in dem Veränderungsprozess mitnimmt“, so Hotstegs.

bis zum 14.08.2020 erreichbar

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Ombudsstelle sind Rechtsanwältin Sarah Nußbaum und Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Sie stehen bis Mitte August den Mitgliedern und Mitarbeitenden der Freiwilligen Feuerwehr Plettenberg zur Verfügung.

Schon jetzt können – wie auch zuvor – Hinweise auch jederzeit auf dem Dienstweg gegeben werden. Sie sind ausdrücklich auch nach dem Auslaufen der Ombudsstelle weiterhin erwünscht.

::: Kontakt :::

»Ombudsstelle Feuerwehr«
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mozartstr. 21
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211/497657-11
Fax: 0211/497657-26
plettenberg@ombudsstelle-feuerwehr.de
www.ombudsstelle-feuerwehr.de

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2020-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.07.2020

::: Pressemitteilung 3/2020 :::


NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden
Corona-Pandemie prägt aktuelle Rechtsprechung, nur zwei Beschwerden bislang erfolgreich


Düsseldorf. Seit 2019 können Bürger:innen ihre Rechte aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen durch eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Münster geltend machen. Ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet der Gerichtshof in Münster über Grundrechtsverletzungen. Auch wenn die Verfassung in diesen Tagen 70 Jahre alt wird, ist der Rechtsschutz damit also deutlich jünger, unbekannter und unerforschter. Robert Hotstegs (40), Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Düsseldorf, ist begeistert von der Vielfalt der Themen, sorgt sich aber, ob nebenamtliche Richter:innen den Beschwerden gewachsen bleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in den Monaten Januar bis Juni 2020 bereits 65 Entscheidungen in 58 Verfahren getroffen und veröffentlicht. Im ersten Halbjahr des Vorjahres waren es gerade einmal neun Verfahren gewesen. Zu sechs Verfahren hat der Gerichtshof eine eigenständige Pressemitteilung herausgegeben (1. Hj. 2019: 6).

Die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde 2020 und damit die zweite erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in der Geschichte des Rechtsbehelfs erhob am 3. Juli 2019 ein Bürger, der vortrug, Amtsgericht und Landgericht Aachen hätten willkürlich über die Befangenheit eines Richters befunden. Dem folgte der Gerichtshof, weil auch er davon ausging, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Aachen nicht selbst hätte über das Ablehnungsgesuch gegen ihn entscheiden dürfen. Dass die zweite Instanz dies gedeckt hatte qualifizierten die Verfassungsrichter:innen als „verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Versuch, das willkürliche Verhalten des Amtsgerichts mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung nachträglich zu rechtfertigen.“ (Beschluss v. 11.02.2020, Az. VerfGH 32/19.VB-3)

Keine andere Verfassungsbeschwerde war nach dem Tenor der Entscheidungen erfolgreich, auch wenn der Verfassungsgerichtshof in einzelnen Verfahren nicht an Kritik mit den Fachgerichten sparte.

„Die wenigen erfolgreichen Verfahren zeigen, dass das Verfahren kein ‚Selbstläufer‘ ist.“ weiß Rechtsanwalt Robert Hotstegs. „Das Verfassungsgericht ist streng, es hat hohe Erwartungen an den Inhalt und die Begründungen der Beschwerden.“ Diese Hürde sei selbst von Anwälten schon oft gerissen worden. Auch ihre Begründungen seien oft unzureichend oder würden die Aufgabe des Gerichts verkennen. Für die Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nicht erforderlich.

Hotstegs: „Der Verfassungsgerichtshof hat die Formel des Bundesverfassungsgerichts übernommen, keine ‚Superrevisionsinstanz‘ sein zu wollen. Daher ist für Münster nicht entscheidend, ob eine Gerichtsentscheidung fachlich korrekt ist. Sondern es steht einzig die Frage im Mittelpunkt, ob Landesverfassungsrechte der Bürger:innen verletzt wurden.“

Besonders prägend war im ersten Halbjahr auch für den Verfassungsgerichtshof die Corona-Pandemie. Das Gericht hat ununterbrochen seine Aufgabe wahrgenommen und auch in der Phase des sogenannten „Lock-down“ binnen weniger Tage entschieden. Die ersten Corona-Entscheidungen ergingen nur fünf bis sechs Tage nach Antragseingang bei Gericht. Bis heute sind so 17 Beschlüsse ergangen. Im Kern hat der Gerichtshof die Bürger:innen stets an die Fachgerichte, etwa das Oberverwaltungsgericht zur sogenannten abstrakten Normenkontrolle verwiesen. Auch darüber hinaus bestanden bislang keine erheblichen Bedenken gegen die vom Landesgesetz- und Verordnungsgeber ergriffenen Maßnahmen.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Der Gerichtshof ist mit seinen Aufgaben massiv gewachsen. Er emanzipiert sich zusehends.“ Dies schlage sich auch in seiner Sprache nieder. Erst seit Anfang diesen Jahres bezeichnet das Gericht alle Richter mit ihrer jeweiligen Rolle im Verfassungsgerichtshof. Noch 2019 waren – mit Ausnahme der Präsidentin – alle Mitglieder mit ihrem Hauptamt an einem Fachgericht oder einer Universität bezeichnet worden.

„Wenn die hohe Zahl der Verfassungsbeschwerden anhält, wird der Gerichtshof auch personell verstärkt werden müssen. Mehr wissenschaftliche Mitarbeitende und am Ende womöglich hauptamtliche Verfassungsrichter:innen erscheinen nicht unwahrscheinlich.“, so Hotstegs.


Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW und Autor des Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“.

Verfassungsbeschwerde.NRW
Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten
39,90 €
ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter presse@bod.de angefordert werden.


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Güterichterverfahren sind Mehrwert, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 01.04.2020, Az. 6 E 319/19

Im Rahmen einer beamtenrechtlichen Auseinandersetzung waren wir damit beauftragt worden, Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und gegen eine Entlassungsverfügung zu erheben. Wir haben beide Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und die Durchführung eines Güterichterverfahrens angeregt. Erfreulicherweise war sowohl die betroffene Landesbehörde wie auch die streitentscheidende Kammer ebenso für die Idee zu gewinnen wie auch der Güterichter des Verwaltungsgerichts.

Daher wurden beide Klageverfahren ausgesetzt und der Streit an den Güterichter verwiesen. (Güterichter und Mediation nach dem Mediationsgesetz, kleine Mediationsstatistik) Im Rahmen einer Verhandlung dort kam es zu einer umfangreichen Einigung, die weit über die Themen der Klagen (dienstliche Beurteilung, Entlassung) hinausgingen. So war etwa auch die Erteilung eines Dienstzeugnisses, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer anderen Laufbahngruppe wie auch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit sofortiger Versetzung zu einer anderen Dienststelle Gegenstand der Einigung. Die Parteien verständigten sich darauf, dass durch die Einigung vor dem Güterichter auch die Klageverfahren erledigt seien, außerdem wurde eine Kostenteilung vereinbart.

Bei der anschließenden Streitwertfestsetzung durch die „Streitkammer“ hat diese schlicht den Inhalt des – ihr im Wortlaut bekannten – Vergleichs ignoriert und einerseits den Streitwert für die dienstliche Beurteilung, im anderen Verfahren den Streitwert für die Entlassung angesetzt. Hiergegen haben wir als Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt. Diesem hat das Verwaltungsgericht zu unserer bis heute anhaltenden Überraschung nicht abgeholfen. Es hat weiterhin ignoriert, dass ein sogenannter „Vergleichsmehrwert“ entstanden ist.

Dem hat nun erst das Oberverwaltungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 01.04.2020 Einhalt geboten.

Der Rechtsstreit macht noch einmal darauf aufmerksam, dass auch verwaltungsgerichtliche und beamtenrechtliche Verfahren grundsätzlich und unabhängig vom Thema mediations- und güterichtergeeignet sind. Darüber hinaus weist die Streitwertfestsetzung aber auch darauf hin, dass die Gerichte verhandelte Mehrwerte häufig übersehen und offenbar auch übersehen wollen. Dem kann nur Einhalt geboten werden, wenn Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erheben.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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strukturprägende Grundsätze des kirchlichen Beamten- und Pfarrdienstrechts, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 17.03.2020, Az. RVG 4/2019

Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD über die Pfarrbesoldung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entscheiden gehabt. Der Beschluss lehnt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, nutzt aber die Gelegenheit das Pfarrdienst- und vor allem Pfarrbesoldungsrecht noch einmal insgesamt einzuordnen. Auch wenn die Kirchen sich staatsfern und damit außerhalb von Art. 33 GG (staatliches Beamtenrecht) organisieren, so haben sie doch die einhelligen Strukturprinzipien des Beamtenrechts sowohl in ihr kirchliches Beamten- wie auch in ihr Pfarrdienstrecht übernommen.

Im konkreten Fall war es aus Sicht des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden, dass einem Pfarrer nach der Versetzung in eine geringer besoldete Pfarrstelle (A14 -> A13) weder eine höhere Besoldung auf Lebenszeit, noch eine dauerhafte oder vorübergehende Zulage zusteht. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Hauptvertretung einer ebenfalls höher besoldeten Pfarrstelle übertragen war, lasse sich nichts anderes ableiten. Der landeskirchliche Gesetzgeber habe genau diese Option eingeräumt, sodass Pfarrer dies – jedenfalls vorübergehend – hinnehmen müssten.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

„strukturprägende Grundsätze des kirchlichen Beamten- und Pfarrdienstrechts, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 17.03.2020, Az. RVG 4/2019“ weiterlesen

Klage eines Bewerbers um Beigeordnetenstelle in Emmerich unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.02.2020, Az. 1 K 16640/17

Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Dienstliche Beurteilungen und Beförderungen von Polizeibeamten in NRW rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.12.2019, Az. 6 A 420/19

In derzeit laufenden Beförderungsentscheidungen bei der nordrhein-westfälischen Polizei ist weiterhin davon auszugehen, dass diese auf der Grundlage von rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen getroffen werden. Bereits seit 2017 steht das Beurteilungssystem der Polizei auf dem verwaltungsgerichtlichen Prüfstand. Noch im Dezember 2019 bestätigte nun das Oberverwaltungsgericht die in Nordrhein-Westfalen vorherrschende erstinstanzliche Rechtsprechung.

Die Beurteilungsmaßstäbe müssen nach Ansicht des Senats nicht nur in jeder Polizeibehörde einheitlich sein, sondern im gesamten Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien. Dieser Rechtsprechung folgen aktuell die Verwaltungsgerichte (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 19 L 2465/19). Trotzdem verhindert das Land die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidungen durch die Beschwerde, denn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist derzeit bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Dort wird es neben der Frage zur Landeseinheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe insbesondere um die Frage gehen, ob die bewerteten Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils gleich gewichtet werden können. Im direkten Vergleich zweier Konkurrenten kann bei gleichem Gesamturteil gerade die Gewichtung der Einzelmerkmale den Ausschlag für eine Beförderung oder höhere Einsortierung in einer Beförderungsrangliste geben.

Zu wünschen ist ein Ende der Hängepartie hinsichtlich der Beförderungsentscheidungen im gesamten Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei. Abzuwarten ist dazu neben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wohl aber auch die Erstellung neuer Beurteilungsrichtlinien.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lautet auszugsweise:

„Leitsatz
[…]

a) Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung einheitlich vorgenommen wird.

b) In den BRL Pol fehlt es an Vorgaben für die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung in den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten der Laufbahngruppen 1, zweites Einstiegsamt, und 2, erstes Einstiegsamt.

3. Unter Geltung der BRL Pol (juris: PolDBeurtRL NW) ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn allen Einzelmerkmalen für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gleiches Gewicht zugemessen wird.

[…] Entscheidungsgründe […]


VI. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist ferner rechtswidrig, weil sie keine geeignete Grundlage für Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Es fehlt an den erforderlichen dienstherrn- und laufbahnweit einheitlichen Vorgaben für die Gewichtung der Bewertungen der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung mit der Folge einer uneinheitlichen Gewichtungspraxis (1.). Daher hätte das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung begründet werden müssen (2.).


1. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten; diese müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies umfasst es, zu gewährleisten, dass die Gewichtung der Einzelbewertungen für die Gesamturteilsbildung weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgt. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (im Folgenden auch verkürzt mit „landeseinheitlich“ bezeichnet).


BVerwG, etwa Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 44 f. und bereits vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = juris Rn. 14, sowie vom 30. April 1981 – 2 C 26.78ZBR 1982, 174 = juris Rn. 25; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 -, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.; auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 -, NVwZ 2017, 1133 = juris Rn. 10 f.


Hiergegen hat das beklagte Land mit dem Schriftsatz vom 18. November 2019 und in der mündlichen Verhandlung, in der es die schriftsätzlich vorgetragene Argumentation bekräftigt hat, vergeblich eingewandt, diese Rechtsprechung verkenne, dass im Bereich des – in den BRL Pol noch so bezeichneten – mittleren und gehobenen Dienstes nach Nr. 9.3 BRL Pol ein behördenspezifisches Beurteilungsverfahren bestehe. Deshalb müssten einheitliche Beurteilungsmaßstäbe nur im Bereich der Behörde, der der zu beurteilende Polizeibeamte angehöre, nicht aber im gesamten Geltungsbereich der BRL Pol (Nr. 2) eingehalten werden. Sofern bei der Gesamturteilsbildung von Behördenleitern unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden, führe dies daher nicht zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Beurteilungen. Dieser Umstand erlange erst Bedeutung in Konkurrenzsituationen mit der Konsequenz, dass gegebenenfalls die Vergleichbarmachung der Beurteilungen notwendig werde.

Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Sie würde, wie bereits das Verwaltungsgericht dargetan hat, zu einer den Anspruch der Beamten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung bei der Beurteilung dienstlicher Leistungen und in der Folge zu einer mit Art. 33 Abs. 2 GG unverträglichen Wettbewerbsverzerrung führen, für die ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist. Dass die Anwendung und Umsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe behördenbezogen erfolgt, ist angesichts der großen Zahl der im Bereich der Polizei beschäftigten Beamten praktischen Bedürfnissen geschuldet. Praktikabilitätsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, bereits von dem Postulat der Vorgabe gleicher Maßstäbe abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Für seine abweichende Auffassung stützt sich das beklagte Land vergeblich auf Nr. 9.3 Satz 1 BRL Pol. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (jetzt: Laufbahngruppen 1, zweites Einstiegsamt, und 2, erstes Einstiegsamt, vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) der Leiterin oder dem Leiter der Behörde obliegt (Endbeurteilung), bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Sie findet sich systematisch im Abschnitt 9 „Beurteilungsverfahren“ und steht schon in keinem inneren Zusammenhang zu der maßgeblichen Bestimmung zur Gesamturteilsbildung in Nr. 8.1. BRL Pol. Vielmehr handelt sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die von der Vorgabe und Einhaltung eines landeseinheitlichen Maßstabs nicht entbindet. Letzteres folgt auch nicht aus dem Fehlen einer der Nr. 9.4 Abs. 4 BRL Pol vergleichbaren Regelung für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes. Nr. 9.4 Abs. 4 BRL Pol bestimmt für Beamte des höheren Dienstes (jetzt Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt), dass die zur Endbeurteilung Befugten sich zur Gewährleistung eines landeseinheitlichen Maßstabs kontinuierlich abstimmen. Der Umstand, dass die BRL Pol eine entsprechende Bestimmung für die Beurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nicht enthalten, bedeutet nicht, dass von dem aus der Zweckbestimmung dienstlicher Beurteilungen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidungen auf ihrer Grundlage zu ermöglichen, abgeleiteten Erfordernis landesweit gleicher Beurteilungsmaßstäbe abgesehen werden kann.

Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht auf die Pflicht zur Vergleichbarmachung dienstlicher Beurteilungen (oder anderer schriftlicher Leistungseinschätzungen) in Konkurrenzsituationen.


Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 6 B 1463/16 -, juris Rn. 13 m. w. N.


Diese Pflicht trifft den Dienstherrn namentlich in Fällen, in denen unter Anwendung der gleichen Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilungen nicht zur Verfügung stehen, und soll dieses Defizit in Konkurrenzlagen ausgleichen. Sie ist demgegenüber ein gegenüber der Vorgabe (und Beachtung) gleicher Maßstäbe weniger wirksames Mittel, das oft genug an praktische Grenzen stößt.


a. An den demnach erforderlichen landesweit einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen der Beamten der Laufbahngruppen 1.2 und 2.1 der nordrhein-westfälischen Polizei fehlt es.


aa. Ausdrückliche Vorgaben des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelmerkmale gemäß Nr. 6.1. BRL Pol existieren nicht.

(1) Sie sind insbesondere nicht mit dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 30. August 2018 an das Polizeipräsidium H1. erfolgt. Dieser lag erstens zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung der streitgegenständlichen Beurteilung noch gar nicht vor. Abgesehen davon handelt es sich ausdrücklich um einen „Einzelerlass“ (nur) an das Polizeipräsidium H1. „zur Verwendung in den Verwaltungsstreitverfahren 1 K 11812/17 und 1 K 11915/17“, nicht also um eine an alle Polizeibehörden des Landes gerichtete Vorgabe.

(2) Eine ausdrückliche Festlegung, den nach Nr. 6.1 BRL Pol zu bewertenden sieben oder (im Fall von Beamten mit Vorgesetztenfunktion) acht Einzelmerkmalen sei für die Bildung des Gesamturteils jeweils gleiches Gewicht beizumessen, ist auch den BRL Pol nicht zu entnehmen. Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol bestimmt lediglich, dass die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden ist. Die Vorschrift legt damit fest, dass eine Gewichtung vorzunehmen ist, nicht aber, wie dies zu geschehen hat; sie bestimmt mithin namentlich nicht, dass allen Einzelmerkmalen gleiches Gewicht zukommt.

Ebenso bereits VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 – 2 L 1058/18 -, juris Rn. 19, und vom 20. August 2018 – 2 L 1448/18 -, juris Rn. 19; VG Münster, etwa Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 K 6785/17 -, n.v.; VG Minden, etwa Urteil vom 6. Mai 2019 – 4 K 882/18 -, n.v.; a. A. VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 19 L 1860/18 -, juris Rn. 17 f.

Wäre das beabsichtigt gewesen, hätte sich vielmehr eine eindeutige Formulierung wie „Allen Einzelmerkmalen ist für die Bildung des Gesamturteils das gleiche Gewicht zuzumessen“ aufgedrängt.

Näheres zur Gewichtung der Einzelmerkmale ergibt sich auch nicht aus Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol. Danach ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zu bilden. Zwar setzte die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelbewertungen voraus, dass jenen jeweils gleiches Gewicht zukommt. Mit der Bestimmung wird aber ein solches Vorgehen gerade ausdrücklich ausgeschlossen. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, geht aus ihr nicht hervor.

bb. Es besteht ferner keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Regel des Inhalts, dass die Einzelmerkmale gleich zu gewichten sind, solange nichts anderes bestimmt ist, oder dafür, dass der Dienstherr dann eine gleichwertige Behandlung „stillschweigend vorgegeben“ habe.

So aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 – 1 K 11087/17 -, juris Rn. 51.

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist es Zweck des Erfordernisses, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung zu begründen oder abstrakte Vorgaben für die Gesamturteilsbildung festzulegen, dass die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und die Gesamturteilsbildung nachvollziehbar und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht wird.

BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 42, und vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 15.

Ausgehend hiervon ist insoweit eine hinreichend deutliche Festlegung zu verlangen, an der es hier fehlt. Angesichts des diesbezüglichen Schweigens des Richtliniengebers kommt vielmehr ebenso in Betracht, dass es dem jeweiligen Anwender überlassen bleiben sollte, die Gewichtung der Einzelmerkmale eigenständig vorzunehmen. So ist die Vorschrift zumindest in einigen Polizeibehörden in der Vergangenheit offenbar auch verstanden und der auf der Grundlage dieses Verständnisses eröffnete Spielraum genutzt worden, indem einzelne Behörden abweichende Gewichtungen der Einzelmerkmale vorgenommen haben. Nach den Ermittlungen des Senats sind zum Regelbeurteilungsstichtag 2014 sowohl das Polizeipräsidium E2. , das eine Faktorisierung sämtlicher Merkmale vorgenommen hat, als auch der Landrat des S. -T1. -Kreises, der dem Merkmal Leistungsgüte hervorgehobene Bedeutung zugemessen hat, von der Praxis der übrigen Behörden abgewichen. Zum Regelbeurteilungsstichtag 2017 war dies noch beim Landrat des S. -T1. -Kreises der Fall. Hinzu treten allerdings mehrere Behörden, die bei der Erstellung einer Beförderungsrangliste (so der Landrat des Kreises F. : Faktorisierung aller Merkmale) bzw. einer Beförderungsrangfolge (Polizeipräsidium P. ) oder -reihenfolge (Polizeipräsidium X3. ) eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale vorgenommen haben. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, in der Vergangenheit zur Sicherstellung landeseinheitlicher Maßstäbe nichts unternommen zu haben; dies sei aufgrund des behördenspezifischen Verfahrens im Bereich der Polizeibeamten der Laufbahngruppen 1.2 und 2.1, das die Einhaltung gleicher Maßstäbe nur behördenweit verlange, auch nicht erforderlich.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Fehlen einer Regelung zur Entscheidung in sogenannten „Remislagen“, in Situationen also, in denen nicht nur sieben, sondern acht Einzelmerkmale zu bewerten sind und jeweils vier mit dem gleichen höheren und vier mit dem gleichen niedrigeren Punktwert bewertet werden. Geht man davon aus, dass der Richtliniengeber stillschweigend die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale bestimmt hat, so hätte es sich aufgedrängt, ergänzend eine ausdrückliche Regelung für derartige Fälle vorzusehen, denn sie sind ohne eine zusätzliche Vorgabe nicht auflösbar. Eine landeseinheitliche Vorgabe hierzu fehlt aber. Statt dessen hat es der Richtliniengeber (auch) insoweit dem jeweiligen Anwender überlassen, nach welchen Maßgaben die Gesamturteilsbildung erfolgt. Dies hat nach den Feststellungen des Senats zu einer uneinheitlichen und evident gleichheitswidrigen Praxis geführt: Der überwiegende Teil der Polizeibehörden in NRW (26) gibt an, in „Remislagen“ eine „Einzelfallbewertung im Quervergleich unter Würdigung der Persönlichkeit“ vorzunehmen. Acht Behörden vergeben den jeweils niedrigeren Punktwert als Gesamturteil, eine den jeweils höheren. Zwei Behörden lassen das Einzelmerkmal Leistungsgüte den Ausschlag geben, zwei andere das Einzelmerkmal Mitarbeiterführung, das im Gegensatz dazu sechs Behörden für die Gesamturteilsbildung ausblenden. Eine Behörde schließlich stellt auf die Bewertung vier näher bezeichneter Einzelmerkmale ab.

cc. Es kann auf sich beruhen, ob es den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs genügen würde, wenn im Bereich des Richtliniengebers tatsächlich eine Praxis allgemein bestünde, sämtliche Einzelmerkmale in dienstlichen Beurteilungen gleich zu gewichten. Dem Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wäre dabei jedenfalls nur entsprochen, wenn die Gewichtungspraxis landesweit ausnahmslos angewandt würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = juris Rn. 21.

Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht der Fall.

Mangels landeseinheitlicher Praxis verweist das beklagte Land auch erfolglos darauf, bei den BRL Pol handele es sich um Verwaltungsvorschriften, bei denen es nicht entscheidend auf ihren Wortlaut ankomme, sondern gegebenenfalls auf eine abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet werde.

Vgl. dazu BVerwG, etwa Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 6 A 210/10 -, juris Rn. 17, jeweils m. w. N.

dd. An alldem hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – fest. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht dabei in einem Fall, in dem ebenfalls die BRL Pol anzuwenden waren, entschieden, dass es einer Begründung des Gesamturteils bei einer allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung nicht bedarf, wenn diese eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen (hier: sieben) betrifft, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumisst.

BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 -, IÖD 2019, 230 = juris Rn. 66.

Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Satz beschränkt, die vorgenommene Gleichgewichtung ergebe sich sowohl aus der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie als auch aus dem Vortrag des Vertreters des Beklagten in der Revisionsverhandlung. Dabei wird weder erkennbar, auf welche Norm bzw. welche Normen der BRL Pol sich die Feststellung stützt und aufgrund welcher Zusammenhänge, noch, was der Vertreter des Beklagten in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat; der Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf dessen Vorbringen gestützt hat, lässt allerdings auf die Relevanz dieser Gegebenheiten schließen. Auf Nachfrage des Senats hat der Vertreter des Beklagten mitgeteilt, er habe angegeben, in den vom LAFP NRW erstellten Beurteilungen würden die Einzelmerkmale entsprechend der landesweit geltenden Regelungen immer gleich gewichtet. Der Vortrag mag, soweit er die Praxis des LAFP NRW betrifft, richtig gewesen sein; dass er bezogen auf alle Polizeibehörden des Landes zutreffend war, ist nach den Ermittlungen des Senats zur oben dargestellten Beurteilungspraxis zu den Regelbeurteilungsstichtagen 2014 und 2017 allerdings unwahrscheinlich. Wenn zu diesen Zeitpunkten auch nur wenige der Polizeibehörden des Landes die Einzelmerkmale gemäß Nr. 6.1 BRL Pol unterschiedlich gewichtet haben, so ist dies doch vorgekommen, so dass von einer einheitlichen Praxis nicht gesprochen werden kann.

b. Damit erweist sich die dienstliche Beurteilung auch deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger nicht in Anwendung eines einheitlich angewandten Beurteilungsstandards beurteilt worden ist. Wie dargelegt, bestand bei den Polizeibehörden im Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen der Beamten der Laufbahngruppen 1.2 und 2.1 in der Vergangenheit und auch noch zum Regelbeurteilungsstichtag 2017 eine uneinheitliche Praxis; dass dies nur in geringem und zuletzt geringstmöglichem Ausmaß der Fall war, ändert an der Uneinheitlichkeit nichts. Dafür, dass der Dienstherr versucht hätte, dem entgegenzuwirken und eine einheitliche Handhabung sicherzustellen, ist nichts ersichtlich. Die noch immer bestehende, in hohem Maß uneinheitliche Verwaltungsübung im Hinblick auf die Bildung des Gesamturteils in sogenannten „Remislagen“ zeigt vielmehr, dass er divergierende Handhabungen hingenommen hat.

2. Vor diesem Hintergrund ist die dienstliche Beurteilung des Klägers ferner deshalb zu beanstanden, weil in ihr das Gesamturteil nicht näher begründet ist. Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren oder – wie hier – allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellt werden, müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 42, vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 -, a. a. O. Rn. 11 ff., vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 58 ff., jeweils m. w. N., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 -, juris Rn. 30 ff., vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 30 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 -, a. a. O. Rn. 38 ff.; OVG NRW, etwa Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 6 B 1101/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.

Dieser bedarf es nicht, wenn hinreichend deutliche abstrakt-generelle Vorgaben des Dienstherrn etwa in Beurteilungsrichtlinien zum Gewicht der Einzelbewertungen bzw. zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen bestehen.

BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 45, und vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 -, a. a.O. Rn. 15.

Dies ist indessen nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall. Die Begründung des Gesamturteils war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich im konkreten Fall die vergebene Note vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängte. Denn angesichts der Bewertung von drei Einzelmerkmalen mit 4 und vier Einzelmerkmalen mit 3 Punkten wäre bei herausgehobener Gewichtung eines oder mehrerer der mit 4 Punkten bewerteten Merkmale auch ein Gesamturteil von 4 Punkten plausiblerweise in Betracht gekommen.

3. Folge dieser Rechtsfehler ist die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das Fehlen einheitlicher Maßstäbe für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung und die daraus folgende uneinheitliche Praxis gewinnen entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht erst rechtliche Relevanz in Konkurrenzsituationen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 -, a .a. O. Rn. 22, vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 -, a. a. O. Rn. 21, und vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 -, a. a. O. Rn. 30.

VII. Soweit in der dienstlichen Beurteilung des Klägers sämtliche Einzelmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamturteil eingeflossen sind, bestehen – wie der Senat bereits im Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 852/19 -, juris Rn. 51 ff., entschieden hat – unter Geltung der BRL Pol aus Rechtsgründen Bedenken gegen eine solche Vorgehensweise nicht. Hier ist vielmehr eine entsprechende wertende Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso zulässig wie andere plausible Gewichtungen.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 66.

Hierzu hat der Senat ausgeführt:

a) Im Hinblick auf die in dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen Wertungen ist – auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –

2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 46 –

ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn anerkannt, der der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Hieran hat die in den letzten Jahren festzustellende Tendenz, die Dichte der gerichtlichen Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen zu erhöhen, im Grundsatz nichts geändert. Zu den weiterhin dem Dienstherrn vorbehaltenen und aus Rechtsgründen nur sehr eingeschränkt determinierten Wertungen gehört die Frage, welche Einzelmerkmale dieser für die Ermittlung des Gesamtergebnisses für besonders bedeutsam hält. Es ist allein Sache des Dienstherrn, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, so gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach seiner Einschätzung für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 A 808/09 -, juris Rn. 26.

Gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist insoweit namentlich, ob die vorgenommene Gewichtung die Grenze der Implausibilität überschreitet. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung finde dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht werde. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen solle mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung der Eignung und der fachlichen Leistung eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stünden (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachten) wie z.B. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) – lediglich – mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollten wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“.

BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 46.

Dem folgend hat der Senat es vor einem vergleichbaren Hintergrund als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar angesehen, wenn das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung – ohne abstrakte Vorgabe zur Wertigkeit der Einzelmerkmale – lediglich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung einer Vielzahl von insgesamt 18 Einzelbewertungen gebildet wird.

OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 6 B 374/19 -, juris Rn. 23.

Denn in jenem Fall waren die von „Arbeitsleistung“ und „Arbeitsqualität“ bis zu „Einfallsreichtum“ und „Fortbildung“ reichenden Kriterien für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersichtlich von deutlich unterschiedlicher Bedeutung; außerdem trat die Beurteilung der gezeigten Leistung, die nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in nur drei Einzelmerkmalen erfasst wurde, in nicht mehr sachgerechter Weise gegenüber der Befähigungsbeurteilung zurück, für die 15 Einzelmerkmale vorgesehen waren.

Gemessen daran hält es der Rechtskontrolle stand, wenn der Dienstherr die hier vorgesehenen sieben bzw. acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gleich gewichtet. Die Gegebenheiten des Streitfalls sind mit denjenigen der vorstehend genannten Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Nach Nr. 6.1 Satz 1 BRL Pol sind in der dienstlichen Beurteilung die Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und gegebenenfalls Mitarbeiterführung zu bewerten. In die Bewertung der Merkmale sind nach Satz 2 der Vorschrift die nachfolgenden Kriterien einzubeziehen:

1. Arbeitsorganisation: Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen, Prioritäten berücksichtigen, Effizienz;
2. Arbeitseinsatz: Initiative und Selbständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit;
3. Arbeitsweise: Analytische Fähigkeit, Gestaltungsspielräume nutzen, Entscheidungsfreude, Urteilsfähigkeit;
4. Leistungsgüte: Schriftlicher und mündlicher Ausdruck, Sorgfalt und Gründlichkeit, Effektivität, Beachten von inhaltlichen, rechtlichen, formalen und zeitlichen Vorgaben;
5. Leistungsumfang: Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades und der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses;
6. Veränderungskompetenz: Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, Selbstreflexion, Aktive und passive Kritikfähigkeit, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen, Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln;
7. Soziale Kompetenz: Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit, Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern;
8. Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte): Zielentwicklung und -vereinbarung, Leistungsmotivation, Umgang mit Konfliktsituationen, Delegieren und Kontrollieren, Beurteilen und Fördern, Beachten der Ziele der Gesundheitsförderung, Beachten der Ziele der Gleichstellung.

Es ist nicht erkennbar, dass es dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG – zumal offensichtlich – nicht mehr gerecht würde, wenn diesen Merkmalen für die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht zugemessen wird. Es handelt sich, wie die dazu gegebenen Erläuterungen zeigen, jeweils um verschiedene Submerkmale erfassende Bündelungsmerkmale, deren Zahl deutlich geringer ist als die 18 Einzelmerkmale in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Eine offensichtlich größere Nähe oder aber Distanz eines oder mehrerer dieser sieben bzw. acht Kriterien zu den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“, die es nicht mehr plausibel erscheinen lassen würde, sie mit demselben Gewicht einzustellen wie die anderen, ist nicht auszumachen.

Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 – 1 K 11087/17 -, a. a. O. Rn. 42; a.A. VG Düsseldorf, etwa Beschlüsse vom 9. Juli 2018 – 2 L 1058/18 -, juris Rn. 12, und vom 20. August 2018 – 2 L 1448/18 -, juris Rn. 12, sowie Urteil vom 12. Dezember 2008 – 2 K 17925/17 -, juris Rn. 33.

Bezeichnenderweise hat auch weder die Vorinstanz noch ein anderes derjenigen Verwaltungsgerichte, die ihre Gleichgewichtung für rechtswidrig erachtet haben, konkret aufgezeigt, in Bezug auf welche Merkmale dies der Fall sein soll, welche Merkmale also aus Rechtsgründen mit welchem (erhöhten) Gewicht in die Gesamturteilsbildung einzustellen sein sollen.

Mit der Gleichgewichtung aller sieben bzw. acht Einzelmerkmale wird auch nicht den Befähigungsmerkmalen gegenüber den Leistungsmerkmalen ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen.

Vgl. hierzu (weitgehend) OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 -, ZBR 2019, 206 = juris Rn. 85.

Die BRL Pol trennen nicht ausdrücklich zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bzw. der entsprechenden Beurteilung. Gleichwohl ist erkennbar, dass eine Beurteilung der Befähigung – also der Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind – hier am ehesten mit den Merkmalen zu 6. und zu 7. (Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz) erfolgt. Die übrigen fünf bzw. sechs Merkmale erfassen im Wesentlichen Qualität und Quantität der tatsächlich erbrachten Arbeitsergebnisse, das Arbeitsverhalten und bei Beamten, die Vorgesetzte sind, auch das Führungsverhalten und mithin Gesichtspunkte der erbrachten Leistung. Bereits angesichts des erheblichen Überwiegens von fünf oder sechs gegenüber zwei Merkmalen kommt damit der Leistungsbeurteilung insgesamt ein gegenüber der Befähigungsbeurteilung deutlich höheres Gewicht zu, was nicht als unplausibel angesehen werden kann.

Erst recht ist es nicht unzulässig, einzelne Befähigungsmerkmale mit dem gleichen Gewicht einzustellen wie einzelne Leistungsmerkmale.

So aber VG Münster, Urteil vom 19. März 2019 – 4 K 6199/17 -, n.v.

Sofern man – was hier offenbleiben kann – überhaupt ein Überwiegen der Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung für erforderlich hält, kommt es für die Frage, wann dieses Erfordernis gewahrt ist, darauf an, im welchem Umfang Leistungsmerkmale einerseits und der Befähigungsbeurteilung zuzurechnende Merkmale andererseits jeweils in der Summe in die Gesamturteilsbildung einfließen.

b) Es überzeugt ferner nicht, wenn das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Gewichtung der Einzelmerkmale aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 BRL Pol ableitet. Nach dieser Bestimmung ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Mit der Wendung „unter Würdigung ihrer Gewichtung“ wird vorgegeben, dass eine solche Würdigung zu erfolgen hat; es wird aber gerade nicht festgelegt, wie und mit welchem Ergebnis dies geschehen soll. Auch eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale ist damit nicht ausgeschlossen. Hierzu zwingt auch nicht der Gedanke, dass bei Gleichgewichtung aller Merkmale in Fällen, in denen auch das Merkmal „Mitarbeiterführung“ und damit eine gerade Zahl von Merkmalen zu bewerten ist, ein Patt entstehen kann.

So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2018 – 2 L 1448/18 -, a. a. O. Rn. 45.

Das trifft für sich genommen zwar zu, heißt aber nichts weiter, als dass in diesen Fällen eine weitere Vorgabe des Dienstherrn dazu erforderlich ist, woran sich die Entscheidung ausrichten soll. Im Übrigen sind ohne Weiteres Fälle der unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen denkbar, in denen sich gleichfalls ein solches Patt ergeben kann.

c) Schließlich kann gegen die hier vertretene Auffassung nicht das sogenannte Arithmetisierungsverbot ins Feld geführt werden.

So aber VG Düsseldorf, etwa Urteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 -, a. a. O. Rn. 33 ff.; VG Münster, etwa Urteil vom 19. März 2019 – 4 K 6199/17 -, n.v., und Vorinstanz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich „ohne entsprechende Rechtsgrundlage“ das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen nicht lediglich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale ergeben.

Vgl. etwa Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 63, 71, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 33; Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.

Sinn des hier in Nr. 6.1 Satz 2 BRL Pol aufgegriffenen Verbots, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, das das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung allein aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, ist es zu verhindern, dass die Ermittlung des Gesamturteils auf eine reine Rechenoperation reduziert wird. Der Beurteiler soll bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, nicht durch mathematische Vorgaben behindert werden oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes „Mathematisieren“ entledigen können. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, ist vielmehr eine im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende wertende Betrachtung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gefordert.

BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 -, a. a. O. Rn. 71 („Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden“); OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 6 B 864/18 -, a. a. O. Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 2 EO 547/17 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 -, a. a. O. Rn. 21.

Auch wenn für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung normative Gewichtungsvorgaben bestehen, entbinden sie den Beurteiler daher nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall auf diesem Wege zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen, weshalb ein solches Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen muss, im Einzelfall ein vom rechnerischen Ergebnis der – ggfs. gewichteten – Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (was dann aber wiederum gesondert zu begründen wäre).

VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2019 – 4 S 415/19 -, juris Rn. 6.

Dies zugrunde gelegt steht das Arithmetisierungsverbot einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale nicht entgegen. Dem Gebot, den Vorgang der Gesamturteilsbildung nicht auf eine Rechenoperation zu reduzieren, sondern Raum für eine Gesamtwürdigung zu belassen, kann bei einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale ebenso Rechnung getragen werden wie bei jeder anderen Gewichtung der Einzelmerkmale, oder anders gewendet: Eine gegen das Arithmetisierungsverbot verstoßende Reduzierung auf eine Rechenoperation könnte selbstverständlich auch dann erfolgen, wenn nicht für alle Einzelmerkmale der gleiche Wert, sondern für einzelne Einzelmerkmale ein höherer Wert in die Rechnung eingestellt wird. Es stellt daher ein Missverständnis dar, das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale aufzufassen.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 -, a. a. O. Rn. 22.

Hiervon abzuweichen gibt der Vortrag des Klägers keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat lässt entsprechend der Anregung des beklagten Landes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG die Revision zu.“

Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 23.01.2020, Az. 2 C 22.18

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

„Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 23.01.2020, Az. 2 C 22.18“ weiterlesen